[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] 1. Die Klägerin vertritt in der Revision vor allem die Ansicht, dass sie kein Begehren fallengelassen habe und durch die Entscheidung des Berufungsgerichts das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Klagebegehren unerledigt geblieben sei. Dies begründe einen Verfahrensmangel.
[12] Damit ist die Klägerin im Recht.
[13] 2. Vorweg ist festzuhalten, dass durch die rechtskräftige Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung geklärt und nicht mehr strittig ist, dass die in Rede stehende Feuermauer auch in der tatsächlichen Ausführung (getrennte Ziegelwände mit Verbindungsziegeln im Dachgeschoss) im Miteigentum der Streitteile steht. Unstrittig ist zudem, dass es sich beim begehrten Abbruch um eine zustimmungspflichtige Maßnahme eines Miteigentümers handelt.
[14] 3.1 Das vom Erstgericht zuerkannte dritte Eventualbegehren bezieht sich auf die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zum Abbruch der gesamten Feuermauer und deren Neuerrichtung gemäß dem Einreichplan E7. Dabei legte das Erstgericht seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass im Dachgeschoß ebenfalls zwei getrennte Mauern vorliegen, zwischen denen die Liegenschaftsgrenze verlaufe. Seine rechtliche Beurteilung beruht auf der Schlussfolgerung, dass – trotz getrennter Ziegelmauern – mit dem Abbruch und der Neuerrichtung der gesamten Feuermauer diese nach dem aktuellen bautechnischen Standard errichtet werden könne, was auch dem Interesse der Beklagten entspreche.
[15] Das Erstgericht hat somit auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023 Bedacht genommen und das von dieser daraus abgeleitete, in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Begehren keineswegs übersehen. Auf dieses Begehren ging es vielmehr klar erkennbar deshalb nicht ein, weil es dieses als weiteres (späteres) Eventualbegehren qualifizierte.
[16] 3.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts fußt demgegenüber auf der Auslegung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023 und des dazu in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierten Begehrens dahin, dass die Klägerin die ursprünglichen Begehren fallengelassen habe. Davon ausgehend hat es das modifizierte Klagebegehren nicht als Eventualbegehren qualifiziert. Warum es auf dieses nicht eingegangen ist, lässt sich seiner Entscheidung allerdings nicht entnehmen.
[17] 4.1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht aufrechterhalten werden.
[18] Das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 erhobene modifizierte Begehren beruht auf dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023, in dem ausdrücklich angeführt ist, dass er zur Vorbereitung dieser Verhandlung dient. Dieser Schriftsatz wurde auch prozessordnungskonform in der mündlichen Verhandlung dargetan. Die in diesem Schriftsatz enthaltenen (Sach-)Anträge samt Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Ausführungen wurden zufolge des Mündlichkeitsprinzips erst durch den Vortrag in der Verhandlung wirksam (Brenn in Fasching/Konecny3 § 177 ZPO Rz 20). Aus diesem Grund muss das Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz bei der Auslegung des in der mündlichen Verhandlung modifizierten Begehrens berücksichtigt werden. [18] Das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 erhobene modifizierte Begehren beruht auf dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023, in dem ausdrücklich angeführt ist, dass er zur Vorbereitung dieser Verhandlung dient. Dieser Schriftsatz wurde auch prozessordnungskonform in der mündlichen Verhandlung dargetan. Die in diesem Schriftsatz enthaltenen (Sach-)Anträge samt Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Ausführungen wurden zufolge des Mündlichkeitsprinzips erst durch den Vortrag in der Verhandlung wirksam (Brenn in Fasching/Konecny3 Paragraph 177, ZPO Rz 20). Aus diesem Grund muss das Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz bei der Auslegung des in der mündlichen Verhandlung modifizierten Begehrens berücksichtigt werden.
[19] 4.2 Aus dem eindeutigen objektiven Erklärungswert des klägerischen Vorbringens (vgl dazu RS0037416 [T2, T7 und T10]; Brenn in Fasching/Konecny3 § 177 ZPO Rz 8) folgt, dass die Klägerin ihre bisherigen Anträge samt Vorbringen aufrechterhalten und die bisherigen Begehren – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht fallen gelassen hat. Dementsprechend handelt es sich bei dem in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 erhobenen modifizierten Begehren um ein weiteres (4.) Eventualbegehren. [19] 4.2 Aus dem eindeutigen objektiven Erklärungswert des klägerischen Vorbringens vergleiche dazu RS0037416 [T2, T7 und T10]; Brenn in Fasching/Konecny3 Paragraph 177, ZPO Rz 8) folgt, dass die Klägerin ihre bisherigen Anträge samt Vorbringen aufrechterhalten und die bisherigen Begehren – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht fallen gelassen hat. Dementsprechend handelt es sich bei dem in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 erhobenen modifizierten Begehren um ein weiteres (4.) Eventualbegehren.
[20] 4.3 Davon abgesehen kommt es bei der Auslegung von Prozesserklärungen darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0017881).
[21] Die Klägerin wollte auch in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 ihr Verlangen auf Abbruch der Feuermauer weiterverfolgen, mit ihrem modifizierten Begehren dem Gericht aber die Gelegenheit geben, auf die Ergebnisse des von ihr eingeholten neuen bautechnischen Sachbefunds Bedacht zu nehmen. Inhaltlich entspricht das modifizierte Begehren, das nicht auf den Abbruch der gesamten Feuermauer, sondern nur eines separaten Teils davon gerichtet ist, einem Minus. Wenn die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunkts ein Minus begehrt, so kann mangels näherer Erörterung grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf eine bisher geltend gemachte Rechtsposition verzichten wollte.
[22] 4.4 Der Oberste Gerichtshof gelangt damit zum Ergebnis, dass das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Klagebegehren als weiteres Eventualbegehren zu verstehen war, welches das Berufungsgericht im Anschluss an seine Beurteilung, wonach die zunächst erhobenen, auf den Abbruch der gesamten Feuermauer gerichteten Begehren mit Rücksicht auf das geänderte Vorbringen der Klägerin ihre Berechtigung verloren hätten, inhaltlich hätte behandeln müssen. Konkret hätte es über das modifizierte Begehren (als unwidersprochene Klagsänderung; vgl dazu RS0039393; RS0037663) inhaltlich entscheiden oder die Entscheidung des Erstgerichts aufheben und diesem die Entscheidung darüber auftragen müssen (vgl auch RS0037674). [22] 4.4 Der Oberste Gerichtshof gelangt damit zum Ergebnis, dass das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Klagebegehren als weiteres Eventualbegehren zu verstehen war, welches das Berufungsgericht im Anschluss an seine Beurteilung, wonach die zunächst erhobenen, auf den Abbruch der gesamten Feuermauer gerichteten Begehren mit Rücksicht auf das geänderte Vorbringen der Klägerin ihre Berechtigung verloren hätten, inhaltlich hätte behandeln müssen. Konkret hätte es über das modifizierte Begehren (als unwidersprochene Klagsänderung; vergleiche dazu RS0039393; RS0037663) inhaltlich entscheiden oder die Entscheidung des Erstgerichts aufheben und diesem die Entscheidung darüber auftragen müssen vergleiche auch RS0037674).
[23] Damit ist dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler zufolge unvollständiger Erledigung der Sachanträge unterlaufen, den die Klägerin in ihrer Revision geltend gemacht hat. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Rechtssache an dieses.
[24] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [24] Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.