Begründung:
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 8,400.000 samt 10 % Verzugszinsen seit dem 19.5.1981 sowie fälliger Zinsen von S 813.000 samt 10 % Verzugszinsen seit dem 19.5.1981 und der Kosten von S 892.777,38 und der Exekutionskosten wurde der erstbetreibenden Partei am 1.3.1982 gegen den Verpflichteten Ing. Günter S*** die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 585 KG Hinterbrühl bewilligt. Nach der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erwarb die GEV G***-E***- und V*** mit beschränkter Haftung die Liegenschaft.
Ihr Eigentumsrecht wurde zu TZ 1486/1983 im Rang TZ 949/1982 vorgemerkt und zu TZ 1884/1984 die Anmerkung der Rechtfertigung bewilligt. Seither wird das Zwangsversteigerungsverfahren gegen die neue Eigentümerin fortgeführt.Ihr Eigentumsrecht wurde zu TZ 1486 aus 1983, im Rang TZ 949 aus 1982, vorgemerkt und zu TZ 1884 aus 1984, die Anmerkung der Rechtfertigung bewilligt. Seither wird das Zwangsversteigerungsverfahren gegen die neue Eigentümerin fortgeführt.
Die von der erstbetreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen, die unter anderem vorsahen, daß jeder Bieter vor Beginn der Versteigerung den zehnten Teil des Schätzungswertes der Liegenschaft also S 931.400,-- zu erlegen habe und daß die erstbetreibende Partei als Hypothekargläubiger vom Erlag dieses Vadiums befreit werde, wurden genehmigt.
Bei der Versteigerungstagsatzung am 24.5.1984 traten nur zwei Kauflustige auf: Die erstbetreibende Partei, die vom Erlag des Vadiums befreit wurde, und die M*** M*** Gesellschaft m.b.H., die als Vadium ein Überbringersparbuch mit S 931.400,-- erlegte. Dieser Gesellschaft wurde die Liegenschaft um das Meistbot von S 9,000.000,-- zugeschlagen.
Auf Antrag der erstbetreibenden Partei, die Wiederversteigerung durchzuführen, weil die Ersteherin mit dem Erlag der Meistbotsraten in Verzug sei, und bei dieser Wiederversteigerung das Vadium mit dem geringsten Gebot also S 4,657.000,-- festzusetzen, um nur seriöse Interessenten zum Bieten zuzulassen, bewilligte das Erstgericht am 15.2.1985 die Wiederversteigerung und forderte die Verpflichtete auf, sich zu dem Antrag der erstbetreibenden Partei zu äußern, das Vadium für die Wiederversteigerung mit S 4,657.000,-- festzusetzen, widrigens ihre Zustimmung angenommen wird. Diese Aufforderung wurde dem Rechtsanwalt Dr. Georg W***, der am 9.8.1984 die Urkunde über die ihm von der Verpflichteten am 8.8.1984 erteilte Prozeßvollmacht vorgelegt hatte, am 11.3.1985 zugestellt. Eine Äußerung der Verpflichteten erfolgte nicht. Am 9.4.1985 teilte der Rechtsanwalt Dr. Georg W*** mit, er habe die Vollmacht gekündigt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Wiederversteigerung bewilligt worden war, ordnete das Erstgericht für den 29.11.1985 eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen an, weil die erstbetreibende Partei vorgeschlagen habe, von den gesetzlichen Vorschriften über die Versteigerungsbedingungen im Wiederversteigerungsverfahren abzugehen und das Vadium in Höhe des halben Schätzwertes und geringsten Gebotes mit S 4,657.000,-- festzusetzen. Ungeachtet der Angabe des wesentlichen Inhalts des Antrages und der mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen nach § 56 Abs 2 EO in der Ladung, die dem Bevollmächtigten der säumigen Ersteherin am 15.11.1985 zugestellt worden war, ist diese bei der Tagsatzung am 29.11.1985 nicht erschienen. Wohl aber schritt der Geschäftsführer der Verpflichteten Ing. Günter S*** und ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt bei dieser Tagsatzung ein. Die Verpflichtete trat dem Antrag der erstbetreibenden Partei, von den genehmigten Versteigerungsbedingungen bei der Wiederversteigerung abzugehen und das Vadium auf das Fünffache zu erhöhen, mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 154 Abs 3 EO und den Ausschluß zahlreicher Interessenten, die nicht schon einen so hohen Betrag als Vadium erlegen könnten, entgegen.Auf Antrag der erstbetreibenden Partei, die Wiederversteigerung durchzuführen, weil die Ersteherin mit dem Erlag der Meistbotsraten in Verzug sei, und bei dieser