Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 78 EO und §§ 528 Abs. 2, 502 Abs. 4 Z. 2 ZPO), aber nicht begründet.Das Rechtsmittel ist zulässig (Paragraph 78, EO und Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO), aber nicht begründet.
Schon § 338 AGO bestimmte, "daß der Meistbietende die bedungenen Zahlungsfristen genau beobachten soll, widrigens.....das Gut auf Anlangen des Gläubigers sowohl, als des Schuldners, ohne neue Schätzung und mit Anberaumung einer einzigen Frist, auch unter der Schätzung auf seine Gefahr und Unkosten feilzubieten und zu versteigern" ist.Schon Paragraph 338, AGO bestimmte, "daß der Meistbietende die bedungenen Zahlungsfristen genau beobachten soll, widrigens.....das Gut auf Anlangen des Gläubigers sowohl, als des Schuldners, ohne neue Schätzung und mit Anberaumung einer einzigen Frist, auch unter der Schätzung auf seine Gefahr und Unkosten feilzubieten und zu versteigern" ist.
Nach § 166 Abs. 2 der Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung sollte die Wiederversteigerung unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften, jedoch ohne Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen durchgeführt werden. Der neuen Versteigerung sollten vielmehr die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zugrundegelegt werden, daß bei der Wiederversteigerung auch solche Gebote zu berücksichtigen gewesen wären, welche das für die erste Versteigerung bestimmte geringste Gebot nicht erreichen (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen I 414). Nach dem Antrag des Permanenzausschusses sollte der Text des § 166 Abs. 2 der vorzitierten Regierungsvorlage als § 153 Abs. 2 mit zwei Auslassungen übernommen werden: Im ersten Satz sollte die Wendung "jedoch ohne Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen", im zweiten Satz das Wort "vielmehr" entfallen ((Materialien II 130). Diese Streichungen erfolgten in Konsequenz des Antrages des Permanenzausschusses, die in der Regierungsvorlage zwingend vorgesehene Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen auf die Fälle zu beschränken, in denen der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetz zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (Materialien II 41).Nach Paragraph 166, Absatz 2, der Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung sollte die Wiederversteigerung unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften, jedoch ohne Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen durchgeführt werden. Der neuen Versteigerung sollten vielmehr die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zugrundegelegt werden, daß bei der Wiederversteigerung auch solche Gebote zu berücksichtigen gewesen wären, welche das für die erste Versteigerung bestimmte geringste Gebot nicht erreichen (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen römisch eins 414). Nach dem Antrag des Permanenzausschusses sollte der Text des Paragraph 166, Absatz 2, der vorzitierten Regierungsvorlage als Paragraph 153, Absatz 2, mit zwei Auslassungen übernommen werden: Im ersten Satz sollte die Wendung "jedoch ohne Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen", im zweiten Satz das Wort "vielmehr" entfallen ((Materialien römisch zwei 130). Diese Streichungen erfolgten in Konsequenz des Antrages des Permanenzausschusses, die in der Regierungsvorlage zwingend vorgesehene Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen auf die Fälle zu beschränken, in denen der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetz zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (Materialien römisch zwei 41).
