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Entscheidung 3 Ob 88/12f×

Entscheidung 3 Ob 88/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006172 Rechtssatz 10.05.1950Zivilrecht
Die Gattin eines Verschollenen, durch einen Abwesenheitskurator vertretenen Erben hat kein Rekursrecht; auch als präsumtive Erbin des Verschollenen stehen ihr keine konkreten Rechte am Vermögen desselben zu, solange dessen Tod noch nicht feststeht.
RS0006229 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
RS0006433 Rechtssatz 10.10.1965Zivilrecht
In besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden.
RS0006610 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines …
RS0007695 Rechtssatz 18.02.1992Zivilrecht
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem R …
RS0007696 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise od …
RS0008425 Rechtssatz 03.03.1964Zivilrecht
Kein rechtliches Interesse des präsumtiven Erben, vor der Einleitung einer Nachtragsabhandlung durch Feststellungsklage das Zurechtbestehen einer Forderung der Verlassenschaft gegenüber einem Dritten nachzuweisen.
RS0008673 Rechtssatz 26.01.1993Zivilrecht
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der …
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0044288 Rechtssatz 07.03.1991Zivilrecht
Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz, der sich auf einen Beschwerdegegenstand im Kostenpunkt bezogen hatte (hier: Vorschuss des Masseverwalters) auch dann, wenn die zweite Instanz den Rekurs für zulässig erklär …
RS0124443 Rechtssatz 30.10.2008Zivilrecht
Dritte, wie etwa nahe Angehörige des Betroffenen, haben auch im Verfahren über die Umbestellung des Sachwalters keine Parteistellung. Ihnen ist (weiterhin) nur ein Anregungsrecht zuzubilligen.
RS0126331 Rechtssatz 22.10.2010Zivilrecht
§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der …