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Entscheidung 3 Ob 84/12t×

Entscheidung 3 Ob 84/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001619 Rechtssatz 05.09.1960Zivilrecht
Der Aufschiebungswerber muss, abgesehen vom Falle der Offenkundigkeit, konkret einen Vermögensnachteil im Sinne dieser Gesetzesstelle behaupten und bescheinigen.
RS0001628 Rechtssatz 16.11.1972Zivilrecht
Die Exekution auf eine Geldforderung kann nur aufgeschoben werden, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass die Vermögenslage des betreibenden Gläubigers derart sei oder sein werde, dass der Anspruch auf Rückstellung des beim Drittschuldner zu Unrecht …
RS0001666 Rechtssatz 03.12.1974Zivilrecht
Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit behauptet, erforderlichenfalls bescheinigt werden; sie kann aber auch u …
RS0001685 Rechtssatz 23.03.1988Zivilrecht
Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muss daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen.
RS0128011 Rechtssatz 14.06.2012Zivilrecht
Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach Art 23 EuVTVO sind die Erfolgsaussichten des im Ursprungsmitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs sowie die Wahrscheinlichkeit, dass eine bedingungslose Zwangsvollstreckung einen nicht wieder gutzumachenden Schade …
RS0128012 Rechtssatz 14.06.2012Zivilrecht
Die Verpflichtete hat entsprechend §§ 42 ff EO in ihrem Antrag auf Aussetzung alle für dessen Bewilligung maßgebenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und auch zu bescheinigen.