Rechtssatz RS0000002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000002
Geschäftszahl
3Ob122/72; 4Ob353/74; 3Ob102/78; 3Ob77/86; 3Ob83/86; 3Ob110/86
Entscheidungsdatum
07.10.1987
Rechtssatz
Ein Antrag, der zwingenden Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft, ist auch dann abzuweisen, wenn sich der hiezu einvernommene Gegner nicht geäußert haben sollte. Die Zustimmung zur Nichtbeachtung zwingender Verfahrensgrundsätze kann nicht Gegenstand einer Einvernehmung sein. Das Unterbleiben einer Äußerung begründet zwar auch in einem solchen Fall die Rechtswirkung des § 56 Abs 2 EO, die anzunehmende Zustimmung des Gegners ist aber in diesem Fall unbeachtlich.Ein Antrag, der zwingenden Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft, ist auch dann abzuweisen, wenn sich der hiezu einvernommene Gegner nicht geäußert haben sollte. Die Zustimmung zur Nichtbeachtung zwingender Verfahrensgrundsätze kann nicht Gegenstand einer Einvernehmung sein. Das Unterbleiben einer Äußerung begründet zwar auch in einem solchen Fall die Rechtswirkung des Paragraph 56, Absatz 2, EO, die anzunehmende Zustimmung des Gegners ist aber in diesem Fall unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/72
Entscheidungstext OGH 19.10.1972 3 Ob 122/72
Veröff: EvBl 1973/93 S 212
- 4 Ob 353/74
Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 353/74
nur: Ein Antrag, der zwingenden Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft,ist auch dann abzuweisen, wenn sich der hiezu einvernommene Gegner nicht geäußert haben sollte. (T1); Veröff: ÖBl 1975,109
- 3 Ob 102/78
Entscheidungstext OGH 27.07.1978 3 Ob 102/78
Beisatz: Aufschiebung der Exekution. (T2)
- 3 Ob 77/86
Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 77/86
Auch; Veröff: SZ 59/139
- 3 Ob 83/86
Entscheidungstext OGH 17.09.1986 3 Ob 83/86
Auch
- 3 Ob 110/86
Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 110/86
nur T1; Beisatz: hier unzulässige Abweichungen von Versteigerungsbedingungen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000002
Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0030OB00122_7200000_001