Rechtssatz RS0075353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075353
Entscheidungsdatum
23.10.1991
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIII
Rechtssatz
Nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in den USA muß die siegreiche Partei - hier enthält der Schiedsspruch auch den Zuspruch einer Gegenforderung an die verpflichtete Partei - sobald der Schiedsspruch ergangen ist, innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Bestätigung stellen, da er sonst nicht vollstreckbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075353
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00088_9100000_001