In der Nummer des "Neuen Kuriers" vom 22. Oktober 1954 wurde auf der ersten Seite dieser Ausgabe folgende Ankündigung veröffentlicht:
"Kuriere gehen durch die Stadt und teilen 50 S Noten aus.
Der "Neue Kurier" will seinen Lesern zum Wochenende eine Freude bereiten. So werden morgen Samstag "Glückskuriere" durch Wien gehen und an Leser 50 S-Noten verteilen. Wie aber werden die Glücksmänner die Leser finden? Nun, wir fordern alle Kurierkäufer auf, unser Blatt, den "Neuen Kurier", am Samstag so zu tragen, daß man zumindest einen Teil des Zeitungskopfes erkennen kann. Es ist durchaus nicht notwendig, unser Blatt so offen zu tragen, wie dies unser Bild zeigt. Der "Neue Kurier", kann auch zusammengefaltet in die Hand genommen oder in der Manteltasche getragen werden. Wichtig ist dabei nur, daß man eben einen Teil des Zeitungskopfes, womöglich jenen Teil, auf dem das Wort "Neuer" gedruckt steht, sieht. Eine sehr große Zahl unserer Wiener Leser wird auf diese Weise am Samstag die Chance haben, ein 50 S-Geschenk von uns zu erhalten."
Das Rekursgericht wies den in erster Instanz bewilligten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit den Antragsgegnern die Unterlassung dieser Ankündigung aufgetragen wurde, ab.
Das Erstgericht habe seine Entscheidung auf § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 137/1950, zum Teil auf das Zugabengesetz BGBl. II Nr. 196/1934 und auf § 1 UWG. gegrundet. Die Voraussetzungen der obzitierten Verordnung liegen jedoch nicht vor. Es sei zwar richtig, daß der Leistungsansprecher einen "Neuen Kurier" kaufen und so tragen müsse, daß erkennbar sei, daß er einen "Neuen Kurier" gekauft habe. Es werde jedoch in der Klage weder behauptet noch bescheinigt, daß die Auszahlung der 50 S-Note durch die von der Zeitung "Neuer Kurier" ausgesandten Glückskuriere an einzelne Käufer der Zeitung nicht vom Belieben der Zeitung bzw. ihrer ausgesandten Kuriere abhänge. Da demnach ein "anderer Zufall" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht vorliege, könne die einstweilige Verfügung nicht auf § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 137/1950 gestützt werden.Das Erstgericht habe seine Entscheidung auf Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1950,, zum Teil auf das Zugabengesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934, und auf Paragraph eins, UWG. gegrundet. Die Voraussetzungen der obzitierten Verordnung liegen jedoch nicht vor. Es sei zwar richtig, daß der Leistungsansprecher einen "Neuen Kurier" kaufen und so tragen müsse, daß erkennbar sei, daß er einen "Neuen Kurier" gekauft habe. Es werde jedoch in der Klage weder behauptet noch bescheinigt, daß die Auszahlung der 50 S-Note durch die von der Zeitung "Neuer Kurier" ausgesandten Glückskuriere an einzelne Käufer der Zeitung nicht vom Belieben der Zeitung bzw. ihrer ausgesandten Kuriere abhänge. Da demnach ein "anderer Zufall" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht vorliege, könne die einstweilige Verfügung nicht auf Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1950, gestützt werden.
Der Rekurs verweise auch mit Recht darauf, daß die Vorschriften des Zugabengesetzes nicht angewendet werden können, allerdings nicht wegen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a, sondern weil die Ankündigung von Prämien an eine unbestimmte Zahl von Käufern des "Neuen Kuriers" und die Auszahlung solcher Prämien nicht unter das Zugabengesetz falle. Nach § 1 UWG. könne die Ankündigung nicht schlechthin als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden, weil in der Klage nicht behauptet wurde und nicht bescheinigt sei, daß besondere Umstände vorliegen, die eine von den Sondertatbeständen des § 1 der V. BGBl. Nr. 137/1950 und des Zugabengesetzes verschiedene Sittenwidrigkeit begrunden, und daß trotz Fehlens der Merkmale der Sondertatbestände ein wettbewerbswidriges Vorgehen der Beklagten anzunehmen sei. Richtig sei, daß § 1 UWG. beispielsweise dann angewendet werden könnte, wenn die Beklagten nur an ein oder zwei Käufer des "Neuen Kuriers", trotz der Ankündigung, daß eine sehr große Anzahl von Käufern 50 S-Noten erhalten werde, Geldbeträge von je 50 S ausbezahlt hätte. Für diese vom Erstgericht beispielsweise angeführte Annahme fehle jedoch jede Grundlage.Der Rekurs verweise auch mit Recht darauf, daß die Vorschriften des Zugabengesetzes nicht angewendet werden können, allerdings nicht wegen der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, sondern weil die Ankündigung von Prämien an eine unbestimmte Zahl von Käufern des "Neuen Kuriers" und die Auszahlung solcher Prämien nicht unter das Zugabengesetz falle. Nach Paragraph eins, UWG. könne die Ankündigung nicht schlechthin als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden, weil in der Klage nicht behauptet wurde und nicht bescheinigt sei, daß besondere Umstände vorliegen, die eine von den Sondertatbeständen des Paragraph eins, der römisch fünf. Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1950, und des Zugabengesetzes verschiedene Sittenwidrigkeit begrunden, und daß trotz Fehlens der Merkmale der Sondertatbestände ein wettbewerbswidriges Vorgehen der Beklagten anzunehmen sei. Richtig sei, daß Paragraph eins, UWG. beispielsweise dann angewendet werden könnte, wenn die Beklagten nur an ein oder zwei Käufer des "Neuen Kuriers", trotz der Ankündigung, daß eine sehr große Anzahl von Käufern 50 S-Noten erhalten werde, Geldbeträge von je 50 S ausbezahlt hätte. Für diese vom Erstgericht beispielsweise angeführte Annahme fehle jedoch jede Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.