Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0060636×

Rechtssatz RS0060636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060636

Geschäftszahl

3Ob83/60; 5Ob151/75; 5Ob215/03h

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat in Grundbuchssachen nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden und ist nicht berechtigt, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 83/60
    Veröff: SZ 33/24
  • 5 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 151/75
    Beisatz: Die Aufhebung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine sachliche Erledigung des Gesuches nicht erfolgt ist, sondern dieses aus Formalgründen abgewiesen wurde (vgl 5 Ob 191/62). Die Aufhebung kann auch dann in Betracht kommen, wenn das Rekursgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgründe nicht vorliegen, das Lustrum aber unvollständig oder offenbar unrichtig ist. Es bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn das Rekursgericht eine gesetzwidrigen Aufhebungsbeschluß gefaßt hat. (T1)
  • 5 Ob 215/03h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 215/03h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060636

Dokumentnummer

JJR_19600301_OGH0002_0030OB00083_6000000_001