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Entscheidung 3 Ob 84/92×

Entscheidung 3 Ob 84/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob84/92(3Ob85/92)

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde N*****, vertreten durch Dr.Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wider die verpflichtete Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr.Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung, infolge "außerordentlicher" Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes römisch eins.) vom 4.August 1992, GZ R 621/92-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 9.Juli 1992, GZ 9 C 579/90w-38, abgeändert wurde, römisch zwei.) vom 31.August 1992, GZ R 667/92-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 26. August 1992, GZ 9 C 579/90w-43, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem zu römisch eins. genannten Beschluß wies das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Räumungsexekution bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die außerordentliche Revision ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "ao" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO, gilt zwar Paragraph 502, Absatz 2, (Revisionsunzulässigkeit bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes) für unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Eine gleichartige Bestimmung fehlt aber schon für das Rekursverfahren im Prozeß (3 Ob 1534/90 ua), sodaß auch im Wege des Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren für eine sinngemäße Anwendung keine Grundlage besteht. Das Rekursgericht faßte zutreffend einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, der zur Beurteilung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 78, EO) führt. Auf die Sachargumente des Revisionsrekurses und ihre Qualifikation im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist daher nicht einzugehen.

Mit dem zu römisch zwei. genannten Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem dieses dem Verpflichteten einen Räumungsaufschub nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 30.000,-- bewilligte. Der dagegen vom Verpflichteten erhobene "ao" Revisionsrekurs ist schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (volle Bestätigung) jedenfalls unzulässig.

Die unzulässigen Rechtsmittel des Verpflichteten sind daher zurückzuweisen. Im übrigen fehlt nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision (3 Ob 1584/92 vom 26.August 1992) jede Beschwer.

Anmerkung

E31009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00084.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB00084_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung