[10] Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff nach § 181 ABGB vorlägen, korrekturbedürftig ist, und teilweise berechtigt. [10] Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff nach Paragraph 181, ABGB vorlägen, korrekturbedürftig ist, und teilweise berechtigt.
[11] 1. Gemäß § 181 Abs 1 ABGB hat dann, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Insbesondere darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Gemäß § 182 ABGB darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. [11] 1. Gemäß Paragraph 181, Absatz eins, ABGB hat dann, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Insbesondere darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Gemäß Paragraph 182, ABGB darf durch eine Verfügung nach Paragraph 181, ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
[12] 2. Gründe für den Entzug der Obsorge im Bereich der Erziehung sind etwa der Verlust der Erziehungsfähigkeit zufolge einer psychischen Erkrankung (1 Ob 4/12p; 8 Ob 7/14h; 5 Ob 183/17y) oder aufgrund von Alkoholmissbrauch (3 Ob 2157/96v; 9 Ob 21/03h; 4 Ob 201/19s). Solches liegt bei der Mutter nicht vor.
[13] 3. Die Vorinstanzen begründen den Entzug der Obsorge im Bereich der Erziehung mit dem Widerspruch der Mutter gegen die Einstufung des Kindes als nicht schulreif.
[14] 3.1. Gemäß § 6 Abs 2b Schulpflichtgesetz 1985 ist ein Kind schulreif, „wenn 1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und 2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden“. Die Feststellung der Schulreife erfolgt über standardisierte Verfahren (§ 6 Abs 2c Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 4 Abs 2a Schulunterrichtsgesetz). Gegen die Entscheidung über die Schulreife ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig (§ 27 Abs 1 Satz 2 Schulpflichtgesetz 1985). [14] 3.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Schulpflichtgesetz 1985 ist ein Kind schulreif, „wenn 1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und 2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden“. Die Feststellung der Schulreife erfolgt über standardisierte Verfahren (Paragraph 6, Absatz 2 c, Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz). Gegen die Entscheidung über die Schulreife ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig (Paragraph 27, Absatz eins, Satz 2 Schulpflichtgesetz 1985).
[15] 3.2. Die Mutter erhob hier – wie aus der unstrittig echten und damit vom Obersten Gerichtshof verwertbaren Beilage ./H ersichtlich (vgl RS0121557 [T3]; zum Außerstreitverfahren: 2 Ob 134/21a [Rz 14]; 7 Ob 194/21m [Rz 2]; 1 Ob 3/22f [Rz 8]) – folgenden Widerspruch: [15] 3.2. Die Mutter erhob hier – wie aus der unstrittig echten und damit vom Obersten Gerichtshof verwertbaren Beilage ./H ersichtlich vergleiche RS0121557 [T3]; zum Außerstreitverfahren: 2 Ob 134/21a [Rz 14]; 7 Ob 194/21m [Rz 2]; 1 Ob 3/22f [Rz 8]) – folgenden Widerspruch:
„Ich möchte ein Einspruch gegen dass mein Kin * nicht schulreif ist machen . Ich bin der Meinung das er vieles für Schule schafft zb Vorschulübungen ect . Er beherrscht auch die Deutsche Sprache . Ich denke Sie haben mich bei der Sache dass er eine Op hatte falsch verstanden . Dieses hat keinen Einfluss auf dass er in die Schule kommt . Ich denke dass er sich in der Vorachule sehr langweilen würde und ich möchte dass mein Kind altersgemäß gefördert wird und nicht langeweile bekommt . Ich sehe sehr das seine Interresse beim Lernen da ist . Liebe Grüße“
[16] 3.3. Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht ableiten, dass die Mutter den Widerspruch „wider besseres Wissen“ über die – damals wohl nicht gegebene – Schulreife des Kindes erhoben hat. In ihrem Widerspruch brachte sie letztlich nur zum Ausdruck, dass sie an einer alters- und kindgerechten schulischen Förderung ihres Kindes interessiert ist und dieses die deutsche Sprache beherrscht und auch lernen will. Entgegen der Beurteilung des Erstgerichts wurde das Kind auch nicht „durch“ den Widerspruch der Mutter in einer Regelschulklasse eingeschult, zumal der Widerspruch nur dazu führte, dass die Schulbehörde die Schulreife des Kindes zu überprüfen und darüber pflichtgemäß zu entscheiden hatte. Aus der Entscheidung der Schulbehörde ergibt sich aber gerade nicht, dass der Widerspruch der Mutter auch nur unvertretbar gewesen wäre.
[17] Im Übrigen ist es vollkommen verständlich, dass der Elternteil auch eines Kindes mit Einschränkungen bestrebt ist, für dieses die nach den Gegebenheiten bestmögliche schulische Ausbildung zu erhalten und dieses nach Möglichkeit im Regelschulbetrieb unterzubringen. Die Einstufung des Kindes als schulreif durch die Schulbehörde mag hier ex post betrachtet zu Unrecht erfolgt sein. Daraus kann aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Mutter aufgrund ihres Widerspruchs nicht erziehungsfähig sei.
[18] 4. Ob der vom Erstgericht weiters herangezogene Umstand, die Mutter hätte bei ihrer Parteienvernehmung widersprüchliche Aussagen gemacht und ein „ambivalentes Gesamtverhalten“ gezeigt, zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil auch derartige Vorwürfe keine Entziehung der Obsorge im Bereich der Erziehung rechtfertigen könnten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Maßnahme des Erstgerichts iSd § 182 ABGB „zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist“. [18] 4. Ob der vom Erstgericht weiters herangezogene Umstand, die Mutter hätte bei ihrer Parteienvernehmung widersprüchliche Aussagen gemacht und ein „ambivalentes Gesamtverhalten“ gezeigt, zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil auch derartige Vorwürfe keine Entziehung der Obsorge im Bereich der Erziehung rechtfertigen könnten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Maßnahme des Erstgerichts iSd Paragraph 182, ABGB „zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist“.
[19] Spruchpunkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses hat daher ersatzlos zu entfallen.
[20] 5. Beizupflichten ist demgegenüber der Beurteilung der Vorinstanzen, der gegen die neue Frau des Vaters bestehende Verdacht der Ausübung physischer Gewalt gegen das Kind rechtfertige nicht, dem Vater nur ein begleitetes Kontaktrecht zu gewähren. Zum einen liegt der Zeitraum der vermeintlichen Taten bereits eineinhalb Jahre zurück und zum anderen fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Vater die Gewaltausübung befürwortete. Vielmehr hat er – aus Sicht des Erstgerichts offensichtlich glaubwürdig – versichert, der Sache nachzugehen und somit eine (vermeintlich) neuerliche Gewaltausübung durch seine neue Frau zu unterbinden. Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt.