Rechtssatz RS0128011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128011
Entscheidungsdatum
14.06.2012
Rechtssatz
Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach Art 23 EuVTVO sind die Erfolgsaussichten des im Ursprungsmitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs sowie die Wahrscheinlichkeit, dass eine bedingungslose Zwangsvollstreckung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde.Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach Artikel 23, EuVTVO sind die Erfolgsaussichten des im Ursprungsmitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs sowie die Wahrscheinlichkeit, dass eine bedingungslose Zwangsvollstreckung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128011
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20120614_OGH0002_0030OB00084_12T0000_001