Entscheidung 3 Ob 89/03i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** , vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei S*****gmbH, *****, wegen 726.728,34 EUR (Revisionsinteresse 154.905 EUR) sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2003, GZ 46 R 56/03f-195, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei ist die Zuweisung von 154.905 EUR an eine Bank im Range ihres Höchstbetragspfandrechts von 2,6 Mio S = 188.949,37 EUR.
Rechtliche Beurteilung
Sie kann aber nicht aufzeigen, dass die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren nach der hier noch anzuwendenden Fassung der EO vor der Novelle 2000 abhinge. Es ist nämlich schon die Ansicht verfehlt, aus der vorliegenden Anmeldung in Zusammenhang mit der angeschlossenen (und von der betreibenden Partei selbst in ihre Argumentation einbezogenen) "Kontoverdichtung" und den Vertragsurkunden lasse sich die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags nicht ableiten. Daher kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Wortlauts des für Höchstbetragshypotheken geltenden § 211 Abs 1 EO aF ("der Betrag mit welchem Befriedigung beansprucht wird") überhaupt (wie für Festbetragshypotheken nach § 210 EO) die abgesonderte Anmeldung von Zinsen und Nebengebühren erforderlich wäre (so aber 3 Ob 113/02t), zumal hier nach dem Kreditvertrag kontokorrentmäßige Zinsenberechnung vereinbart wurde. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Sie kann aber nicht aufzeigen, dass die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren nach der hier noch anzuwendenden Fassung der EO vor der Novelle 2000 abhinge. Es ist nämlich schon die Ansicht verfehlt, aus der vorliegenden Anmeldung in Zusammenhang mit der angeschlossenen (und von der betreibenden Partei selbst in ihre Argumentation einbezogenen) "Kontoverdichtung" und den Vertragsurkunden lasse sich die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags nicht ableiten. Daher kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Wortlauts des für Höchstbetragshypotheken geltenden Paragraph 211, Absatz eins, EO aF ("der Betrag mit welchem Befriedigung beansprucht wird") überhaupt (wie für Festbetragshypotheken nach Paragraph 210, EO) die abgesonderte Anmeldung von Zinsen und Nebengebühren erforderlich wäre (so aber 3 Ob 113/02t), zumal hier nach dem Kreditvertrag kontokorrentmäßige Zinsenberechnung vereinbart wurde. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E69855
3Ob89.03i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00089.03I.0625.000
Dokumentnummer
JJT_20030625_OGH0002_0030OB00089_03I0000_000