Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage der Anfechtung soll den durch die anfechtbare Minderung des Schuldnervermögens verursachten Befriedigungsausfall durch Erschließung des Zugriffs auf den anfechtbaren Erwerb ausgleichen; aber nicht - eine Meinung, die von Ehrenzweig in seinem Kommentar zur Anfechtungsordnung S. 528 ff. und Lehmann 2, 250f. vertreten wird - in der Weise daß der Anfechtungsgegner das Objekt der anfechtbaren Handlung herauszugeben hat, sondern in der Weise, daß der Anfechtungsgegner die Exekution in das Objekt des anfechtbaren Erwerbes zu gestatten hat. Das Begehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen grundet, hat daher grundsätzlich auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung zu lauten, oder, ähnlich wie bei einer Hypothekarklage, auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, weil unmittelbar auf Zahlung von Geld bei Anfechtung eines Veräußerungsvertrages nur geklagt werden könne, wenn Naturalleistung, also die Duldung der Exekution in die veräußerte Sache untunlich sei, was hier nicht einmal behauptet worden sei.
Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Eine Klage auf Zahlung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt - ein solches Klagebegehren ist bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes zulässig -, stellt sich gegenüber einem, nicht durch Beziehung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt eingeschränkten Klagebegehren als ein Minus dar. Es kann daher auf Grund des uneingeschränkten Klagebegehrens der Klage in dem eingeschränkten Umfang Folge gegeben werden.
Ähnlich liegt die Sache bezüglich des Anfechtungsanspruches zugunsten der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge. Hier ist das Begehren zutreffend (vgl. SZ. XII/69) auf Duldung der Exekution gerichtet worden. Die Klägerin hat es allerdings unterlassen, das Exekutionsobjekt in ihr Begehren ausdrücklich aufzunehmen. Es stellt sich aber auch hier die aus dem obigen Spruch Punkt 2 ersichtliche Verurteilung als ein Minus gegenüber dem tatsächlich gestellten Klagebegehren dar. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. Juni 1932, GH. S. 143 ausgeführt hat, ist bei der Entscheidung nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin den Veräußerungsvertrag über die Liegenschaften EZ. 583, 228 und 626 Gdb. U. auf Grund der Anfechtungsordnung anficht.Ähnlich liegt die Sache bezüglich des Anfechtungsanspruches zugunsten der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge. Hier ist das Begehren zutreffend vergleiche SZ. XII/69) auf Duldung der Exekution gerichtet worden. Die Klägerin hat es allerdings unterlassen, das Exekutionsobjekt in ihr Begehren ausdrücklich aufzunehmen. Es stellt sich aber auch hier die aus dem obigen Spruch Punkt 2 ersichtliche Verurteilung als ein Minus gegenüber dem tatsächlich gestellten Klagebegehren dar. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. Juni 1932, GH. S. 143 ausgeführt hat, ist bei der Entscheidung nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin den Veräußerungsvertrag über die Liegenschaften EZ. 583, 228 und 626 Gdb. U. auf Grund der Anfechtungsordnung anficht.
Das Berufungsgericht hätte daher, da der Sinn der Anfechtungsklage klar war, seinem Urteil das Klagebegehren nach dessen Sinn zugrunde legen sollen.
Die Meinung der Klägerin, das gilt sowohl von dem Punkt 1 wie für den Punkt 2 ihres Begehrens, daß der Zugriff zum Zweck der Befriedung ihrer Unterhaltsforderung durch die Höhe des von der Anfechtungsgegnerin bezahlten Kaufpreis begrenzt sei, ist irrig. Nicht dieser Betrag bildet die Grenze des Anfechtungsanspruches, sondern der bei einer Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Exekutionsobjektes. Es hatte daher der von der Klägerin in Punkt 2 ihres Begehrens verlangte Beisatz "bis zu einem Betrag von 40.000 S" zu entfallen.