Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der von der Bestätigung betroffene, nach dem Geldbetrag der betriebenen Forderung von 91.000 S zu beurteilende Streitgegenstand in diesem Rechtsstreit wegen der Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 EO übersteigt an Geld wohl 60.000 S, nicht aber 300.000 S. Die Revision ist daher nach § 502 Abs 4 Z ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässige Revision kann überdies nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung zukommt (§ 503 Abs 2 ZPO).Der von der Bestätigung betroffene, nach dem Geldbetrag der betriebenen Forderung von 91.000 S zu beurteilende Streitgegenstand in diesem Rechtsstreit wegen der Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, EO übersteigt an Geld wohl 60.000 S, nicht aber 300.000 S. Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 4, Z ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Revision kann überdies nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung zukommt (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO).
Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ausgleichsschuldner im Ausgleichsantrag zwar die Unterwerfung unter die Überwachung durch den Gläubigersachwalter bis zur Ausgleichserfüllung und die Übertragung seines gesamten Geschäftsvermögens mittels der unwiderruflichen Verwertungsvollmacht angeboten und nach Annahme seines Antrags durch die hinreichende Gläubigermehrheit auch vorgenommen hat, in den bisher von der Rechtsprechung behandelten Fällen aber das Vorliegen eines Liquidationsausgleichs nicht in Zweifel gezogen wurde, wenn der Ausgleichsschuldner dem Sachwalter zum Zwecke der Erfüllung des Ausgleichs „sein Vermögen“ übertragen hat und daher auf die Erfüllung des Ausgleichs keinen Einfluss mehr nehmen kann, weil in diesem Fall der Gläubigersachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem übertragenen Vermögen zu erfüllen hat (Bartsch-Pollak3 II, 474; SZ 55/177; SZ 47/122; SZ 47/14 ua.). Es stellt sich daher bei der Lösung des Rechtskonflikts die Frage, ob die einhellige, mehrfach in der Rechtsprechung betonte Ansicht, von der abzugehen kein Anlass besteht, dass während der Dauer der Liquidation eine Einzelexekution gegen den Verpflichteten nicht zulässig ist, weil der Schuldner ab der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter nicht mehr in Verzug geraten kann, was nach § 7 EO aber die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet (SZ 49/55; zuletzt etwa OGH 12. 9. 1984 3 Ob 99/84) auch gilt, wenn die Überlassung des Vermögens zur Verwertung durch den Sachwalter nicht die gesamten Aktiven sondern „das Geschäftsvermögen“, also rein sprachlich nur einen Teil des Vermögens erfasst. Als Folge der Beantwortung dieser Frage ergibt sich, ob der Kläger als Sachwalter eine Einzelexekution abzuwehren befugt ist und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ihm dabei zur Verfügung stehen, um die die Abwicklung der Verwertung des Liquidationsvermögens und der Befriedigung der Ausgleichsforderungen störenden Eingriffe Einzelner zu hindern.Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ausgleichsschuldner im Ausgleichsantrag zwar die Unterwerfung unter die Überwachung durch den Gläubigersachwalter bis zur Ausgleichserfüllung und die Übertragung seines gesamten Geschäftsvermögens mittels der unwiderruflichen Verwertungsvollmacht angeboten und nach Annahme seines Antrags durch die hinreichende Gläubigermehrheit auch vorgenommen hat, in den bisher von der Rechtsprechung behandelten Fällen aber das Vorliegen eines Liquidationsausgleichs nicht in Zweifel gezogen wurde, wenn der Ausgleichsschuldner dem Sachwalter zum Zwecke der Erfüllung des Ausgleichs „sein Vermögen“ übertragen hat und daher auf die Erfüllung des Ausgleichs keinen Einfluss mehr nehmen kann, weil in diesem Fall der Gläubigersachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem übertragenen Vermögen zu erfüllen hat (Bartsch-Pollak3 römisch zwei, 474; SZ 55/177; SZ 47/122; SZ 47/14 ua.). Es stellt sich daher bei der Lösung des Rechtskonflikts die Frage, ob die einhellige, mehrfach in der Rechtsprechung betonte Ansicht, von der abzugehen kein Anlass besteht, dass während der Dauer der Liquidation eine Einzelexekution gegen den Verpflichteten nicht zulässig ist, weil der Schuldner ab der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter nicht mehr in Verzug geraten kann, was nach Paragraph 7, EO aber die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet (SZ 49/55; zuletzt etwa OGH 12. 9. 1984 3 Ob 99/84) auch gilt, wenn die Überlassung des Vermögens zur Verwertung durch den Sachwalter nicht die gesamten Aktiven sondern „das Geschäftsvermögen“, also rein sprachlich nur einen Teil des Vermögens erfasst. Als Folge der Beantwortung dieser Frage ergibt sich, ob der Kläger als Sachwalter eine Einzelexekution abzuwehren befugt ist und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ihm dabei zur Verfügung stehen, um die die Abwicklung der Verwertung des Liquidationsvermögens und der Befriedigung der Ausgleichsforderungen störenden Eingriffe Einzelner zu hindern.
Da zu den aufgeworfenen Fragen bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht klar Stellung genommen wurde und ihnen erhebliche Bedeutung zukommt, auch wenn hier noch von den bis 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen der Ausgleichsordnung auszugehen ist, weil das Ausgleichsverfahren vor dem Ablauf des Jahres 1982 eröffnet wurde (Art XI § 2 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982), ist die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu bejahen.Da zu den aufgeworfenen Fragen bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht klar Stellung genommen wurde und ihnen erhebliche Bedeutung zukommt, auch wenn hier noch von den bis 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen der Ausgleichsordnung auszugehen ist, weil das Ausgleichsverfahren vor dem Ablauf des Jahres 1982 eröffnet wurde (Artikel römisch elf, Paragraph 2, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982), ist die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu bejahen.
Die Unzulässigkeit der Einzelexekution wegen des Fehlens des Verzugs des Ausgleichsschuldners, dem auf die Verwertung des Vermögens und die Erfüllung berechtigter Forderungen seiner Gläubiger kein Einfluss zukommt, sobald er sich auf Verlangen seiner Gläubiger jedenfalls aber mit ihrer Einwilligung, die durch Annahme des darauf lautenden Ausgleichsantrags zum Ausdruck kommt, zugunsten ihres Sachwalters jeder Verfügungsmacht über sein Vermögen begeben hat, kann nicht mit der Exekutionssperre des § 10 Abs 1 AO oder dem Erlöschen der in den letzten sechzig Tagen vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworbenen Absonderungsrechte nach § 12 Abs 1 AO gleichgehalten werden. Schon deshalb versagt der unter Berufung auf SZ 46/42 als Unzulässigkeit des Rechtsweges vorgetragene Einwand, gegen die Exekutionsbewilligung könne ausschließlich mit Rekurs oder Einstellungsantrag im Exekutionsverfahren eingeschritten werden. Dass überdies beide Vorinstanzen übereinstimmend von der Zulässigkeit des Rechtsweges ausgegangen sind und damit diese - zutreffend - bindend bejaht haben, übersieht die Revisionswerberin. Ob der Kläger auch mit einem Antrag nach § 39 Abs EO vorgehen hätte können, bedarf nicht der Untersuchung, weil die Beklagte der vom Kläger geforderten Exekutionseinstellung nicht nur vor der Einbringung dieser Klage sondern auch im gesamten Rechtsstreit entgegengetreten ist und der Sachwalter im Liquidationsausgleich nicht gehindert ist, die Unzulässigkeit der Einzelexekution während des Andauerns der Liquidation auch mit Klage nach § 36 EO geltend zu machen. Es liegt daher eine Nichtigkeit nicht vor.Die Unzulässigkeit der Einzelexekution wegen des Fehlens des Verzugs des Ausgleichsschuldners, dem auf die Verwertung des Vermögens und die Erfüllung berechtigter Forderungen seiner Gläubiger kein Einfluss zukommt, sobald er sich auf Verlangen seiner Gläubiger jedenfalls aber mit ihrer Einwilligung, die durch Annahme des darauf lautenden Ausgleichsantrags zum Ausdruck kommt, zugunsten ihres Sachwalters jeder Verfügungsmacht über sein Vermögen begeben hat, kann nicht mit der Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, AO oder dem Erlöschen der in den letzten sechzig Tagen vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworbenen Absonderungsrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, AO gleichgehalten werden. Schon deshalb versagt der unter Berufung auf SZ 46/42 als Unzulässigkeit des Rechtsweges vorgetragene Einwand, gegen die Exekutionsbewilligung könne ausschließlich mit Rekurs oder Einstellungsantrag im