Rechtssatz RS0003202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003202
Geschäftszahl
3Ob71/67; 3Ob47/85; 3Ob77/86
Entscheidungsdatum
30.07.1986
Rechtssatz
Die Haftung trifft den säumigen Ersteher nur im Falle einer Wiederversteigerung im technischen Sinn, nicht aber bei einer späteren neuerlichen Versteigerung nach Einstellung des erfolglosen Versteigerungsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des § 155 EO schließt allerdings nicht aus, daß gegen den säumigen Ersteher Ansprüche nach allgemeinem Schadensrecht erhoben werden. Ihre Prüfung und Erledigung muß nach privatrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.Die Haftung trifft den säumigen Ersteher nur im Falle einer Wiederversteigerung im technischen Sinn, nicht aber bei einer späteren neuerlichen Versteigerung nach Einstellung des erfolglosen Versteigerungsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 155, EO schließt allerdings nicht aus, daß gegen den säumigen Ersteher Ansprüche nach allgemeinem Schadensrecht erhoben werden. Ihre Prüfung und Erledigung muß nach privatrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/67
Entscheidungstext OGH 28.09.1967 3 Ob 71/67
QuHGZ 1968/34 S 117 = JBl 1969,447
- 3 Ob 47/85
Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 47/85
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn neue Versteigerungsbedingungen zugrundegelegt wurden, nach denen das geringste Gebot nicht mehr die Hälfte des seinerzeitigen Schätzwertes betrug. (T1) = SZ 59/58
- 3 Ob 77/86
Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 77/86
Vgl auch; SZ 59/139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003202
Dokumentnummer
JJR_19670928_OGH0002_0030OB00071_6700000_001