Rechtssatz RS0078494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078494
Geschäftszahl
3Ob828/54; 3Ob102/55; 3Ob460/57; 4Ob285/97h; 4Ob163/00z
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Unlauterer Wettbewerb dadurch, daß der Antragsgegner die eigenartige Bindung des Stoffes der Antragstellerin, die für diese (Hopfgartner - Stoffe) im Verkehr charakteristisch ist, genau nachgeahmt hat und zwar in minderer Ausführung und daß es sich um Modeartikel handelt, die nur kurze Zeit absetzbar sind und die durch eine minderwertige Nachahmung, wie die Erfahrung lehrt, völlig entwertet werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 828/54
Entscheidungstext OGH 29.12.1954 3 Ob 828/54
Veröff: SZ 27/337 = ÖBl 1955,5
- 3 Ob 102/55
Entscheidungstext OGH 02.03.1955 3 Ob 102/55
Beisatz: Charmeusesommerhemden für Herren. (T1)
- 3 Ob 460/57
Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 460/57
Beisatz: Feuerzeuge (T2) Veröff: ÖBl 1958,38
- 4 Ob 285/97h
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 285/97h
Auch; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die Waren nicht durch ein verwechselbar ähnliches Kennzeichen oder durch die Übereinstimmung in allen Einzelheiten, sondern durch ihre (bloße) Kompatibilität in Zusammenhang gebracht werden. Auch in diesem Fall ist es sittenwidrig, wenn ein Produkt dadurch im Absatz behindert wird, daß ein minderwertiges kompatibles Produkt seinen Ruf gefährdet. (T3); Beisatz: Hier: Betonschalungselemente. (T4)
- 4 Ob 163/00z
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 163/00z
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0078494
Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0030OB00828_5400000_001