Exekutionsverfahren eingeschritten werden. Dass überdies beide Vorinstanzen übereinstimmend von der Zulässigkeit des Rechtsweges ausgegangen sind und damit diese - zutreffend - bindend bejaht haben, übersieht die Revisionswerberin. Ob der Kläger auch mit einem Antrag nach Paragraph 39, Abs EO vorgehen hätte können, bedarf nicht der Untersuchung, weil die Beklagte der vom Kläger geforderten Exekutionseinstellung nicht nur vor der Einbringung dieser Klage sondern auch im gesamten Rechtsstreit entgegengetreten ist und der Sachwalter im Liquidationsausgleich nicht gehindert ist, die Unzulässigkeit der Einzelexekution während des Andauerns der Liquidation auch mit Klage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen. Es liegt daher eine Nichtigkeit nicht vor.
Auf das Vorbringen, es fehle bei der Sicherungsexekution in jedem Fall an der Vollstreckbarkeit, weil es ihrem Wesen entspreche, dass sie vor Vollstreckbarkeit des Titels möglich sei, ist nur zu erwidern, dass die Bestimmungen der §§ 370 ff EO in den dort geregelten Fällen als Sicherungsmaßnahme Exekutionsschritte eingeschränkten Umfanges vor Eintritt der erst künftig erwarteten Vollstreckbarkeit des Titels zulassen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die vom Gläubigersachwalter mit Klage geltend gemachten Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung könnten sich bei der Sicherungsexekution nicht auf das Fehlen des Schuldnerverzugs stützen. Im Rahmen der Sicherungsexekution begründete Pfandrechte stören den Ablauf der Liquidation nicht weniger, als eine schon die Verwertung einschließende Einzelexekutionsführung, in die überdies die zugunsten der Beklagten begonnene Exekution nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Wechselmandatsprozess, das den Zahlungsauftrag vom 27. Oktober 1980 aufrecht hielt, noch vor dem Schluss der Verhandlung in diesem Rechtsstreit (21. Oktober 1983) übergeführt werden konnte. Der Kläger bekämpft nicht den Anspruch, sondern dessen Vollstreckbarkeit in das Vermögen des Ausgleichsschuldners während des der Bestätigung des Ausgleichs und Aufhebung des Ausgleichsverfahrens folgenden Nachverfahrens bis zur Beendigung der Liquidation.Auf das Vorbringen, es fehle bei der Sicherungsexekution in jedem Fall an der Vollstreckbarkeit, weil es ihrem Wesen entspreche, dass sie vor Vollstreckbarkeit des Titels möglich sei, ist nur zu erwidern, dass die Bestimmungen der Paragraphen 370, ff EO in den dort geregelten Fällen als Sicherungsmaßnahme Exekutionsschritte eingeschränkten Umfanges vor Eintritt der erst künftig erwarteten Vollstreckbarkeit des Titels zulassen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die vom Gläubigersachwalter mit Klage geltend gemachten Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung könnten sich bei der Sicherungsexekution nicht auf das Fehlen des Schuldnerverzugs stützen. Im Rahmen der Sicherungsexekution begründete Pfandrechte stören den Ablauf der Liquidation nicht weniger, als eine schon die Verwertung einschließende Einzelexekutionsführung, in die überdies die zugunsten der Beklagten begonnene Exekution nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Wechselmandatsprozess, das den Zahlungsauftrag vom 27. Oktober 1980 aufrecht hielt, noch vor dem Schluss der Verhandlung in diesem Rechtsstreit (21. Oktober 1983) übergeführt werden konnte. Der Kläger bekämpft nicht den Anspruch, sondern dessen Vollstreckbarkeit in das Vermögen des Ausgleichsschuldners während des der Bestätigung des Ausgleichs und Aufhebung des Ausgleichsverfahrens folgenden Nachverfahrens bis zur Beendigung der Liquidation.
