[6] Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
[7] 1. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (vgl RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RS0002246 [T4]). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen insgesamt elf gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl 3 Ob 194/19d mwN). [7] 1. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen vergleiche RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RS0002246 [T4]). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen insgesamt elf gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen vergleiche 3 Ob 194/19d mwN).
[8] 2. Soweit die betriebenen Forderungen den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, greift daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO, weshalb die Revision insoweit jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist. [8] 2. Soweit die betriebenen Forderungen den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, greift daher die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, weshalb die Revision insoweit jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.
[9] 3. Im Übrigen, also in Bezug auf die beiden den Betrag von 5.000 EUR übersteigenden betriebenen Forderungen, ist die Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof verfrüht:
[10] Da das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (vgl RS0109623). [10] Da das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist vergleiche RS0109623).
[11] Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (vgl RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben. [11] Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren vergleiche RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben.