Begründung:
Rudolf F*****, ist grundbücherlicher Eigentümer des 1/3-Anteiles BLNR 2 der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Auf diesem Anteil ist in CLNR 1a ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gemäß Punkt III des Übergabsvertrages vom 23. 9. 1991 für Theresia U***** und Apollonia F***** einverleibt.Rudolf F*****, ist grundbücherlicher Eigentümer des 1/3-Anteiles BLNR 2 der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Auf diesem Anteil ist in CLNR 1a ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gemäß Punkt römisch drei des Übergabsvertrages vom 23. 9. 1991 für Theresia U***** und Apollonia F***** einverleibt.
Unter Vorlage mehrerer Urkunden, insbesondere des Schenkungsvertrages vom 8./10. 5. 2002, einer beglaubigten Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung des Justizministeriums in Sao Paulo (Brasilien) vom 11. 4. 2002 und einer Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien vom 12. 7. 2002 beantragte Manuela M***** (die Geschenknehmerin des Schenkungsvertrages) am 14. 11. 2002, ob dem genannten Liegenschaftsanteil des Rudolf F***** für sie das Eigentumsrecht einzuverleiben.
Im genannten Schenkungsvertrag ist als Geschenkgeber Rudolf Jakob F*****, Pensionist, mit einer Adresse in Sao Paulo, Brasilien, genannt. Im Vertrag wird erklärt, dass der Geschenkgeber österreichischer Staatsbürger und Devisenausländer sei. Der Vertrag wurde am 8. 5. 2002 von der Geschenknehmerin Manuela M***** notariell beglaubigt unterfertigt. Weiters findet sich auf der Urkunde eine am 10. 5. 2002 notariell beglaubigte Unterschrift von Mariana F*****, Pensionistin, bei welcher dieselbe Adresse in Brasilien wie für Rudolf Jakob F***** angegeben ist. Ein Hinweis darauf, in welcher Funktion Mariana F***** den Vertrag unterfertigt und warum der Geschenkgeber selbst nicht unterschrieben hat, findet sich dort nicht.
Der Übersetzung der Bescheinigung des Justizministeriums in Sao Paulo vom 11. 4. 2002 lässt sich entnehmen, dass bei einem regionalen Gericht im Gerichtsbezirk der Hauptstadt des Bundesstaates Sao Paulo für Rudolf Jakob F***** ein Entmündigungsakt geführt werde und seine Gattin Mariana F***** zum vorläufigen Kurator bestellt worden sei.
Laut der Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien vom 12. 7. 2002 ist Mariana F***** nach dem brasilianischen Gesetz berechtigt, für Rudolf Jakob F***** ohne weitere Bewilligung Verträge zu unterfertigen, damit diese Verträge in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht (ein Rechtspfleger) bewilligte das Gesuch der Antragstellerin.
Dagegen erhob die Vorkaufsberechtigte Theresia U***** Rekurs.
Aus Anlass dieses Rekurses hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss als nichtig auf und trug dem Erstgericht (dem zuständigen Grundbuchsrichter) auf, mit dem Grundbuchsgesuch in gesetzmäßiger Weise zu verfahren. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 16 Abs 2 Z 6 RpflG blieben Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden sei, stets dem Richter vorbehalten. Da der Rechtspfleger die Eigentumseinverleibung auch auf Grund der dargestellten Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien vom 12. 7. 2002 (betreffend die Berechtigung der provisorischen Sachwalterin "nach dem brasilianischen Gesetz") bewilligt habe, habe er insoweit ausländisches, nämlich brasilianisches Recht angewendet. Daraus ergebe sich aber, dass nicht der Rechtspfleger, sondern ein Richter zur Entscheidung zuständig gewesen wäre.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RpflG blieben Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden sei, stets dem Richter vorbehalten. Da der Rechtspfleger die Eigentumseinverleibung auch auf Grund der dargestellten Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien vom 12. 7. 2002 (betreffend die Berechtigung der provisorischen Sachwalterin "nach dem brasilianischen Gesetz") bewilligt habe, habe er insoweit ausländisches, nämlich brasilianisches Recht angewendet. Daraus ergebe sich aber, dass nicht der Rechtspfleger, sondern ein Richter zur Entscheidung zuständig gewesen wäre.
Nach herrschender Ansicht liege Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO vor, falls ein Rechtspfleger in einer Sache entscheide, für die der Richter zur Entscheidung berufen sei. § 477 ZPO sei im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Dieser Umstand sei in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsmittelverfahren, soweit nur ein zulässiges Rechtsmittel vorliege, von Amts wegen aufzugreifen. Als Folge sei die betroffene Entscheidung (im bekämpften Umfang) aufzuheben. Eine Sanierung trete nicht dadurch ein, dass der zuständige Richter im Vorlagebericht - wie hier - sich der Entscheidung des Rechtspflegers anschließe. Die Rekursvorlage durch den Richter schaffe zwar die Zuständigkeit des Rekursgerichtes, über das Rechtsmittel zu entscheiden (§ 11 Abs 4 RpflG), ersetze aber nicht eine richterliche Entscheidung in der Sache selbst. Auch wenn das Rekursgericht nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen nicht berechtigt sei, einen angefochtenen Beschluss zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben, müsse es trotz dieser Judikatur wegen der Folgen der Nichtigkeit doch zulässig sein, dass das Rekursgericht eine von einem nicht zuständigen Gerichtsorgan getroffene Entscheidung wegen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht (in richtiger Besetzung) die neuerliche Entscheidung über einen Antrag auftragen.Nach herrschender Ansicht liege Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor, falls ein Rechtspfleger in einer Sache entscheide, für die der Richter zur Entscheidung berufen sei. Paragraph 477, ZPO sei im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Dieser Umstand sei in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsmittelverfahren, soweit nur ein zulässiges Rechtsmittel vorliege, von Amts wegen aufzugreifen. Als Folge sei die betroffene Entscheidung (im bekämpften Umfang) aufzuheben. Eine Sanierung trete nicht dadurch ein, dass der zuständige Richter im Vorlagebericht - wie hier - sich der Entscheidung des Rechtspflegers anschließe. Die Rekursvorlage durch den Richter schaffe zwar die Zuständigkeit des Rekursgerichtes, über das Rechtsmittel zu entscheiden (Paragraph 11, Absatz 4, RpflG), ersetze aber nicht eine richterliche Entscheidung in der Sache selbst. Auch wenn das Rekursgericht nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen nicht berechtigt sei, einen angefochtenen Beschluss zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben, müsse es trotz dieser Judikatur wegen der Folgen der Nichtigkeit doch zulässig sein, dass das Rekursgericht eine von einem nicht zuständigen Gerichtsorgan getroffene Entscheidung wegen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht (in richtiger Besetzung) die neuerliche Entscheidung über einen Antrag auftragen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes feststellbar sei, die sich mit der verfahrensrechtlichen Frage befasse, ob das Rekursgericht in Grundbuchssachen bei Vorliegen einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses berechtigt sei, den Beschluss zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht (hier: den Richter) aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Grundbuchsgesuch stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Rechtsmittel werden Kosten verzeichnet.