Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof läßt zwar in der Regel die Nachahmung nicht geschützter Gegenstände zu, er verbietet sie aber dann, wenn besondere Momente vorliegen, die das Nachahmen sittenwidrig erscheinen lassen (OGH. 24. August 1937, Rsp. 1937, Nr. 261). Insbesondere wird die Nachahmung ungeschützter Muster in minderer Ausführung dann als unsittlich angesehen, wenn es sich um Modeartikel handelt oder wenn die Muster des Konkurrenten nicht bloß als Anregung zu einem eigenen Schaffen dienen, sondern in allen Einzelheiten in billiger Ausführung auf den Markt gebracht werden, sodaß die Gefahr besteht, daß die schlechte billige Ware des Nachahmers die teuere Ware des Nachgeahmten vom Markt verdrängt (vgl. insbesondere Entscheidung des OGH. vom 16. Oktober 1934, Rsp. 1934, Nr. 360).Der Oberste Gerichtshof läßt zwar in der Regel die Nachahmung nicht geschützter Gegenstände zu, er verbietet sie aber dann, wenn besondere Momente vorliegen, die das Nachahmen sittenwidrig erscheinen lassen (OGH. 24. August 1937, Rsp. 1937, Nr. 261). Insbesondere wird die Nachahmung ungeschützter Muster in minderer Ausführung dann als unsittlich angesehen, wenn es sich um Modeartikel handelt oder wenn die Muster des Konkurrenten nicht bloß als Anregung zu einem eigenen Schaffen dienen, sondern in allen Einzelheiten in billiger Ausführung auf den Markt gebracht werden, sodaß die Gefahr besteht, daß die schlechte billige Ware des Nachahmers die teuere Ware des Nachgeahmten vom Markt verdrängt vergleiche insbesondere Entscheidung des OGH. vom 16. Oktober 1934, Rsp. 1934, Nr. 360).
Solche Umstände liegen auch diesmal vor.
Der Erstrichter hat als bescheinigt angenommen, daß die gefährdete Partei Stoffe mit einem prägnanten Diagonal-Reliefmuster in verschiedenen Farben auf den Markt gebracht hat, daß das diesen Stoffen zugrundeliegende Muster im Betriebe der gefährdeten Partei entwickelt worden ist und daß diese Stoffe bei Konfektionären und Tuchhändlern als "H.-Stoffe" bekannt sind, daß ferner das Eingriffsmuster D der Antragsgegnerin dem Muster der gefährdeten Partei fast gleichartig ist und daß sie überdies die gleiche eigenartige Bindung haben, daß die Stoffe der Antragsgegnerin von minderer Qualität sind und daß endlich in Österreich, von den Streitparteien abgesehen, kein anderes Stofferzeugerunternehmen Stoffe mit einem derartigen markanten Diagonal-Reliefmuster erzeugt. Der Erstrichter hat ferner als bescheinigt angesehen, daß eine so getreue Nachahmung des Stoffes kaum anders als durch Dekomposition des nachzuahmenden Musters erreicht werden kann.
Das Erstgericht hat die von der Antragsgegnerin vorgelegte Gegenbescheinigung, daß die Antragsgegnerin das Eingriffsmuster in Unkenntnis der Muster der Antragstellerin herausgebracht habe, für unglaubwürdig erachtet, zumindest für so unwahr gehalten, daß der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei teilweise als glaubhaft gemacht angesehen werden müsse. Das Erstgericht hat mit Rücksicht auf die immerhin doch nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit, daß doch ein Zufall vorliegen sollte, der gefährdeten Partei den Erlag einer Kaution in der Höhe von 80.000 S auferlegt.
Das Rekursgericht hat diesen Tatbestand übernommen, aber den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nichtsdestoweniger abgewiesen, weil infolge der minderen Qualität der nachgeahmten Stoffe keine Verwechslungsfähigkeit vorliege.
Wie bereits oben an der Hand der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausgeführt worden ist, kommt es auf die Verwechslungsfähigkeit nicht an, da nicht der Tatbestand nach § 9 UWG. releviert ist, sondern der des § 1 UWG.Wie bereits oben an der Hand der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausgeführt worden ist, kommt es auf die Verwechslungsfähigkeit nicht an, da nicht der Tatbestand nach Paragraph 9, UWG. releviert ist, sondern der des Paragraph eins, UWG.
Dieser liegt aber vor. Die Sittenwidrigkeit liegt nicht darin, daß auch die Antragsgegnerin Diagonal-Reliefstoffe erzeugt, sondern darin, 1. daß sie die eigenartige Bindung des Stoffes der Antragstellerin, die für diese (H.-Stoffe) im Verkehr charakteristisch sei, genau nachgeahmt hat und zwar 2. in minderer Ausführung, und daß es sich 3. um Modeartikel handelt, die nur kurze Zeit absetzbar sind und die durch eine minderwertige Nachahmung, wie die Erfahrung lehrt, völlig entwertet werden können. Wenn auch in Österreich ein solcher Tatbestand nicht wie in Frankreich gerichtlich strafbar ist, so gilt ein Nachahmen von charakteristischen Modeartikeln in minderwertiger Form doch auch bei uns als sittenwidrig.
Es war daher der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen. Ob das Muster auch musterrechtlich geschützt ist, ist bedeutungslos, weil die einstweilige Verfügung nicht deshalb erlassen wird, weil ein Musterschutz besteht - darüber entscheidet die Verwaltungsbehörde -, sondern weil ohne Rücksicht, ob ein Formalschutz besteht, jedenfalls eine sittenwidrige Handlung glaubhaft gemacht ist.
Da aber nicht auszuschließen ist, daß beide Streitteile unabhängig von einander ausländische Stoffmuster nachgeahmt haben, die hier bisher nicht bekannt geworden sind, so wurde der Antragstellerin gleichzeitig eine Kaution in der vom Erstgericht bereits auferlegten Höhe aufgetragen.