Begründung:
Die Klägerin, die Medieninhaberin diverser Magazine ist, hat es aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 22. November 2013 zu unterlassen, die Wohnadresse und/oder die Wohnverhältnisse des Beklagten zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen. Diesem Urteil lag ein in einem Magazin der Klägerin am 2. August 2013 veröffentlichter Artikel über den Beklagten zugrunde.
Mit Beschluss vom 21. September 2016 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin zur Durchsetzung dieser Unterlassungsverpflichtung die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über sie wegen der im Exekutionsantrag und in vier weiteren Strafanträgen angeführten Verstöße, die jeweils einen am 5. September 2016 in einem anderen Magazin der Klägerin veröffentlichten Artikel über den Beklagten betrafen, eine Geldstrafe von insgesamt 25.000 EUR. In der Folge verhängte es aufgrund weiterer Strafanträge des Beklagten, die sich ebenfalls auf diesen Artikel bezogen, mit Beschlüssen vom 23. September 2019 und vom 10. Oktober 2019 weitere Geldstrafen von 5.000 EUR und 50.000 EUR über die Klägerin.Mit Beschluss vom 21. September 2016 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin zur Durchsetzung dieser Unterlassungsverpflichtung die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über sie wegen der im Exekutionsantrag und in vier weiteren Strafanträgen angeführten Verstöße, die jeweils einen am 5. September 2016 in einem anderen Magazin der Klägerin veröffentlichten Artikel über den Beklagten betrafen, eine Geldstrafe von insgesamt 25.000 EUR. In der Folge verhängte es aufgrund weiterer Strafanträge des Beklagten, die sich ebenfalls auf diesen Artikel bezogen, mit Beschlüssen vom 23. September 2019 und vom 10. Oktober 2019 weitere Geldstrafen von 5.000 EUR und 50.000 EUR über die Klägerin.
Gegen die Exekutionsbewilligung und die zwei genannten Strafbeschlüsse richtet sich die von der Klägerin als Oppositionsklage bezeichnete exekutionsrechtliche Klage, mit der sie sich auf den Rechtfertigungsgrund des Art 10 EMRK und eine zu ihren Gunsten vorzunehmende Interessenabwägung beruft und mit der sie eine Entscheidung dahin anstrebt, der titulierte Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Unterlassungsexekution bewilligt und Geldstrafen von insgesamt 80.000 EUR verhängt wurden, sei „hinsichtlich der Veröffentlichung des Artikels [...] vom 5. September 2019 [...] gehemmt und daher nicht durchsetzbar“.Gegen die Exekutionsbewilligung und die zwei genannten Strafbeschlüsse richtet sich die von der Klägerin als Oppositionsklage bezeichnete exekutionsrechtliche Klage, mit der sie sich auf den Rechtfertigungsgrund des Artikel 10, EMRK und eine zu ihren Gunsten vorzunehmende Interessenabwägung beruft und mit der sie eine Entscheidung dahin anstrebt, der titulierte Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Unterlassungsexekution bewilligt und Geldstrafen von insgesamt 80.000 EUR verhängt wurden, sei „hinsichtlich der Veröffentlichung des Artikels [...] vom 5. September 2019 [...] gehemmt und daher nicht durchsetzbar“.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In Wahrheit handle es sich um eine Impugnationsklage, der die Eventualmaxime (im Hinblick auf eine bereits früher – erfolglos – eingebrachte, auf andere Gründe gestützte Impugnationsklage gegen einen der Strafbeschlüsse) entgegenstehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es handle sich nicht um eine Impugnations-, sondern um eine Oppositionsklage. Der Rechtfertigungsgrund des Art 10 EMRK sei jedoch bereits im Titelverfahren geprüft und verneint worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es handle sich nicht um eine Impugnations-, sondern um eine Oppositionsklage. Der Rechtfertigungsgrund des Artikel 10, EMRK sei jedoch bereits im Titelverfahren geprüft und verneint worden.
Das Berufungsgericht erachtete einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands als nicht erforderlich, weil bei einer Oppositionsklage keine Bewertung vorzunehmen sei, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.