Nicht gerechtfertigt ist allerdings der Vorwurf, die betreibende Partei habe nicht den Schiedsspruch, sondern nur ein "Endurteil" über diesen Schiedsspruch vorgelegt, werde diesem Endurteil auch eine Ausfertigung des Schiedsspruches beigelegt; und daß eine Leistungsverpflichtung nur im Endurteil, nicht aber auch im Schiedsspruch enthalten sei.
Die betreibende Partei hat sowohl den Schiedsspruch des Amerikanischen Schiedsgerichtsverbandes vom 1. 11. 1990 als auch das Endurteil des Circuit-Gerichtes im und für den Kreis Duval, Florida, vom 19. 3. 1991, vorgelegt, mit dem der Schiedsspruch über Antrag der verpflichteten Partei gerichtlich festgestellt wurde. Nach Art. III des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, das am 31. 7. 1961 für Österreich in kraft getreten ist und dem die Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirksamkeit vom 29. 12. 1970 beigetreten sind (Kundmachung BGBl. Nr. 359/970), erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Zwar bedarf es nach den österreichischen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Bestätigung eines Schiedsspruches durch ein ordentliches Gericht. Nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in den USA aber muß die siegreiche Partei - der Schiedsspruch enthält auch den Zuspruch einer Gegenforderung an die verpflichtete Partei -, sobald der Schiedsspruch ergangen ist, innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Bestätigung stellen, da er sonst nicht vollstreckbar ist (vgl. hiezu Harnik, Schiedsgerichtsbarkeit in den USA, ZfRV 1964, 136; vgl. auch Art. V Abs.1 lit.e des Übereinkommens). Die Leistungsverpflichtung der verpflichteten Partei ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schiedsspruch in Verbindung mit dem Endurteil.Die betreibende Partei hat sowohl den Schiedsspruch des Amerikanischen Schiedsgerichtsverbandes vom 1. 11. 1990 als auch das Endurteil des Circuit-Gerichtes im und für den Kreis Duval, Florida, vom 19. 3. 1991, vorgelegt, mit dem der Schiedsspruch über Antrag der verpflichteten Partei gerichtlich festgestellt wurde. Nach Artikel römisch drei, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, das am 31. 7. 1961 für Österreich in kraft getreten ist und dem die Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirksamkeit vom 29. 12. 1970 beigetreten sind (Kundmachung BGBl. Nr. 359/970), erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Zwar bedarf es nach den österreichischen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Bestätigung eines Schiedsspruches durch ein ordentliches Gericht. Nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in den USA aber muß die siegreiche Partei - der Schiedsspruch enthält auch den Zuspruch einer Gegenforderung an die verpflichtete Partei -, sobald der Schiedsspruch ergangen ist, innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Bestätigung stellen, da er sonst nicht vollstreckbar ist vergleiche hiezu Harnik, Schiedsgerichtsbarkeit in den USA, ZfRV 1964, 136; vergleiche auch Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens). Die Leistungsverpflichtung der verpflichteten Partei ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schiedsspruch in Verbindung mit dem Endurteil.
Berechtigt dagegen ist der Vorwurf, die Übersetzung der Schiedsvereinbarung sei entgegen der Bestimmung des Art. IV Abs.2 des Übereinkommens nicht von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt worden. "Für die wortgetreue Übersetzung aus der englischen Sprache" zeichnete "Akademisches Übersetzungsbüro, qualifizierte Dolmetschungsdienste Dr. H***** K*****, akademische Übersetzerin, Konferenzdolmetsch"; Dr. K***** aber ist keine amtliche oder beeidigte Übersetzerin und behauptet auch nicht, diplomatische oder konsularische Vertreterin zu sein.Berechtigt dagegen ist der Vorwurf, die Übersetzung der Schiedsvereinbarung sei entgegen der Bestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 2, des Übereinkommens nicht von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt worden. "Für die wortgetreue Übersetzung aus der englischen Sprache" zeichnete "Akademisches Übersetzungsbüro, qualifizierte Dolmetschungsdienste Dr. H***** K*****, akademische Übersetzerin, Konferenzdolmetsch"; Dr. K***** aber ist keine amtliche oder beeidigte Übersetzerin und behauptet auch nicht, diplomatische oder konsularische Vertreterin zu sein.
Daß dem Exekutionsantrag eine beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht angeschlossen war, rechtfertigt jedoch noch nicht eine Abweisung des Exekutionsantrages. Es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß den §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (SZ 38/199 mit zustimmender Besprechung von Zacherl in ZfRV 1968, 123).Daß dem Exekutionsantrag eine beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht angeschlossen war, rechtfertigt jedoch noch nicht eine Abweisung des Exekutionsantrages. Es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß den Paragraphen 84, 85, ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden kann (SZ 38/199 mit zustimmender Besprechung von Zacherl in ZfRV 1968, 123).
Es waren deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Exekutionsantrag wird das Erstgericht die betreibende Partei zur Verbesserung im aufgezeigten Sinn aufzufordern haben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.