Rechtssatz RS0052051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052051
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Rechtssatz
Ergeben sich aus der Ausgleichsvereinbarung keine Anhaltspunkte, daß nicht der wesentliche Teil des Vermögens des Ausgleichsschuldner durch bestmögliche Verwertung seiner Bestandteile oder durch einheitlichen Verkauf liquidiert werden sollte, sondern dem Ausgleichsschuldner neben dem "gesamten Geschäftsvermögen" noch erhebliche Vermögensbestandteile ungeschmälert belassen und die Befriedigung der Gläubiger mit dem Geschäftsvermögen beschränkt werden sollte, wäre es dann Sache der beklagten, auf das Vermögen Exekution führenden Partei gewesen, unerwartete Umstände aufzudecken und darzutun, daß die Vermögensübertragung nicht den wesentlichen Teil des Gesamtvermögens des Schuldners erfaßte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 87/84
Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 87/84
Veröff: SZ 58/16 = JBl 1986,258 = RdW 1985,341
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052051
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00087_8400000_005