Der gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz erhobene "Revisionsrekurs" (richtig Rekurs), in dem die verpflichtete Partei die Abänderung durch Festsetzung des geringsten Gebotes (beider Liegenschaften?) mit der Hälfte des Schätzwertes, allenfalls die Aufhebung zwecks neuerlicher Entscheidung durch die erste Instanz beantragt, ist nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 502 Abs.4 Z 2 und 528 Abs.2 Satz 1 ZPO zulässig. Er ist aber nicht begründet.Der gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz erhobene "Revisionsrekurs" (richtig Rekurs), in dem die verpflichtete Partei die Abänderung durch Festsetzung des geringsten Gebotes (beider Liegenschaften?) mit der Hälfte des Schätzwertes, allenfalls die Aufhebung zwecks neuerlicher Entscheidung durch die erste Instanz beantragt, ist nach den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, Satz 1 ZPO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
Die Rekursbehauptung, § 56 Abs.2 EO sei nicht anwendbar, weil der Verhandlung zur Feststellung höherer geringster Gebote kein Antrag zugrunde liege, ist aktenwidrig. Die betreibende Partei hat auf der ersten Seite ihres Entwurfs der Versteigerungsbedingungen ausdrücklich beantragt, das geringste Gebot bei allen Liegenschaften mit zwei Dritteln des Schätzwertes festzustellen (ON 36, AS 133), und auf der zweiten Seite dieses Entwurfes die geringsten Gebote der Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof ziffernmäßig mit 1,800.000 S bzw. 48.000 S angegeben (ON 36, AS 134). Nach den §§ 146 Z 4 und 151 Abs.2 EO haben die Versteigerungsbedingungen die ziffernmäßige Angabe des geringsten Gebotes zu enthalten. Dieses darf nach § 151 Abs.1 EO bei "Häusern" - diesem Begriff werden als solche geschätzte Baugründe zugezählt - die Hälfte, bei "Landgütern und" (sonstigen) "Grundstücken" zwei Drittel des Schätzwertes der Liegenschaft nicht unterschreiten, doch kann auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.Die Rekursbehauptung, Paragraph 56, Absatz 2, EO sei nicht anwendbar, weil der Verhandlung zur Feststellung höherer geringster Gebote kein Antrag zugrunde liege, ist aktenwidrig. Die betreibende Partei hat auf der ersten Seite ihres Entwurfs der Versteigerungsbedingungen ausdrücklich beantragt, das geringste Gebot bei allen Liegenschaften mit zwei Dritteln des Schätzwertes festzustellen (ON 36, AS 133), und auf der zweiten Seite dieses Entwurfes die geringsten Gebote der Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof ziffernmäßig mit 1,800.000 S bzw. 48.000 S angegeben (ON 36, AS 134). Nach den Paragraphen 146, Ziffer 4 und 151 Absatz 2, EO haben die Versteigerungsbedingungen die ziffernmäßige Angabe des geringsten Gebotes zu enthalten. Dieses darf nach Paragraph 151, Absatz eins, EO bei "Häusern" - diesem Begriff werden als solche geschätzte Baugründe zugezählt - die Hälfte, bei "Landgütern und" (sonstigen) "Grundstücken" zwei Drittel des Schätzwertes der Liegenschaft nicht unterschreiten, doch kann auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.
Da es sich bei den Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof um ein "Haus" im Sinn des § 151 Abs.1 EO bzw. um ein diesbezüglich gleich zu behandelndes, als solches bewertetes Baugrundstück handelt, durfte die betreibende Partei nach den §§ 151 Abs.1 zweiter Halbsatz und 162 Abs.1 EO den Antrag stellen, die halben Schätzwerte der Liegenschaften übersteigende Beträge als geringste Gebote festzustellen, also auch die tatsächlich beantragten zwei Drittel der Schätzwerte. Nur ein Antrag auf Festsetzung eines unter dem halben Schätzwert liegenden geringsten Gebotes wäre unzulässig, weil eine solche Festsetzung die im § 151 Abs.1 EO zwingend vorgeschriebene Mindesthöhe des geringsten Gebotes ("Verschleuderungsgrenze") unterschreiten würde.Da es sich bei den Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof um ein "Haus" im Sinn des Paragraph 151, Absatz eins, EO bzw. um ein diesbezüglich gleich zu behandelndes, als solches bewertetes Baugrundstück handelt, durfte die betreibende Partei nach den Paragraphen 151, Absatz eins, zweiter Halbsatz und 162 Absatz eins, EO den Antrag stellen, die halben Schätzwerte der Liegenschaften übersteigende Beträge als geringste Gebote festzustellen, also auch die tatsächlich beantragten zwei Drittel der Schätzwerte. Nur ein Antrag auf Festsetzung eines unter dem halben Schätzwert liegenden geringsten Gebotes wäre unzulässig, weil eine solche Festsetzung die im Paragraph 151, Absatz eins, EO zwingend vorgeschriebene Mindesthöhe des geringsten Gebotes ("Verschleuderungsgrenze") unterschreiten würde.
