Rechtssatz RS0044237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044237
Geschäftszahl
3Ob854/54; 3Ob855/54
Entscheidungsdatum
16.02.1955
Rechtssatz
Wenn es sich nicht um einen einheitlichen Beschwerdegegenstand handelt, in welchem Falle bei einer bloß teilweisen Bestätigung der Revisionsrekurs zur Gänze zulässig wäre, sondern um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche, sind auch die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit für jeden Anspruch einzeln zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044237
Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00854_5400000_001