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Entscheidung 3 Ob 88/20t×

Entscheidung 3 Ob 88/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob88/20t

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2020, GZ 47 R 324/19y-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die Medieninhaberin diverser Magazine ist, hat es aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 22. November 2013 zu unterlassen, die Wohnadresse und/oder die Wohnverhältnisse des Beklagten zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen. Diesem Urteil lag ein in einem Magazin der Klägerin am 2. August 2013 veröffentlichter Artikel über den Beklagten zugrunde.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin zur Durchsetzung dieser Unterlassungsverpflichtung die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über sie wegen der im Exekutionsantrag und in vier weiteren Strafanträgen angeführten Verstöße, die jeweils einen am 5. September 2016 in einem anderen Magazin der Klägerin veröffentlichten Artikel über den Beklagten betrafen, eine Geldstrafe von insgesamt 25.000 EUR. In der Folge verhängte es aufgrund weiterer Strafanträge des Beklagten, die sich ebenfalls auf diesen Artikel bezogen, mit Beschlüssen vom 23. September 2019 und vom 10. Oktober 2019 weitere Geldstrafen von 5.000 EUR und 50.000 EUR über die Klägerin.

Gegen die Exekutionsbewilligung und die zwei genannten Strafbeschlüsse richtet sich die von der Klägerin als Oppositionsklage bezeichnete exekutionsrechtliche Klage, mit der sie sich auf den Rechtfertigungsgrund des Artikel 10, EMRK und eine zu ihren Gunsten vorzunehmende Interessenabwägung beruft und mit der sie eine Entscheidung dahin anstrebt, der titulierte Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Unterlassungsexekution bewilligt und Geldstrafen von insgesamt 80.000 EUR verhängt wurden, sei „hinsichtlich der Veröffentlichung des Artikels [...] vom 5. September 2019 [...] gehemmt und daher nicht durchsetzbar“.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In Wahrheit handle es sich um eine Impugnationsklage, der die Eventualmaxime (im Hinblick auf eine bereits früher – erfolglos – eingebrachte, auf andere Gründe gestützte Impugnationsklage gegen einen der Strafbeschlüsse) entgegenstehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es handle sich nicht um eine Impugnations-, sondern um eine Oppositionsklage. Der Rechtfertigungsgrund des Artikel 10, EMRK sei jedoch bereits im Titelverfahren geprüft und verneint worden.

Das Berufungsgericht erachtete einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands als nicht erforderlich, weil bei einer Oppositionsklage keine Bewertung vorzunehmen sei, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel funktionell nicht zuständig:

1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

2. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nur dann entbehrlich, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier also der betriebene Anspruch) ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Das ist hier nicht der Fall, unabhängig davon, ob man die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen vergleiche dazu 3 Ob 150/14a mwN) als Impugnationsklage oder, wie es das Berufungsgericht, dem Standpunkt der Klägerin folgend, getan hat, als Oppositionsklage ansieht (3 Ob 85/98s; 3 Ob 161/16x).

Textnummer

E129009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00088.20T.0708.000

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20200708_OGH0002_0030OB00088_20T0000_000