Durch den gemeinsamen Bericht der Permanenzkommission des Herrenhauses und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses wurde § 166 Abs. 2 der Regierungsvorlage in die als § 154 Abs. 3 Gesetz gewordene Fassung gebracht (Materialien II 744). Im gemeinsamen Bericht wurde zur Einigung, bei der Wiederversteigerung immer die Hälfte des Schätzwertes als geringstes Gebot zugrundezulegen, ausgeführt, zunächst sei anerkannt worden, daß bei der Wiederversteigerung in dieser Hinsicht eine klare, durchgreifende Bestimmung vonnöten sei. Da von den eventuellen Erlägen des ersten Erstehers jedenfalls das Vadium oder 10 % des Schätzwertes für den Ausfall hafteten, werde wohl in den meisten Fällen auch bei einem geringsten Gebot, welches die Hälfte des Schätzwertes nicht übersteige, der bei der Wiederversteigerung unter Hinzurechnung des Vadiums und der übrigen Erläge des Erstehers erzielte Gesamtbetrag gar nicht oder nur wenig hinter den zwei Dritteln, die für die erste Versteigerung als Grenze gesetzt seien, zurückbleiben (Materialien II, 661).Durch den gemeinsamen Bericht der Permanenzkommission des Herrenhauses und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses wurde Paragraph 166, Absatz 2, der Regierungsvorlage in die als Paragraph 154, Absatz 3, Gesetz gewordene Fassung gebracht (Materialien römisch zwei 744). Im gemeinsamen Bericht wurde zur Einigung, bei der Wiederversteigerung immer die Hälfte des Schätzwertes als geringstes Gebot zugrundezulegen, ausgeführt, zunächst sei anerkannt worden, daß bei der Wiederversteigerung in dieser Hinsicht eine klare, durchgreifende Bestimmung vonnöten sei. Da von den eventuellen Erlägen des ersten Erstehers jedenfalls das Vadium oder 10 % des Schätzwertes für den Ausfall hafteten, werde wohl in den meisten Fällen auch bei einem geringsten Gebot, welches die Hälfte des Schätzwertes nicht übersteige, der bei der Wiederversteigerung unter Hinzurechnung des Vadiums und der übrigen Erläge des Erstehers erzielte Gesamtbetrag gar nicht oder nur wenig hinter den zwei Dritteln, die für die erste Versteigerung als Grenze gesetzt seien, zurückbleiben (Materialien römisch zwei, 661).
(Kastner, Zum Rechte der Wiederversteigerung nach §§ 154 und 155 EO, JBl. 1900, 422 f, weist darauf hin, daß das durch die Bewilligung der Wiederversteigerung eingeleitete Verfahren auch insoferne unselbständig sei, als es sich nach den Versteigerungsbedingungen des Hauptverfahrens richte, mit der einzigen, allerdings notwendigen Ausnahme, daß das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes betrage.)(Kastner, Zum Rechte der Wiederversteigerung nach Paragraphen 154 und 155 EO, JBl. 1900, 422 f, weist darauf hin, daß das durch die Bewilligung der Wiederversteigerung eingeleitete Verfahren auch insoferne unselbständig sei, als es sich nach den Versteigerungsbedingungen des Hauptverfahrens richte, mit der einzigen, allerdings notwendigen Ausnahme, daß das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes betrage.)
Hölzel, Wiederversteigerung und erste Versteigerung, beider Wesen und Wirkung, JBl. 1904, 265 f., meint auf Seite 314 f., eine neue Schätzung könne nur unter jenen Voraussetzungen zulässig sein, unter welchen sie nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen auch vor der ersten Versteigerung noch bewilligt werden könne, also wenn solche Veränderungen der Liegenschaft eintreten, welche ihren Wert merklich verändern, zum Beispiel, wenn nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen ein Teil der auf der Liegenschaft erbauten Gebäude niedergebrannt wäre. Davon abgesehen, behielten die rechtskräftig festgestellten Bedingungen auch für die Wiederversteigerung Geltung, jedoch mit der Abänderung, daß das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes betrage. (Lehmann, Die Zwangsversteigerung, 317, schreibt, daß der neuen Versteigerung gemäß § 154 Abs. 3 EO die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zugrundezulegen seien, daß das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes betrage. Da derart im Wiederversteigerungsverfahren jede Änderung der einmal festgestellten Versteigerungsbedingungen unzulässig sei, müsse auf die Verfassung der Versteigerungsbedingungen besondere Sorgfalt verwendet und schon darin für alle Eventualitäten des Wiederversteigerungsverfahrens Vorsorge getroffen werden.)Hölzel, Wiederversteigerung und erste Versteigerung, beider Wesen und Wirkung, JBl. 1904, 265 f., meint auf Seite 314 f., eine neue Schätzung könne nur unter jenen Voraussetzungen zulässig sein, unter welchen sie nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen auch vor der ersten Versteigerung noch bewilligt werden könne, also wenn solche Veränderungen der Liegenschaft eintreten, welche ihren Wert merklich verändern, zum Beispiel, wenn nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen ein Teil der auf der Liegenschaft erbauten Gebäude niedergebrannt wäre. Davon abgesehen, behielten die rechtskräftig festgestellten Bedingungen auch für die Wiederversteigerung Geltung, jedoch mit der Abänderung, daß das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes betrage. (Lehmann, Die Zwangsversteigerung, 317, schreibt, daß der neuen Versteigerung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, EO die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zugrundezulegen seien, daß das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes betrage. Da derart im Wiederversteigerungsverfahren jede Änderung der einmal festgestellten Versteigerungsbedingungen unzulässig sei, müsse auf die Verfassung der Versteigerungsbedingungen besondere Sorgfalt verwendet und schon darin für alle Eventualitäten des Wiederversteigerungsverfahrens Vorsorge getroffen werden.)