Die eingehend begründete und mit Lehre und Rechtsprechung in Einklang stehende Rechtsmeinung des Berufungsgerichts bei der Lösung der Frage, dass der Gläubigersachwalter mit Klage nach § 36 EO Einwendungen gegen die entgegen § 7 EO während der Dauer des Liquidationsausgleichs nach der Vermögensübertragung, wozu entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keineswegs ein Eigentumsübergang oder eine für diesen erforderliche Übertragungsart zu fordern ist (Bartsch-Heil4 Grundriß des Ausgleichs- und Konkursverfahrens Rdz 164), bewilligte Einzelexekution vorgehen kann, trifft zu.Die eingehend begründete und mit Lehre und Rechtsprechung in Einklang stehende Rechtsmeinung des Berufungsgerichts bei der Lösung der Frage, dass der Gläubigersachwalter mit Klage nach Paragraph 36, EO Einwendungen gegen die entgegen Paragraph 7, EO während der Dauer des Liquidationsausgleichs nach der Vermögensübertragung, wozu entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keineswegs ein Eigentumsübergang oder eine für diesen erforderliche Übertragungsart zu fordern ist (Bartsch-Heil4 Grundriß des Ausgleichs- und Konkursverfahrens Rdz 164), bewilligte Einzelexekution vorgehen kann, trifft zu.
Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage von erheblicher Bedeutung richtig gelöst, dass nichts anderes gelten kann, wenn sich der Liquidationsausgleich auf den wesentlichen Teil des Vermögens des Ausgleichsschuldners beschränkt. Von einem Liquidationsausgleich spricht man, wenn die Verwertung durch den Sachwalter das gesamte Vermögen des Ausgleichsschuldners oder doch einen wesentlichen Teil, vor allem sein Unternehmen, erfasst, so dass dem Schuldner am Ende hievon nichts in der Hand bleibt (Bartsch-Heil4 Rdz 13; SZ 43/42 ua).
Dabei bleibt die Gestaltung der auf Liquidation abzielenden Vermögensübertragung grundsätzlich der Ausgleichsvereinbarung überlassen. Die §§ 55b bis e AO greifen nach § 55 Abs 2 AO nur ein, wenn die Beteiligten nichts anderes festgelegt haben. Nach dem festgestellten Inhalt der Ausgleichsvereinbarung ergeben sich aber in der Tat keine Anhaltspunkte, dass nicht der wesentliche Teil des Vermögens des Ausgleichsschuldners durch bestmögliche Verwertung seiner Bestandteile oder durch einheitlichen Verkauf liquidiert werden sollte sondern dem Ausgleichsschuldner neben dem „gesamten Geschäftsvermögen“ noch erhebliche Vermögensbestandteile ungeschmälert belassen und die Befriedigung der Gläubiger mit dem Geschäftsvermögen beschränkt werden sollte. Liegt eine Annahme so nahe, bedarf es nicht weiteren Vorbringens der beweisführenden Partei. Es wäre dann vielmehr Sache der Beklagten gewesen, unerwartete Umstände aufzudecken und darzutun, dass die Vermögensübertragung nicht den wesentlichen Teil des Gesamtvermögens des Schuldners erfasste.Dabei bleibt die Gestaltung der auf Liquidation abzielenden Vermögensübertragung grundsätzlich der Ausgleichsvereinbarung überlassen. Die Paragraphen 55 b bis e AO greifen nach Paragraph 55, Absatz 2, AO nur ein, wenn die Beteiligten nichts anderes festgelegt haben. Nach dem festgestellten Inhalt der Ausgleichsvereinbarung ergeben sich aber in der Tat keine Anhaltspunkte, dass nicht der wesentliche Teil des Vermögens des Ausgleichsschuldners durch bestmögliche Verwertung seiner