Rechtssatz RS0002962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002962
Geschäftszahl
3Ob86/77; 3Ob137/80
Entscheidungsdatum
28.01.1981
Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge wird derjenige zu genehmigen sein, der das günstige Anbot enthält. Dieses wird in der Regel das höchste sein. Es darf demnach kein Übernahmsantrag genehmigt werden, der von einem nach den Bestimmungen des § 200 Z 1 EO hiezu Berechtigten abgelehnt wurde.Bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge wird derjenige zu genehmigen sein, der das günstige Anbot enthält. Dieses wird in der Regel das höchste sein. Es darf demnach kein Übernahmsantrag genehmigt werden, der von einem nach den Bestimmungen des Paragraph 200, Ziffer eins, EO hiezu Berechtigten abgelehnt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 86/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 86/77
EvBl 1978/70 S 190 = SZ 50/117
- 3 Ob 137/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 137/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002962
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00086_7700000_001