Begründung:
Die Verpflichteten erwarben auf Grund Schenkungsvertrags (Notariatsakt vom 4. April 1986) je zur Hälfte Eigentum an einer näher bezeichneten Liegenschaft. Die beiden (nunmehrigen) Betreibenden erhoben am 29. März 1996 gegen die Verpflichteten Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Zahlung von 1,7 Mio S sA bei Exekution unbeschadet des bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbots u.a. in beide Liegenschaftshälften. Diese Anfechtungsklage wurde im Grundbuch angemerkt (C-LNr 8, TZ 2799/1996). Eine Aktiengesellschaft erwarb auf Grund Kaufvertrags Eigentum an dieser Liegenschaft (B-LNr 4 TZ 6874/1996 im Rang 5419/1996).Die Verpflichteten erwarben auf Grund Schenkungsvertrags (Notariatsakt vom 4. April 1986) je zur Hälfte Eigentum an einer näher bezeichneten Liegenschaft. Die beiden (nunmehrigen) Betreibenden erhoben am 29. März 1996 gegen die Verpflichteten Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Zahlung von 1,7 Mio S sA bei Exekution unbeschadet des bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbots u.a. in beide Liegenschaftshälften. Diese Anfechtungsklage wurde im Grundbuch angemerkt (C-LNr 8, TZ 2799 aus 1996,). Eine Aktiengesellschaft erwarb auf Grund Kaufvertrags Eigentum an dieser Liegenschaft (B-LNr 4 TZ 6874 aus 1996, im Rang 5419 aus 1996,).
Die Verpflichteten verpflichteten sich im Anfechtungsprozess mit gerichtlichem Vergleich vom 22. Februar 2001 zur ungeteilten Hand, den Betreibenden 1,7 Mio S samt 4 % Zinsen seit 23. August 1989 und die mit 470.000 S verglichenen Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution u.a. in diese Liegenschaft unbeschadet des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots zu bezahlen.
Die Betreibenden beantragten am 27. Juli 2001, ihnen gegen die Verpflichteten zur Hereinbringung dieser Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dieser Liegenschaft zu bewilligen, und zwar im Rang der unter C-LNr 8a zu TZ 2799/1996 angemerkten Anfechtungsklage. Für die Rechtsvorgängerin der Revisionsrekurswerberin ist zu C-LNr 9 ein Pfandrecht über einen Höchstbetrag von 2 Mio S einverleibt, das durch den Beschluss des Rekursgerichts nachrangig wurde.Die Betreibenden beantragten am 27. Juli 2001, ihnen gegen die Verpflichteten zur Hereinbringung dieser Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dieser Liegenschaft zu bewilligen, und zwar im Rang der unter C-LNr 8a zu TZ 2799 aus 1996, angemerkten Anfechtungsklage. Für die Rechtsvorgängerin der Revisionsrekurswerberin ist zu C-LNr 9 ein Pfandrecht über einen Höchstbetrag von 2 Mio S einverleibt, das durch den Beschluss des Rekursgerichts nachrangig wurde.
Das Erstgericht bewilligte die zwangsweise Pfandrechtsbegründung im laufenden Rang und wies den Antrag, das zwangsweise Pfandrecht im Rang der Anmerkung der Anfechtungsklage (C-LNr 8a) einzuverleiben, "mangels gesetzlicher Grundlage" ab.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Betreibenden diesen Beschluss dahin ab, dass das Pfandrecht - wie beantragt - im Rang C-LNr 8a einverleibt wurde. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 Abs 1 AnfO habe zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirke, die nach der Anfechtung bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage habe für die ihr im Rang nachfolgende Eintragungen rangwahrende Wirkungen iSd § 20 Abs 2 AnfO.Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Betreibenden diesen Beschluss dahin ab, dass das Pfandrecht - wie beantragt - im Rang C-LNr 8a einverleibt wurde. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO habe zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirke, die nach der Anfechtung bücherliche Rechte erworben haben (Paragraph 20, Absatz 2, AnfO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage habe für die ihr im Rang nachfolgende Eintragungen rangwahrende Wirkungen iSd Paragraph 20, Absatz 2, AnfO.