Bestandteile oder durch einheitlichen Verkauf liquidiert werden sollte sondern dem Ausgleichsschuldner neben dem „gesamten Geschäftsvermögen“ noch erhebliche Vermögensbestandteile ungeschmälert belassen und die Befriedigung der Gläubiger mit dem Geschäftsvermögen beschränkt werden sollte. Liegt eine Annahme so nahe, bedarf es nicht weiteren Vorbringens der beweisführenden Partei. Es wäre dann vielmehr Sache der Beklagten gewesen, unerwartete Umstände aufzudecken und darzutun, dass die Vermögensübertragung nicht den wesentlichen Teil des Gesamtvermögens des Schuldners erfasste.
Die Überlassung des gesamten einzig wesentlichen Geschäftsvermögens ist daher ebenso als Liquidationsausgleich anzusehen, in dem bis zur Beendigung der pflichtgemäßen Liquidation durch den Sachwalter der Gläubiger nicht einer von ihnen durch Einzelexekution vorgreifen darf, weil ein Schuldnerverzug fehlt und sonst die Einrichtung nicht mehr vollziehbar wäre. Diese Erwägungen erfordern die Gleichbehandlung mit einer Übertragung aller Aktiven oder des gesamten Vermögens.
Damit gehen alle weiteren Ausführungen der Revisionswerberin ins Leere, die einerseits mit der – nach § 503 Abs 2 ZPO nicht als Revisionsgrund zugelassenen - Mängelrüge der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel behauptet und den Versuch unternimmt, die bisherige Rechtsprechung über die Unzulässigkeit der Einzelexekution im Liquidationsausgleich anzugreifen. Es besteht aber kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die in der Revision vorgetragenen Argumente sind nicht so überzeugend, dass sie ein Überdenken der Rechtsansicht rechtfertigten und gehen teilweise auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Ausgleichsschuldner in Entsprechung der im Ausgleich eingegangenen Verpflichtung rechtzeitig dem Gläubigersachwalter die Verkaufsvollmacht erteilt und die Verfügungsmacht über das gesamte Geschäftsvermögen übertragen hat, so dass ihm Verzug nicht vorgeworfen werden kann.Damit gehen alle weiteren Ausführungen der Revisionswerberin ins Leere, die einerseits mit der – nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nicht als Revisionsgrund zugelassenen - Mängelrüge der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel behauptet und den Versuch unternimmt, die bisherige Rechtsprechung über die Unzulässigkeit der Einzelexekution im Liquidationsausgleich anzugreifen. Es besteht aber kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die in der Revision vorgetragenen Argumente sind nicht so überzeugend, dass sie ein Überdenken der Rechtsansicht rechtfertigten und gehen teilweise auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Ausgleichsschuldner in Entsprechung der im Ausgleich eingegangenen Verpflichtung rechtzeitig dem Gläubigersachwalter die Verkaufsvollmacht erteilt und die Verfügungsmacht über das gesamte Geschäftsvermögen übertragen hat, so dass ihm Verzug nicht vorgeworfen werden kann.
Die unzulässige Exekutionsbewilligung kann wegen der erlangten Verfügungsmacht aber nur der Kläger als Sachwalter bekämpfen, um zu verhindern, dass durch den Vorgriff eines Gläubigers die im Interesse aller Gläubiger liegende Vermögensverwertung und Verteilung des Erlöses vereitelt oder erschwert wird.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.