Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern wurde Ende 1990 im Einvernehmen geschieden. Nach dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich vom 5.12.1990 kommt die Obsorge für das eheliche Kind Julia der Mutter allein zu. Eine Besuchsrechtsregelung behielten sich die Eltern vor.
Während des laufenden Besuchsrechtsverfahrens schlossen die Eltern am 27.1.1995 und 20.11.1995 Vergleiche über ein (vorläufiges) Besuchsrecht des Vaters (ON 65 und 85). Offen blieben die Anträge des Vaters, ihm zu seiner Tochter Besuchsrechte bzw Ferienbesuchsrechte in der Form einzuräumen, daß er berechtigt wäre, die Minderjährige
a) an jedem zweiten Freitag zwischen 14 Uhr und 16:30 Uhr von der durch sie besuchten Schule abzuholen, bis 7:50 Uhr des darauffolgenden Montags in diese Schule zurückzubringen, an jedem zweiten Donnerstag zwischen 15:30 Uhr und 17 Uhr von der Schule abzuholen und bis 7:50 Uhr des darauf folgenden Tages in die Schule zurückzubringen, dies an Donnerstagen jener Wochen, in denen er die Minderjährige zuvor an Montagen um 7:50 Uhr in die Schule gebracht hatte,
b) während der Weihnachtsferien eines jeden Jahres durch den Zeitraum einer Woche, während der Semester- bzw der Osterferien eines jeden Jahres gleichfalls durch den Zeitraum einer Woche und während der Sommerferien eines jeden Jahres durch einen Zeitraum von 3 Wochen bei sich zu haben; und ihm
c) ein einstweiliges regelmäßiges Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag zwischen 14 Uhr und 16:30 Uhr bis 7:50 Uhr des darauf folgenden Montags sowie ein einstweiliges Ferienbesuchsrecht während folgender Semester- oder Osterferien, beginnend mit dem Unterrichtsschluß des letzten Schultages vor diesen Ferien bis 7:50 Uhr des ersten Schultages nach den Ferien zuzugestehen.
Am 17.11.1995 (ON 83) beantragte der Vater die Anwendung angemessener Zwangsmittel gegen die Mutter, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Minderjährige am 4. oder 11.11.1995 mit sich zu nehmen.
Am 17.5. und 20.5.1996 stellte der Vater den Antrag auf Anwendung angemessener Zwangsmittel, da es die Mutter ihm nicht ermöglicht hätte, das Besuchsrecht am 4. und 18.5.1996 auszuüben.
Das Erstgericht wies sämtliche Anträge auf Besuchrechtsregelung ab und stellte fest, daß die in den Vergleichen ON 65 und ON 85 dem Vater gewährten Besuchsrechte unberührt blieben (und über den Antrag des Vaters, ihm ein Ferienbesuchsrecht in der Zeit vom 1.8.1997 bis 17.8.1997 zu gewähren, abgesondert entschieden werde). (Punkt 1).
Mit Punkt 2. des Beschlusses wies es die Anträge auf Anwendung angemessener Zwangsmittel gegen die Mutter wegen ihrer Weigerung, dem Vater die Minderjährige am 4.11. und 11.11.1995 sowie am 4.5.1996 zur Ausübung des Besuchsrechtes zu übergeben ab. Dagegen verhängte es in Punkt 3. wegen desselben Verhaltens der Mutter am 18.5.1996 über sie eine Geldstrafe von S 3.000,--.
Neben dem wesentlichen Ablauf des Verfahrens (mit Ausnahmen der vom Vater gestellten Beweisanträge) gab das Erstgericht auch eine Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie ***** (ON 63) und ein Gutachten der Sachverständigen Dr. Rotraut E***** (ON 92 und ON 109) auszugsweise wieder. Den "beigelegten Akteninhalt" beurteilte das Erstgericht unter Beachtung der "weiteren aktenkundigen Umstände" in der Richtung, daß im Konfliktfall bei der gerichtlichen Besuchrechtsregelung dem Kindeswohl der Vorrang einzuräumen sei und die eigenen Interessen der Eltern zurückzutreten hätten. Zur Frage, ob die Minderjährige im Rahmen des 14tägigen Besuchsrechts oder in den Ferien beim Vater übernachten solle oder dies ihrem Wohl widerspreche, vertrat es die Auffassung, daß die Minderjährige selbst durchaus in der Lage sein dürfte, derartige Übernachtungen zu bewältigen und zu verkraften, würden die Eltern bestehende Spannungsverhältnisse abbauen und die Minderjährige dabei unterstützen, Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Eine zwangsweise Durchsetzung von Übernachtungen wäre hingegen geeignet, die psychische Situation der Minderjährigen weiter zu verschlechtern; dies würde schließlich dazu führen, daß Kontakte mit dem Vater mit immer tieferen Ängsten belastet, und daher für das Kind von Nachteil wären. Unter diesen Umständen entspreche die Beibehaltung der zwischen den Eltern getroffenen Besuchsrechtsregelung am ehesten dem Wohle der Minderjährigen.
