Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil es sich inhaltlich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt (vgl hiezu Fasching IV 442, EvBl 1951/496, MietSlg 20.710 ua); er ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil es sich inhaltlich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt vergleiche hiezu Fasching römisch vier 442, EvBl 1951/496, MietSlg 20.710 ua); er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Unrichtig ist die Meinung des Beklagten, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zufolge § 66 Abs 2 ZPO zwar einen Armenvertreter bestellen, ihn jedoch nicht seines Amtes entheben und an seiner Stelle einen anderen Armenvertreter bestellen dürfe. Aus der genannten Gesetzesbestimmung, wonach die "Bestellung des Rechtsanwaltes selbst", also die Auswahl einer bestimmten Person für den konkreten Fall der vom Prozeßgericht angeordneten Beigabe eines Rechtsanwaltes als Armenvertreter, durch den hiezu berufenen (örtlich in Betracht kommenden) Ausschuß der Rechtsanwaltskammer erfolgt, ergibt sich vielmehr implicite die Befugnis, an Stelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere Person zu bestellen, falls die ursprünglich namhaft gemachte Person aus irgendwelchen Gründen (neben dem häufigsten Fall einer Interessenkollision käme auch der Verlust der Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Betracht) außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen.Unrichtig ist die Meinung des Beklagten, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zufolge Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zwar einen Armenvertreter bestellen, ihn jedoch nicht seines Amtes entheben und an seiner Stelle einen anderen Armenvertreter bestellen dürfe. Aus der genannten Gesetzesbestimmung, wonach die "Bestellung des Rechtsanwaltes selbst", also die Auswahl einer bestimmten Person für den konkreten Fall der vom Prozeßgericht angeordneten Beigabe eines Rechtsanwaltes als Armenvertreter, durch den hiezu berufenen (örtlich in Betracht kommenden) Ausschuß der Rechtsanwaltskammer erfolgt, ergibt sich vielmehr implicite die Befugnis, an Stelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere Person zu bestellen, falls die ursprünglich namhaft gemachte Person aus irgendwelchen Gründen (neben dem häufigsten Fall einer Interessenkollision käme auch der Verlust der Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Betracht) außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen.
Da die Bestimmung des § 36 Abs 2 ZPO für den enthobenen Armenvertreter nicht gilt, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt (ebenso Fasching II 446 ua), bewirkt das iS der vorstehenden Ausführungen herbeigeführte Ausscheiden eines Armenanwaltes aus der ihm ursprünglich zugedachten Funktion entsprechend den Bestimmungen der §§ 160 Abs 1 und 163 Abs 1 ZPO, daß eine im Zeitpunkt des genannten Ausscheidens noch im Lauf befindliche Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Bestellung eines neuen Armenanwaltes an diesen neu zu laufen beginnt (ebenso Fasching IV 52, NBlRA 1957 S 110, 6 Ob 115/65 sowie das Oberlandesgericht Wien - in seiner Eigenschaft als letzte Instanz in Sozialversicherungssachen - in JBl 1959 S 511 und 1960 S 509).Da die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, ZPO für den enthobenen Armenvertreter nicht gilt, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt (ebenso Fasching römisch zwei 446 ua), bewirkt das iS der vorstehenden Ausführungen herbeigeführte Ausscheiden eines Armenanwaltes aus der ihm ursprünglich zugedachten Funktion entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 160, Absatz eins und 163 Absatz eins, ZPO, daß eine im Zeitpunkt des genannten Ausscheidens noch im Lauf befindliche Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Bestellung eines neuen Armenanwaltes an diesen neu zu laufen beginnt (ebenso Fasching römisch vier 52, NBlRA 1957 S 110, 6 Ob 115/65 sowie das Oberlandesgericht Wien - in seiner Eigenschaft als letzte Instanz in Sozialversicherungssachen - in JBl 1959 S 511 und 1960 S 509).
Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die Berechtigung der Vorgangsweise des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer indirekt die Bestimmung des § 66 Abs 2 ZPO selbst - Auswahl der Person des vom Gericht bestellten Armenanwaltes durch eine außergerichtliche Institution - einer Kritik unterzieht, ist dieser Kritik einerseits die rechtliche Besonderheit des Institutes des Armenvertreters (vgl hiezu Fasching II 418 ff, unter anderem seine Ausführungen über den öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen des Armenvertreters, ferner die von Fasching aaO angegebene Literatur), anderseits die praktische Erwägung entgegenzuhalten, daß die jeweilige Nominierung des Armenvertreters im Einzelfall (sowie eines allfälligen Substituten gemäß § 67 ZPO) durch das Prozeßgericht kaum praktikabel wäre.Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die Berechtigung der Vorgangsweise des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer indirekt die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, ZPO selbst - Auswahl der Person des vom Gericht bestellten Armenanwaltes durch eine außergerichtliche Institution - einer Kritik unterzieht, ist dieser Kritik einerseits die rechtliche Besonderheit des Institutes des Armenvertreters vergleiche hiezu Fasching römisch zwei 418 ff, unter anderem seine Ausführungen über den öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen des Armenvertreters, ferner die von Fasching aaO angegebene Literatur), anderseits die praktische Erwägung entgegenzuhalten, daß die jeweilige Nominierung des Armenvertreters im Einzelfall (sowie eines allfälligen Substituten gemäß Paragraph 67, ZPO) durch das Prozeßgericht kaum praktikabel wäre.
Aus allen diesen Gründen tritt der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Rekursgerichtes bei, daß die gegenständliche Berufung rechtzeitig erhoben wurde.