Der zulässige Antrag der betreibenden Partei wurde vom Erstgericht - wie schon dargelegt - verfahrensrechtlich richtig behandelt, wobei auch § 56 Abs.2 Satz 2 EO eingehalten wurde. Unter diesen Umständen ist unter anderem die verpflichtete Partei nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle als dem zulässigen Antrag der betreibenden Partei, die geringsten Gebote zweier Liegenschaften nicht mit der Hälfte, sondern mit zwei Dritteln der Schätzwerte festzustellen, zustimmend zu behandeln (ÖBl.1986, 45 und 1975, 109; EvBl.1973/93).Der zulässige Antrag der betreibenden Partei wurde vom Erstgericht - wie schon dargelegt - verfahrensrechtlich richtig behandelt, wobei auch Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 EO eingehalten wurde. Unter diesen Umständen ist unter anderem die verpflichtete Partei nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle als dem zulässigen Antrag der betreibenden Partei, die geringsten Gebote zweier Liegenschaften nicht mit der Hälfte, sondern mit zwei Dritteln der Schätzwerte festzustellen, zustimmend zu behandeln (ÖBl.1986, 45 und 1975, 109; EvBl.1973/93).
Deshalb ist die verpflichtete Partei durch die dem Antrag der betreibenden Partei, dem sie zugestimmt hat, stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes insoweit nicht beschwert, als sich dies mit ihrer anzunehmenden Zustimmung nicht vereinbaren ließe (vgl. Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 35). Daß zwingende Verfahrensgrundsätze nicht verletzt wurden, die auch von einer Person mit Rekurs geltend gemacht werden können, die zu einer Verhandlung oder Einvernehmung über einen Antrag nicht erschienen ist (EvBl.1973/93), wurde bereits ausgeführt. Die einzige Einwendung im gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs, die sich übrigens nur auf die Liegenschaft EZ 60 KG Markthof bezieht, daß zu einem geringsten Gebot von zwei Dritteln des Schätzwertes keine Anbote zu erwarten seien, durfte von der trotz gehöriger Ladung nicht zur Verhandlung erschienenen verpflichteten Partei nach § 57 Abs.1 EO nachträglich nicht mehr vorgebracht werden und stellt daher auch deshalb keinen zulässigen Rekursgrund dar (vgl. auch Holzhammer aaO). Der unzulässige Rekurs der verpflichteten Partei wurde daher vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, so daß dem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge zu geben ist.Deshalb ist die verpflichtete Partei durch die dem Antrag der betreibenden Partei, dem sie zugestimmt hat, stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes insoweit nicht beschwert, als sich dies mit ihrer anzunehmenden Zustimmung nicht vereinbaren ließe vergleiche Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 35). Daß zwingende Verfahrensgrundsätze nicht verletzt wurden, die auch von einer Person mit Rekurs geltend gemacht werden können, die zu einer Verhandlung oder Einvernehmung über einen Antrag nicht erschienen ist (EvBl.1973/93), wurde bereits ausgeführt. Die einzige Einwendung im gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs, die sich übrigens nur auf die Liegenschaft EZ 60 KG Markthof bezieht, daß zu einem geringsten Gebot von zwei Dritteln des Schätzwertes keine Anbote zu erwarten seien, durfte von der trotz gehöriger Ladung nicht zur Verhandlung erschienenen verpflichteten Partei nach Paragraph 57, Absatz eins, EO nachträglich nicht mehr vorgebracht werden und stellt daher auch deshalb keinen zulässigen Rekursgrund dar vergleiche auch Holzhammer aaO). Der unzulässige Rekurs der verpflichteten Partei wurde daher vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, so daß dem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge zu geben ist.
Nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO hat die verpflichtete Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.Nach den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO hat die verpflichtete Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.