Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Judikatur vorliege, die zu einer Lösung des konkreten Falls führen könnte. Sie bezieht sich aber in der Folge selbst auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 1997, 4 Ob 283/97h (ÖBl 1998, 66 = WBl 1998/107 - Rahmenschalungselemente), in dem sich der Oberste Gerichtshof mit allen hier erheblichen Fragen befasst und ausgesprochen hat, dass wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer ein Produkt dadurch im Absatz behindert, dass er durch ein minderwertiges kompatibles Produkt dessen Ruf gefährdet. Eine solche Rufgefährdung setzt voraus, dass die beiden Produkte in einer Weise gemeinsam verwendet werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass die mindere Qualität des einen Produkts dem anderen zugeordnet wird. Dies kann nach dem Aufhebungsbeschluss bei Schalungen nicht ausgeschlossen werden, weil der Ausschluss irrtümlicher Zuordnung voraussetzt, dass die Betonoberfläche schon beim Entfernen der Schalungen kontrolliert und auch festgehalten wird, welche Schalung jeweils verwendet wurde.Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Judikatur vorliege, die zu einer Lösung des konkreten Falls führen könnte. Sie bezieht sich aber in der Folge selbst auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 28. Oktober 1997, 4 Ob 283/97h (ÖBl 1998, 66 = WBl 1998/107 - Rahmenschalungselemente), in dem sich der Oberste Gerichtshof mit allen hier erheblichen Fragen befasst und ausgesprochen hat, dass wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer ein Produkt dadurch im Absatz behindert, dass er durch ein minderwertiges kompatibles Produkt dessen Ruf gefährdet. Eine solche Rufgefährdung setzt voraus, dass die beiden Produkte in einer Weise gemeinsam verwendet werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass die mindere Qualität des einen Produkts dem anderen zugeordnet wird. Dies kann nach dem Aufhebungsbeschluss bei Schalungen nicht ausgeschlossen werden, weil der Ausschluss irrtümlicher Zuordnung voraussetzt, dass die Betonoberfläche schon beim Entfernen der Schalungen kontrolliert und auch festgehalten wird, welche Schalung jeweils verwendet wurde.
Die Beklagte hat dazu im zweiten Rechtsgang nichts vorgebracht. Auch das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass eine Zuordnung der vom Erstgericht festgestellten Aufwölbungen der Betonoberfläche zu den Schalungen der Klägerin wegen der besonderen Sachkunde der beim Abbauen eingesetzten Arbeiter ausgeschlossen wäre. Für die Annahme des Erstgerichts, die Schalungen würden von besonders geschulten Arbeitern abgebaut, die allfällige Mängel sofort bemerkten und den jeweiligen Schalungen zuordneten, fehlt jede Behauptung und jedes Beweisergebnis.
Das Berufungsgericht hatte seiner Beurteilung daher die oben wiedergegebenen Ausführungen des Aufhebungsbeschlusses zugrundezulegen. Es hat - entgegen den Behauptungen der Beklagten - keineswegs nur auf die vom Erstgericht festgestellten Qualitätsunterschiede abgestellt, sondern dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bei der Verwendung der Schalungen der Beklagten bei einem Druck von 80 kN/m2 und beim mehrstöckigen Einsatz ihrer Alu-Schalungen auftretenden Aufwölbungen und Unebenheiten den Schalungen der Klägerin zugeordnet werden.
Das Unterlassungsgebot stellt in diesem Sinn ausdrücklich darauf ab, dass die Rahmenschalung der Beklagten die Qualität der mit ihr kompatiblen Rahmenschalung der Klägerin nicht erreicht. Damit ist auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung auf den Vertrieb derjenigen Master-Rahmenschalungen beschränkt, die nach den Feststellungen des Erstgerichts gegenüber den Schalungen der Klägerin von minderer Qualität sind.
Diese Einschränkung ergibt sich schon daraus, dass die Verpflichtung zur Rechnungslegung nur soweit reicht, als die Beklagte aus den Leistungen der Klägerin einen ungerechtfertigten Nutzen zieht. Ungerechtfertigt ist der Nutzen nur insoweit, als das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu beurteilen ist, weil und soweit sie mit den Erzeugnissen der Klägerin kompatible Produkte vertreibt, die deren Qualität nicht erreichen und deren mindere Qualität den Erzeugnissen der Klägerin zugeordnet werden kann. Die Beklagte hat demnach nur für jenen Zeitraum Rechnung zu legen, in dem sie gegenüber den Schalungen der Klägerin minderwertige kompatible Schalungen vertrieben hat, und nur für jene Produkte, deren Qualität jener der Schalungen der Klägerin nicht gleichkommt. Der von ihr als fehlend gerügten Feststellungen bedarf es nicht, weil sich die Einschränkung - wie oben dargelegt - schon aus dem Zweck des Rechnungslegungsanspruchs ergibt.