Aus der Begründung:
Die Frage wie vorzugehen ist, wenn mehrere rechtzeitige und zulässige Übernahmsanträge nach § 200 Z. 1 EO gestellt werden, und insbesondere welche Bedeutung es hat, wenn sich unter den Übernahmswerbern auch eine auf das Meistbot gewiesene Person befindet, deren Gesamtanspruch durch keinen der von den anderen gebotenen Übernahmspreise unzweifelhaft vollständig gedeckt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Mat. I, 523) enthält die im § 200 Z. 1 EO festgelegte Vorgangsweise (Übernahmsantrag) "den Charakter eines Vergleiches, gegen dessen Zulassung wohl kaum Einwendungen erhoben werden können; es werde zugleich damit dem vorgebeugt, daß einzelne der Beteiligten durch einen solchen während des Versteigerungsverfahrens sozusagen aus freier Hand vorgenommenen Verkauf benachteiligt würden". Es ist daher die oben gestellte Frage dahin zu beantworten, daß auch bei Vorliegen mehrerer an sich dem Gesetz entsprechender Übernahmsanträge jede Benachteiligung eines Beteiligten, zu welchen zweifellos auch der Verpflichtete gehört, ausgeschaltet werden muß. Bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge wird daher derjenige zu genehmigen sein, der das günstigste Anbot enthält. Dieses wird in der Regel das höchste sein (Czoernig, Vorlesungen über die Exekutionsordnung, 189; Pollak, System[2], 992; vgl. auch Heller - Berger - Stix, 1779 zum gleichgelagerten Fall des § 271 EO). Es ist allerdings nicht der Meinung Pollaks (a. a. O.) beizupflichten, auf die sich der Revisionsrekurs ausdrücklich beruft, daß bei einer Mehrheit von Übernahmsanträgen die Zustimmung der "Interessenten" ohne Bedeutung sei. Diese Auffassung läßt außer acht, daß nach § 200 Abs. 1 EO jeder auf das Meistbot gewiesenen Person, die zur Verhandlung über den Übernahmsantrag erschienen ist und deren Ansprüche durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, das Recht zusteht, das Anerbieten abzulehnen, wobei es auf den Grund der Ablehnung nicht ankommt. Dieses Recht muß auch bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge gewahrt bleiben. Es darf demnach kein Übernahmsantrag genehmigt werden, der von einem nach den Bestimmungen des § 200 Z. 1 EO hiezu Berechtigten abgelehnt wurde.Die Frage wie vorzugehen ist, wenn mehrere rechtzeitige und zulässige Übernahmsanträge nach Paragraph 200, Ziffer eins, EO gestellt werden, und insbesondere welche Bedeutung es hat, wenn sich unter den Übernahmswerbern auch eine auf das Meistbot gewiesene Person befindet, deren Gesamtanspruch durch keinen der von den anderen gebotenen Übernahmspreise unzweifelhaft vollständig gedeckt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Mat. römisch eins, 523) enthält die im Paragraph 200, Ziffer eins, EO festgelegte Vorgangsweise (Übernahmsantrag) "den Charakter eines Vergleiches, gegen dessen Zulassung wohl kaum Einwendungen erhoben werden können; es werde zugleich damit dem vorgebeugt, daß einzelne der Beteiligten durch einen solchen während des Versteigerungsverfahrens sozusagen aus freier Hand vorgenommenen Verkauf benachteiligt würden". Es ist daher die oben gestellte Frage dahin zu beantworten, daß auch bei Vorliegen mehrerer an sich dem Gesetz entsprechender Übernahmsanträge jede Benachteiligung eines Beteiligten, zu welchen zweifellos auch der Verpflichtete gehört, ausgeschaltet werden muß. Bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge wird daher derjenige zu genehmigen sein, der das günstigste Anbot enthält. Dieses wird in der Regel das höchste sein (Czoernig, Vorlesungen über die Exekutionsordnung, 189; Pollak, System[2], 992; vergleiche auch Heller - Berger - Stix, 1779 zum gleichgelagerten Fall des Paragraph 271, EO). Es ist allerdings nicht der Meinung Pollaks (a. a. O.) beizupflichten, auf die sich der Revisionsrekurs ausdrücklich beruft, daß bei einer Mehrheit von Übernahmsanträgen die Zustimmung der "Interessenten" ohne Bedeutung sei. Diese Auffassung läßt außer acht, daß nach Paragraph 200, Absatz eins, EO jeder auf das Meistbot gewiesenen Person, die zur Verhandlung über den Übernahmsantrag erschienen ist und deren Ansprüche durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, das Recht zusteht, das Anerbieten abzulehnen, wobei es auf den Grund der Ablehnung nicht ankommt. Dieses Recht muß auch bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge gewahrt bleiben. Es darf demnach kein Übernahmsantrag genehmigt werden, der von einem nach den Bestimmungen des Paragraph 200, Ziffer eins, EO hiezu Berechtigten abgelehnt wurde.
Es kann aber auch nicht der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht beigepflichtet werden, daß die Stellung eines Übernahmsantrages durch einen auf das Meistbot gewiesenen Zustimmungsberechtigten als Zustimmung zu anderen Übernahmsanträgen aufzufassen sei. Es bleibt vielmehr auch nach Stellung eines eigenen Übernahmsantrages Sache des Zustimmungsberechtigten, im Sinne des § 200 Z. 1 EO zu entscheiden, ob er einem anderen günstigeren Übernahmsantrag, der die Genehmigung des eigenen Antrages ausschließt, zustimmt oder nicht, was dazu führt, daß bei Ablehnung des anderen Übernahmsantrages keiner der beiden Übernahmsanträge genehmigt werden darf, wie dies auch im vorliegenden Fall zutreffend geschehen ist.Es kann aber auch nicht der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht beigepflichtet werden, daß die Stellung eines Übernahmsantrages durch einen auf das Meistbot gewiesenen Zustimmungsberechtigten als Zustimmung zu anderen Übernahmsanträgen aufzufassen sei. Es bleibt vielmehr auch nach Stellung eines eigenen Übernahmsantrages Sache des Zustimmungsberechtigten, im Sinne des Paragraph 200, Ziffer eins, EO zu entscheiden, ob er einem anderen günstigeren Übernahmsantrag, der die Genehmigung des eigenen Antrages ausschließt, zustimmt oder nicht, was dazu führt, daß bei Ablehnung des anderen Übernahmsantrages keiner der beiden Übernahmsanträge genehmigt werden darf, wie dies auch im vorliegenden Fall zutreffend geschehen ist.