Rechtssatz RS0003178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003178
Entscheidungsdatum
30.07.1986
Rechtssatz
Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält § 154 Abs 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält Paragraph 154, Absatz 3, EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 47/85
Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 47/85
SZ 59/58
- 3 Ob 77/86
Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 77/86
nur: Enthält § 154 Abs 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt. (T1) = SZ 59/139 (so schon GlUNF 3734)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003178
Dokumentnummer
JJR_19860402_OGH0002_0030OB00047_8500000_001