Rechtssatz RS0077955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077955
Entscheidungsdatum
16.02.1955
Rechtssatz
Sittenwidrigkeit der Werbemethode einer Tageszeitung, die ankündigt, daß sie an ihre Käufer durch Boten einen Geldbetrag überreichen lassen werde, weil auf diese Weise eine Anzahl von Personen nur wegen der Möglichkeit, diesen Geldbetrag zu erhalten, veranlaßt wird, die Zeitung zu kaufen, während sie ohne diese Ankündigung die Zeitung nicht gekauft hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077955
Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00826_5400000_001