Aus der Begründung:
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Erstgericht dadurch, daß es den Beklagten gegenüber aus Anlaß der von der Klägerin erhobenen Negatorienklage festgestellt hat, daß ihnen das Recht auf Benützung des über die Bauparzelle 21 führenden Weges zustehe, also gewissermaßen aus der Negatorienklage der Klägerin ein konfessorisches Begehren der Beklagten gemacht hat, gegen die Vorschrift des § 405 ZPO. verstoßen hat.Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Erstgericht dadurch, daß es den Beklagten gegenüber aus Anlaß der von der Klägerin erhobenen Negatorienklage festgestellt hat, daß ihnen das Recht auf Benützung des über die Bauparzelle 21 führenden Weges zustehe, also gewissermaßen aus der Negatorienklage der Klägerin ein konfessorisches Begehren der Beklagten gemacht hat, gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO. verstoßen hat.
Aber auch das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO. wurde vom Berufungsgericht zutreffend angenommen.Aber auch das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. wurde vom Berufungsgericht zutreffend angenommen.
Nach herrschender Lehre kann ein öffentlicher Weg nicht nur durch Widmung (Öffentlicherklärung), sondern auch durch Ersitzung infolge Gemeingebrauches entstehen.
Selbst wenn man aber diese Auffassung ablehnen und aus den Bestimmungen des Kärntner Landesgesetz, LGBl. Nr. 17/1890, ableiten wollte, daß die Öffentlichkeit eines Weges einen Beschluß des Gemeindeausschusses voraussetzt, so wäre nichtsdestoweniger der Standpunkt des Berufungsgerichtes begrundet. Denn es ist festgestellt, daß an dem fraglichen Wegstück, das allerdings unbestritten im Privateigentum der Klägerin steht, seit unvordenklichen Zeiten Gemeingebrauch besteht. Wie das Berufungsgericht aber im Anschluß an die in dieser Sache bereits ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 201/53, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ausgeführt hat, berührt die Frage nach den Grenzen des Gemeingebrauches das öffentliche Recht und gehört daher in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde. Die durch die Klage aufgeworfene Frage, ob - im Rahmen des Gemeingebrauches - das fragliche Wegstück auch mit Lastkraftwagen befahren werden darf, ist daher von der Verwaltungsbehörde zu lösen.Selbst wenn man aber diese Auffassung ablehnen und aus den Bestimmungen des Kärntner Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1890,, ableiten wollte, daß die Öffentlichkeit eines Weges einen Beschluß des Gemeindeausschusses voraussetzt, so wäre nichtsdestoweniger der Standpunkt des Berufungsgerichtes begrundet. Denn es ist festgestellt, daß an dem fraglichen Wegstück, das allerdings unbestritten im Privateigentum der Klägerin steht, seit unvordenklichen Zeiten Gemeingebrauch besteht. Wie das Berufungsgericht aber im Anschluß an die in dieser Sache bereits ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 201/53, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ausgeführt hat, berührt die Frage nach den Grenzen des Gemeingebrauches das öffentliche Recht und gehört daher in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde. Die durch die Klage aufgeworfene Frage, ob - im Rahmen des Gemeingebrauches - das fragliche Wegstück auch mit Lastkraftwagen befahren werden darf, ist daher von der Verwaltungsbehörde zu lösen.