Was die Ausübung des Besuchsrechtes am 4.11., 11.11.1995 und 4.5.1996 angehe, sei ein Verschulden und Fehlverhalten der Mutter nicht in einem solchen Maß gegeben, daß hiedurch die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinn des § 19 Abs 1 AußStrG gerechtfertigt wäre. Es sei davon auszugehen, daß die Minderjährige durch die von der Mutter behauptete, nicht mehr widerlegbare Verstörung nicht dazu zu bewegen sei, mit dem Vater in Kontakt zu treten. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht unbedacht bleiben, daß die Minderjährige, die bereits im zehnten Lebensjahr stehe, durchaus fähig sei, Eigeninitiativen zu setzen und ihrem Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Die Anträge seien daher mangels Sinnhaftigkeit und mangels eines der Mutter vorwerfbaren Verhaltens abzuweisen.Was die Ausübung des Besuchsrechtes am 4.11., 11.11.1995 und 4.5.1996 angehe, sei ein Verschulden und Fehlverhalten der Mutter nicht in einem solchen Maß gegeben, daß hiedurch die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG gerechtfertigt wäre. Es sei davon auszugehen, daß die Minderjährige durch die von der Mutter behauptete, nicht mehr widerlegbare Verstörung nicht dazu zu bewegen sei, mit dem Vater in Kontakt zu treten. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht unbedacht bleiben, daß die Minderjährige, die bereits im zehnten Lebensjahr stehe, durchaus fähig sei, Eigeninitiativen zu setzen und ihrem Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Die Anträge seien daher mangels Sinnhaftigkeit und mangels eines der Mutter vorwerfbaren Verhaltens abzuweisen.
Am 18.5.1996 sei aber die Mutter ihrer Aufgabe, auf das minderjährige Kind dahin einzuwirken, daß dieses den auch ihm obliegenden Verpflichtungen nachkomme, Kontakte mit dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu erhalten, nicht nachgekommen. Zur Vermeidung künftiger Verstöße sei daher über die Mutter eine angemessene Geldstrafe zu verhängen.
In seinem gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs bekämpfte der Vater nur die Abweisung seiner Anträge zu 1 lit a und b (lit a aber nur insoweit als ihm das Besuchsrecht an jedem 2. Freitag bis anschließenden Montag 7:50 Uhr nicht gewährt wurde). Das Rekursgericht gab diesem Rekurs mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.In seinem gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs bekämpfte der Vater nur die Abweisung seiner Anträge zu 1 Litera a und b (Litera a, aber nur insoweit als ihm das Besuchsrecht an jedem 2. Freitag bis anschließenden Montag 7:50 Uhr nicht gewährt wurde). Das Rekursgericht gab diesem Rekurs mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es traf (abgesehen von einer Teilwiedergabe der Aussage der Minderjährigen vor dem Erstgericht am 20.11.1995, ON 85) "Feststellungen" durch teilweise Wiedergabe der Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie (ON 63) und des Berichtes der ***** Jugendgerichtshilfe vom 12.4.1995 (ON 67). In letzterem heißt es unter anderem:
Da aber zum Zeitpunkt der Berichtslegung keine Annäherung der elterlichen Positionen abzusehen ist, wird jede von außen aufgepfropfte Regelung auf heftigen Widerstand der Gegenpartei stoßen. Negative Rückwirkungen auf die im Spannugsfeld der elterlichen Emotionen stehende Minderjährige sind daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es wird eine Mediation empfohlen.
