Der Erstrichter hat u. a. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Fallpreise" abgewiesen.
Das Rekursgericht, hat diese Entscheidung dahin abgeändert, daß der beklagten Partei die Verwendung der Bezeichnung "Fallpreise" in ihrem Unternehmen bei ihren Werbe- und Reklameankündigungen und auf ihrem Briefpapier verboten wurde.
Das Rekursgericht führte hiezu aus, es könne der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Ausdruck "Fallpreise" nur eine für das Verkaufsvermittlungssystem geprägte technische und mit dem System verbundene Sachbezeichnung sei, nicht folgen. Das Erstgericht habe als bescheinigt angenommen, daß der Ausdruck "Fallpreise" vom Jahre 1948 an von dem Unternehmen "Die Chance", Verkaufsvermittlung und Tauschzentrale Wien, das auf die Firma "Die Chance", Verkaufs- und Tauschvermittlung, Detailhandel mit Waren aller Art, Dr. Sch.-R., übergegangen ist, verwendet worden sei und Verkehrsgeltung für dieses Unternehmen erlangt habe. Es handle sich hiebei um eine Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG., die zur Unterscheidung des Unternehmens der Firma "Die Chance" von anderen Unternehmen bestimmt und geeignet sei, also um ein Kennzeichen dieses Unternehmens. Die Verwendung dieses Kennzeichens durch die beklagte Partei sei geeignet, eine Verwechslung mit dem Unternehmen der Firma "Die Chance" hervorzurufen. Daß dieser Ausdruck erstmalig von Dr. Ernst Sch., der seinerzeit Organisationsleiter der Firma "Die Chance" war und jetzt der Beklagte ist, geprägt wurde, sei unerheblich.Das Rekursgericht führte hiezu aus, es könne der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Ausdruck "Fallpreise" nur eine für das Verkaufsvermittlungssystem geprägte technische und mit dem System verbundene Sachbezeichnung sei, nicht folgen. Das Erstgericht habe als bescheinigt angenommen, daß der Ausdruck "Fallpreise" vom Jahre 1948 an von dem Unternehmen "Die Chance", Verkaufsvermittlung und Tauschzentrale Wien, das auf die Firma "Die Chance", Verkaufs- und Tauschvermittlung, Detailhandel mit Waren aller Art, Dr. Sch.-R., übergegangen ist, verwendet worden sei und Verkehrsgeltung für dieses Unternehmen erlangt habe. Es handle sich hiebei um eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG., die zur Unterscheidung des Unternehmens der Firma "Die Chance" von anderen Unternehmen bestimmt und geeignet sei, also um ein Kennzeichen dieses Unternehmens. Die Verwendung dieses Kennzeichens durch die beklagte Partei sei geeignet, eine Verwechslung mit dem Unternehmen der Firma "Die Chance" hervorzurufen. Daß dieser Ausdruck erstmalig von Dr. Ernst Sch., der seinerzeit Organisationsleiter der Firma "Die Chance" war und jetzt der Beklagte ist, geprägt wurde, sei unerheblich.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin hinsichtlich des Wortes "Fallpreise" Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in diesem Umfang wieder her.