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Rechtssatz RS0052051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052051

Geschäftszahl

3Ob87/84

Entscheidungsdatum

30.01.1985

Norm

AO §55b
AO §55c

Rechtssatz

Ergeben sich aus der Ausgleichsvereinbarung keine Anhaltspunkte, daß nicht der wesentliche Teil des Vermögens des Ausgleichsschuldner durch bestmögliche Verwertung seiner Bestandteile oder durch einheitlichen Verkauf liquidiert werden sollte, sondern dem Ausgleichsschuldner neben dem "gesamten Geschäftsvermögen" noch erhebliche Vermögensbestandteile ungeschmälert belassen und die Befriedigung der Gläubiger mit dem Geschäftsvermögen beschränkt werden sollte, wäre es dann Sache der beklagten, auf das Vermögen Exekution führenden Partei gewesen, unerwartete Umstände aufzudecken und darzutun, daß die Vermögensübertragung nicht den wesentlichen Teil des Gesamtvermögens des Schuldners erfaßte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 87/84
    Veröff: SZ 58/16 = JBl 1986,258 = RdW 1985,341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052051

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_005