Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung EvBl. 1960 Nr. 34 ausgesprochen hat, erlöschen Pfandrechte, die unter § 12 KO. fallen, nicht unbedingt. § 12 KO. gilt in erster Linie für das Konkursverfahren. Gerade die Tatsache, daß der Gesetzgeber solche Pfandrechte unter gewissen Umständen wiederaufleben läßt, daß sich der Gesetzgeber mit dem Schicksal dieser Pfandrechte und ihrer Verwertung beschäftigt, spricht dafür, daß diese Pfandrechte nur in Schwebe, aber nicht endgültig erloschen sind. Weder in der EO. noch sonst in einem anderen Gesetz ist die Einstellung der Exekution, deren Pfandrecht unter § 12 KO. fällt, oder die Löschung eines solchen Pfandrechtes vorgesehen.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung EvBl. 1960 Nr. 34 ausgesprochen hat, erlöschen Pfandrechte, die unter Paragraph 12, KO. fallen, nicht unbedingt. Paragraph 12, KO. gilt in erster Linie für das Konkursverfahren. Gerade die Tatsache, daß der Gesetzgeber solche Pfandrechte unter gewissen Umständen wiederaufleben läßt, daß sich der Gesetzgeber mit dem Schicksal dieser Pfandrechte und ihrer Verwertung beschäftigt, spricht dafür, daß diese Pfandrechte nur in Schwebe, aber nicht endgültig erloschen sind. Weder in der EO. noch sonst in einem anderen Gesetz ist die Einstellung der Exekution, deren Pfandrecht unter Paragraph 12, KO. fällt, oder die Löschung eines solchen Pfandrechtes vorgesehen.
Da aber § 12 KO. für das Konkursverfahren volle Geltung hat, ergibt sich, daß der Masseverwalter derart belastete Sachen, daher auch Liegenschaften, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit des Wiederauflebens des Pfandrechtes veräußern und daß der Erlös verteilt werden kann. Die Möglichkeit des Wiederauflebens äußert keine Vorwirkung in der Weise, daß der Masseverwalter nicht über die gepfändete Sache verfügen dürfte. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 12 Abs. 3 KO. Dieser im SpR. 26 neu bereits ausgesprochene Rechtssatz wurde durch die oben zitierte Entscheidung nicht berührt. Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, daß dann, wenn die Sache im Konkurs verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist, ein Wiederaufleben des Pfandrechtes nicht mehr möglich ist. In diesem Fall wäre dann auch der Antrag auf Einstellung der Exekution und Löschung des Pfandrechtes berechtigt. Erforderlich wäre also, daß die Liegenschaft tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. Dies ist aber bei einer Liegenschaft erst dann der Fall, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder doch gleichzeitig mit dem Einstellungsantrag der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers beim Grundbuchsgericht gestellt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die Exekution einzustellen oder das Pfandrecht zu löschen.Da aber Paragraph 12, KO. für das Konkursverfahren volle Geltung hat, ergibt sich, daß der Masseverwalter derart belastete Sachen, daher auch Liegenschaften, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit des Wiederauflebens des Pfandrechtes veräußern und daß der Erlös verteilt werden kann. Die Möglichkeit des Wiederauflebens äußert keine Vorwirkung in der Weise, daß der Masseverwalter nicht über die gepfändete Sache verfügen dürfte. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, KO. Dieser im SpR. 26 neu bereits ausgesprochene Rechtssatz wurde durch die oben zitierte Entscheidung nicht berührt. Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, daß dann, wenn die Sache im Konkurs verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist, ein Wiederaufleben des Pfandrechtes nicht mehr möglich ist. In diesem Fall wäre dann auch der Antrag auf Einstellung der Exekution und Löschung des Pfandrechtes berechtigt. Erforderlich wäre also, daß die Liegenschaft tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. Dies ist aber bei einer Liegenschaft erst dann der Fall, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder doch gleichzeitig mit dem Einstellungsantrag der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers beim Grundbuchsgericht gestellt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, die Exekution einzustellen oder das Pfandrecht zu löschen.
Es ist aber folgendes zu beachten: Gemäß § 88 EO. sind für die Bewilligung und die Einverleibung eines zwangsweisen Pfandrechtes die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes maßgebend. Die gleichen Vorschriften finden daher auch für die Löschung (Einverleibung der Löschung) Anwendung. Demnach ist für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Ansuchen bei Gericht einlangt (§ 93 GBG. 1955). Das Gesuch kann nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung erforderlich ist (§ 94 GBG. 1955). Über jedes Gesuch ist ohne Einvernahme der Parteien und - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - ohne Zwischenerledigung zu entscheiden (§ 95 GBG. 1955). Daraus folgt, daß auch das Rekursgericht nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden hat und nicht berechtigt ist, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben. Es durfte, ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begehen, die Erlassung des Grundbuchsbescheides nicht der ersten Instanz auftragen. Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung aufzutragen (3 Ob 506/58).Es ist aber folgendes zu beachten: Gemäß Paragraph 88, EO. sind für die Bewilligung und die Einverleibung eines zwangsweisen Pfandrechtes die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes maßgebend. Die gleichen Vorschriften finden daher auch für die Löschung (Einverleibung der Löschung) Anwendung. Demnach ist für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Ansuchen bei Gericht einlangt (Paragraph 93, GBG. 1955). Das Gesuch kann nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung erforderlich ist (Paragraph 94, GBG. 1955). Über jedes Gesuch ist ohne Einvernahme der Parteien und - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - ohne Zwischenerledigung zu entscheiden (Paragraph 95, GBG. 1955). Daraus folgt, daß auch das Rekursgericht nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden hat und nicht berechtigt ist, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben. Es durfte, ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begehen, die Erlassung des Grundbuchsbescheides nicht der ersten Instanz auftragen. Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung aufzutragen (3 Ob 506/58).