Walker, Österreichisches Exekutionsrecht 4 , 226, hält eine neuerliche Schätzung nur dann für möglich, wenn "in der Zwischenzeit" eine "bedeutende Wertänderung" der Liegenschaft eingetreten sei.
Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes 2 III 985 lehrt, daß die Wiederversteigerung auf Grund der vorliegenden Schätzung und der beschlossenen Versteigerungsbedingungen stattfinde (der Klammerhinweis aaO. "über ihre Wiederholung S. V b" deutet allerdings darauf hin, daß eine neuerliche Schätzung nicht gänzlich ausgeschlossen sein soll).Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes 2 römisch drei 985 lehrt, daß die Wiederversteigerung auf Grund der vorliegenden Schätzung und der beschlossenen Versteigerungsbedingungen stattfinde (der Klammerhinweis aaO. "über ihre Wiederholung S. römisch fünf b" deutet allerdings darauf hin, daß eine neuerliche Schätzung nicht gänzlich ausgeschlossen sein soll).
Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 125 führen aus, die Bewilligung der Wiederversteigerung erfolge auf der Grundlage der früheren Versteigerungsbedingungen, die sich nur insoweit ändern können, als das geringste Gebot auch bei Landgütern und Grundstücken mit der Hälfte des Schätzwertes der Liegenschaft samt ihrem Zubehör bemessen werde.
Heller-Berger-Stix II 1226 f. kommentieren, daß die Wiederversteigerung mit Ausnahme der Bestimmung des geringsten Gebots unter Zugrundelegung der bereits genehmigten Versteigerungsbedingungen neu durchzuführen sei. Das gelte insbesondere bei der Bestimmung des Schätzwertes. Es sei "keinesfalls" zulässig, eine neue Schätzung anzuordnen, um ein niedrigeres geringstes Gebot zu erzielen. Anders sei die Lage nur, "wenn aus irgendwelchen Gründen" "eine" Änderung des Werts eingetreten sei.Heller-Berger-Stix römisch zwei 1226 f. kommentieren, daß die Wiederversteigerung mit Ausnahme der Bestimmung des geringsten Gebots unter Zugrundelegung der bereits genehmigten Versteigerungsbedingungen neu durchzuführen sei. Das gelte insbesondere bei der Bestimmung des Schätzwertes. Es sei "keinesfalls" zulässig, eine neue Schätzung anzuordnen, um ein niedrigeres geringstes Gebot zu erzielen. Anders sei die Lage nur, "wenn aus irgendwelchen Gründen" "eine" Änderung des Werts eingetreten sei.