Soweit der Vater im Rekurs noch weitere Feststellungen begehre, sei ihm entgegenzuhalten, daß es in der derzeitigen Situation einzig maßgeblich sei, ob nunmehr Besuchskontakte zwischen Vater und Kind auch in der Form dem Kindeswohl entsprächen, daß die Minderjährige beim Vater übernachte. Es erübrigten sich daher Feststellungen darüber, wie umfangreich die Kontakte zwischen Vater und Kind früher gewesen seien und wie sich die "Besuchsrechtsmisere" entwickelt habe. Maßgeblich und unbestritten sei, daß die Spannungen zwischen den Eltern so groß seien, daß die Minderjährige dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden sei, woraus ihre Abneigung gegen Übernachtungen beim Vater resultiere. Bereits aus den Berichten ON 63 und 67 sowie aus dem persönlichen Eindruck, den das Kind beim Erstgericht hinterlassen habe, gehe eindeutig hervor, daß die Minderjährige durch das bestehende Mißverhältnis beider Eltern bereits psychisch beeinträchtigt worden sei. Es sei daher derzeit vom Gericht zu prüfen, ob Besuchskontakte zwischen Vater und Kind, die mit Übernachtungen verbunden sind, dem Kindeswohl entsprächen oder dieses gefährdeten. Ähnliches gelte zu dem im Rekurs erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten ON 92 überzeugend ausgeführt, daß Übernachtungen des Kindes beim Vater nur durch Zwang erreicht werden könnte, was nicht dem Kindeswohl entsprächen. Dies sei damit begründet worden, daß die Minderjährige über eine erhöhte Angstbereitschaft auf neurotischer Basis verfüge und durch Zwangsmaßnahmen in erhöhte Spannung und Angst versetzt würde. Entgegen dem Rekursvorbringen seien nicht nur gewisse Irritationen des Kindes, wie sie üblicherweise bei Scheidungskindern auftreten, gegeben, sondern weit darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigungen, weshalb von einer auf Zwang beruhenden Übernachtung des Kindes beim Vater abgeraten worden sei. Zwar sei die obsorgeberechtigte Mutter verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken. Im großen und ganzen funktioniere das 14tägige Besuchsrecht jedoch und eine Entfremdung zwischen Vater und Kind sei nicht eingetreten. Sollte in Zukunft ein Verhalten der Mutter nachgewiesen werden, aus dem sich eine weitere Verletzung ihrer Plicht zur positiven Einflußnahme auf das Kind ergebe, werde das Erstgericht nach § 19 AußStrG vorzugehen haben. Derzeit sei aber aufgrund des psychischen Zustandes des Kindes im Interesse des Kindeswohl von solchen Zwangsmaßnahmen abzuraten.Soweit der Vater im Rekurs noch weitere Feststellungen begehre, sei ihm entgegenzuhalten, daß es in der derzeitigen Situation einzig maßgeblich sei, ob nunmehr Besuchskontakte zwischen Vater und Kind auch in der Form dem Kindeswohl entsprächen, daß die Minderjährige beim Vater übernachte. Es erübrigten sich daher Feststellungen darüber, wie umfangreich die Kontakte zwischen Vater und Kind früher gewesen seien und wie sich die "Besuchsrechtsmisere" entwickelt habe. Maßgeblich und unbestritten sei, daß die Spannungen zwischen den Eltern so groß seien, daß die Minderjährige dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden sei, woraus ihre Abneigung gegen Übernachtungen beim Vater resultiere. Bereits aus den Berichten ON 63 und 67 sowie aus dem persönlichen Eindruck, den das Kind beim Erstgericht hinterlassen habe, gehe eindeutig hervor, daß die Minderjährige durch das bestehende Mißverhältnis beider Eltern bereits psychisch beeinträchtigt worden sei. Es sei daher derzeit vom Gericht zu prüfen, ob Besuchskontakte zwischen Vater und Kind, die mit Übernachtungen verbunden sind, dem Kindeswohl entsprächen oder dieses gefährdeten. Ähnliches gelte zu dem im Rekurs erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten ON 92 überzeugend ausgeführt, daß Übernachtungen des Kindes beim Vater nur durch Zwang erreicht werden könnte, was nicht dem Kindeswohl entsprächen. Dies sei damit begründet worden, daß die Minderjährige über eine erhöhte Angstbereitschaft auf neurotischer Basis verfüge und durch Zwangsmaßnahmen in erhöhte Spannung und Angst versetzt würde. Entgegen dem Rekursvorbringen seien nicht nur gewisse Irritationen des Kindes, wie sie üblicherweise bei Scheidungskindern auftreten, gegeben, sondern weit darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigungen, weshalb von einer auf Zwang beruhenden Übernachtung des Kindes beim Vater abgeraten worden sei. Zwar sei die obsorgeberechtigte Mutter verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken. Im großen und ganzen funktioniere das 14tägige Besuchsrecht jedoch und eine Entfremdung zwischen Vater und Kind sei nicht eingetreten. Sollte in Zukunft ein Verhalten der Mutter nachgewiesen werden, aus dem sich eine weitere Verletzung ihrer Plicht zur positiven Einflußnahme auf das Kind ergebe, werde das Erstgericht nach Paragraph 19, AußStrG vorzugehen haben. Derzeit sei aber aufgrund des psychischen Zustandes des Kindes im Interesse des Kindeswohl von solchen Zwangsmaßnahmen abzuraten.
Was Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses betreffe, sei dem Erstgericht dahin zu folgen, daß der Mutter nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden habe können, daß sie an den genannten Tagen ihre Pflichten in einem so großen Ausmaß verletzt habe, daß die Verhängung von Beugemitteln gerechtfertigt erschienen wäre. Da es sich um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Umfanges des Besuchskontaktes handle, seien die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben.Was Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses betreffe, sei dem Erstgericht dahin zu folgen, daß der Mutter nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden habe können, daß sie an den genannten Tagen ihre Pflichten in einem so großen Ausmaß verletzt habe, daß die Verhängung von Beugemitteln gerechtfertigt erschienen wäre. Da es sich um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Umfanges des Besuchskontaktes handle, seien die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluß erhebt der Vater unter Wiederholung der Rekursanträge außerordentlichen Revisionsrekurs.