Wiederversteigerung das Vadium mit dem geringsten Gebot also S 4,657.000,-- festzusetzen, um nur seriöse Interessenten zum Bieten zuzulassen, bewilligte das Erstgericht am 15.2.1985 die Wiederversteigerung und forderte die Verpflichtete auf, sich zu dem Antrag der erstbetreibenden Partei zu äußern, das Vadium für die Wiederversteigerung mit S 4,657.000,-- festzusetzen, widrigens ihre Zustimmung angenommen wird. Diese Aufforderung wurde dem Rechtsanwalt Dr. Georg W***, der am 9.8.1984 die Urkunde über die ihm von der Verpflichteten am 8.8.1984 erteilte Prozeßvollmacht vorgelegt hatte, am 11.3.1985 zugestellt. Eine Äußerung der Verpflichteten erfolgte nicht. Am 9.4.1985 teilte der Rechtsanwalt Dr. Georg W*** mit, er habe die Vollmacht gekündigt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Wiederversteigerung bewilligt worden war, ordnete das Erstgericht für den 29.11.1985 eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen an, weil die erstbetreibende Partei vorgeschlagen habe, von den gesetzlichen Vorschriften über die Versteigerungsbedingungen im Wiederversteigerungsverfahren abzugehen und das Vadium in Höhe des halben Schätzwertes und geringsten Gebotes mit S 4,657.000,-- festzusetzen. Ungeachtet der Angabe des wesentlichen Inhalts des Antrages und der mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen nach Paragraph 56, Absatz 2, EO in der Ladung, die dem Bevollmächtigten der säumigen Ersteherin am 15.11.1985 zugestellt worden war, ist diese bei der Tagsatzung am 29.11.1985 nicht erschienen. Wohl aber schritt der Geschäftsführer der Verpflichteten Ing. Günter S*** und ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt bei dieser Tagsatzung ein. Die Verpflichtete trat dem Antrag der erstbetreibenden Partei, von den genehmigten Versteigerungsbedingungen bei der Wiederversteigerung abzugehen und das Vadium auf das Fünffache zu erhöhen, mit dem Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph 154, Absatz 3, EO und den Ausschluß zahlreicher Interessenten, die nicht schon einen so hohen Betrag als Vadium erlegen könnten, entgegen.
Das Erstgericht faßte den Beschluß, daß für die bewilligte Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen mit der Ausnahme gelten, daß das Vadium mit S 4,657.000,-- also dem geringsten Gebot festgesetzt wird, und meinte, es sei zwar von den formell rechtskräftigen Versteigerungsbedingungen nur im Falle einer geänderten Sach- oder Rechtslage abzugehen, doch genüge die Zustimmung der betreibenden Gläubiger zu der Abweichung, die vorliege.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge des Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Antrag der erstbetreibenden Partei abgewiesen und der Wiederversteigerung die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.12.1983 genehmigten Versteigerungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, § 154 Abs 3 EO ordne an, daß der neuerlichen Versteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zu Grunde zu legen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft beträgt. Das geringste Gebot sei schon bei der ersten Versteigerung mit dem halben Schätzwert festgelegt gewesen. Sonst könne eine Abänderung der Versteigerungsbedingungen nicht stattfinden. Die Erhöhung des Vadiums finde im Gesetz keine Deckung. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge des Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Antrag der erstbetreibenden Partei abgewiesen und der Wiederversteigerung die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.12.1983 genehmigten Versteigerungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, Paragraph 154, Absatz 3, EO ordne an, daß der neuerlichen Versteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zu Grunde zu legen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft beträgt. Das geringste Gebot sei schon bei der ersten Versteigerung mit dem halben Schätzwert festgelegt gewesen. Sonst könne eine Abänderung der Versteigerungsbedingungen nicht stattfinden. Die Erhöhung des Vadiums finde im Gesetz keine Deckung. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.