Der letztzitierte, ziemlich unbestimmte Satz dürfte im Sinn der die neuerliche Schätzung betreffenden Kommentarausführungen (II 1159 f.) zu verstehen sein, die unter Hinweis auf das Fehlen einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift trotz Rechtskraft der den Schätzwert bestimmenden und die Versteigerungsbedingungen genehmigenden Beschlüsse eine neuerliche Schätzung bei einer wesentlichen und dauernden Änderung des Werts der Liegenschaft für zulässig erachten, etwa bei Zerstörung durch Brand.Der letztzitierte, ziemlich unbestimmte Satz dürfte im Sinn der die neuerliche Schätzung betreffenden Kommentarausführungen (römisch zwei 1159 f.) zu verstehen sein, die unter Hinweis auf das Fehlen einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift trotz Rechtskraft der den Schätzwert bestimmenden und die Versteigerungsbedingungen genehmigenden Beschlüsse eine neuerliche Schätzung bei einer wesentlichen und dauernden Änderung des Werts der Liegenschaft für zulässig erachten, etwa bei Zerstörung durch Brand.
Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 181 betont, daß die Wiederversteigerung auf Grund der früheren Versteigerungsbedingungen geschehe, doch betrage das geringste Gebot stets die Hälfte des Schätzwertes.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.3.1907, GlUNF 3734 ausgesprochen, daß bei der Wiederversteigerung von den für die erste Versteigerung festgestellten Bedingungen, abgesehen von der Bestimmung über das geringste Gebot, nicht abgegangen werden kann (allerdings für einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt).
Diese höchstgerichtliche Entscheidung zitieren Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3 511 und auch Heller-Berger-Stix II 1226 Anm. 3 zu der schon dargelegten Kommentarmeinung, daß die Wiederversteigerung mit Ausnahme des geringsten Gebots unter Zugrundelegung der bereits genehmigten Versteigerungsbedingungen neu durchzuführen sei, daß das insbesondere von der Bestimmung des Schätzwertes gelte und es keinesfalls zulässig sei, eine Neuschätzung anzuordnen, um ein niedrigeres geringstes Gebot zu erzielen.Diese höchstgerichtliche Entscheidung zitieren Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3 511 und auch Heller-Berger-Stix römisch zwei 1226 Anmerkung 3 zu der schon dargelegten Kommentarmeinung, daß die Wiederversteigerung mit Ausnahme des geringsten Gebots unter Zugrundelegung der bereits genehmigten Versteigerungsbedingungen neu durchzuführen sei, daß das insbesondere von der Bestimmung des Schätzwertes gelte und es keinesfalls zulässig sei, eine Neuschätzung anzuordnen, um ein niedrigeres geringstes Gebot zu erzielen.
Andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage sind - soweit überblickbar - nicht ergangen.
Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre (Hölzel, Walker, Heller-Berger-Stix, vermutlich auch Pollak, jeweils am angegebenen Ort) vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält § 154 Abs. 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets, also auch dann, wenn - etwa bei "Landgütern und Grundstücken" oder auf Grund eines diesbezüglichen Antrags mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers in den Versteigerungsbedingungen ein höherer Betrag festgestellt worden ist (§ 151 EO), die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre (Hölzel, Walker, Heller-Berger-Stix, vermutlich auch Pollak, jeweils am angegebenen Ort) vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält Paragraph 154, Absatz 3, EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets, also auch dann, wenn - etwa bei "Landgütern und Grundstücken" oder auf Grund eines diesbezüglichen Antrags mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers in den Versteigerungsbedingungen ein höherer Betrag festgestellt worden ist (Paragraph 151, EO), die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.
