Rechtssatz RS0003175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003175
Entscheidungsdatum
30.07.1986
Rechtssatz
§ 154 Abs 3 EO dient erkennbar nicht allein dem Schutz des säumigen Erstehers, dessen Einwendung, die Wiederversteigerung sei unter anderen Bedingungen vorgenommen worden, damit abgeschnitten sein soll, sondern vor allem der zügigen Abwicklung der Wiederversteigerung und der Verhinderung der mit der Feststellung der abweichenden Versteigerungsbedingungen (§ 162 Abs 1 EO) verbundenen Verzögerung.Paragraph 154, Absatz 3, EO dient erkennbar nicht allein dem Schutz des säumigen Erstehers, dessen Einwendung, die Wiederversteigerung sei unter anderen Bedingungen vorgenommen worden, damit abgeschnitten sein soll, sondern vor allem der zügigen Abwicklung der Wiederversteigerung und der Verhinderung der mit der Feststellung der abweichenden Versteigerungsbedingungen (Paragraph 162, Absatz eins, EO) verbundenen Verzögerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003175
Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0030OB00077_8600000_001