Daraus folgt, daß es im vorliegenden Fall schon deshalb keinen sich bei der Wiederversteigerung ergebenden Ausfall am Meistbot im Sinn des § 155 EO geben kann, weil diese Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung eine "echte" Wiederversteigerung im Sinn des § 154 EO voraussetzt. § 155 EO gilt daher nicht, wenn ein Antrag auf Wiederversteigerung gar nicht gestellt wurde, oder die bewilligte Wiederversteigerung unterbleibt, sei es, daß der säumige Ersteher rechtzeitig den geschuldeten Betrag samt Zinsen erlegt, sei es, daß das Versteigerungsverfahren zulässigerweise eingestellt und dann die Liegenschaft in einem späteren Verfahren zu einem geringeren Meistbot versteigert wird. Die Ansprüche aus einem solchen Verzug sind im Klageweg durchzusetzen, ohne daß ein Verfahren nach § 155 Abs. 2 EO einzuleiten ist (Heller-Berger-Stix II, 1230; JBl. 1969, 447; vgl auch SZ 37/149 und EvBl. 1967/459).Daraus folgt, daß es im vorliegenden Fall schon deshalb keinen sich bei der Wiederversteigerung ergebenden Ausfall am Meistbot im Sinn des Paragraph 155, EO geben kann, weil diese Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung eine "echte" Wiederversteigerung im Sinn des Paragraph 154, EO voraussetzt. Paragraph 155, EO gilt daher nicht, wenn ein Antrag auf Wiederversteigerung gar nicht gestellt wurde, oder die bewilligte Wiederversteigerung unterbleibt, sei es, daß der säumige Ersteher rechtzeitig den geschuldeten Betrag samt Zinsen erlegt, sei es, daß das Versteigerungsverfahren zulässigerweise eingestellt und dann die Liegenschaft in einem späteren Verfahren zu einem geringeren Meistbot versteigert wird. Die Ansprüche aus einem solchen Verzug sind im Klageweg durchzusetzen, ohne daß ein Verfahren nach Paragraph 155, Absatz 2, EO einzuleiten ist (Heller-Berger-Stix römisch zwei, 1230; JBl. 1969, 447; vergleiche auch SZ 37/149 und EvBl. 1967/459).
Diesen Fällen ist der vorliegende gleichzuhalten, weil im Hinblick darauf, daß der neuen Versteigerung nicht, wie in § 154 Abs. 3 EO grundsätzlich vorgesehen, die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen zugrundegelegt wurden, sondern neue Versteigerungsbedingungen, nach denen das geringste Gebot nicht mehr die Hälfte des seinerzeitigen Schätzwertes, also 2,871.003,50 S betrug, sondern die Hälfte des neuen Schätzwertes, somit nur mehr 1,924.303,50 S.Diesen Fällen ist der vorliegende gleichzuhalten, weil im Hinblick darauf, daß der neuen Versteigerung nicht, wie in Paragraph 154, Absatz 3, EO grundsätzlich vorgesehen, die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen zugrundegelegt wurden, sondern neue Versteigerungsbedingungen, nach denen das geringste Gebot nicht mehr die Hälfte des seinerzeitigen Schätzwertes, also 2,871.003,50 S betrug, sondern die Hälfte des neuen Schätzwertes, somit nur mehr 1,924.303,50 S.
Da den beiden Versteigerungen zwei verschiedene Versteigerungsbedingungen zugrundegelegt wurden, bei denen insbesondere die geringsten Gebote, die jeweils die Hälfte der verschiedenen Schätzwerte betrugen, um 946.700,-- S differierten, lassen sich das Meistbot der ersten und das Meistbot der neuen Versteigerung zueinander nicht so in Beziehung setzen, daß ein Ausfall am Meistbot im Sinn des § 155 Abs. 1, erster Halbsatz EO festgestellt werden könnte.Da den beiden Versteigerungen zwei verschiedene Versteigerungsbedingungen zugrundegelegt wurden, bei denen insbesondere die geringsten Gebote, die jeweils die Hälfte der verschiedenen Schätzwerte betrugen, um 946.700,-- S differierten, lassen sich das Meistbot der ersten und das Meistbot der neuen Versteigerung zueinander nicht so in Beziehung setzen, daß ein Ausfall am Meistbot im Sinn des Paragraph 155, Absatz eins,, erster Halbsatz EO festgestellt werden könnte.
Dem Revisionsrekurs, in dem beantragt wird, die keinen Ausfall am Meistbot feststellende und daher im Ergebnis richtige Entscheidung des Rekursgerichtes durch Wiederherstellung der einen Ausfall am Meistbot feststellenden Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern, ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.