Aus der Begründung:
Da das Erstgericht der Wiederaufnahmsklage stattgegeben hat, war das Verfahren neuerlich ohne Rücksicht auf das seinerzeit erlassene, nunmehr aufgehobene Urteil durchzuführen. Das Erstgericht war daher auch berechtigt, eine Blutgruppenuntersuchung anzuordnen und das Ergebnis dieser Blutgruppenuntersuchung der neuerlich ergehenden Entscheidung zugrunde zu legen. Das hat das Erstgericht auch getan und auf Grund des Sachverständigenbeweises das Klagebegehren abgewiesen, da das Erstgericht gemäß § 542 ZPO. beschlossen hat, die Entscheidung über die Zulassung der Wiederaufnahme in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen, war eine gesonderte Anfechtung der die Wiederaufnahme bewilligenden Urteile nicht zulässig.Da das Erstgericht der Wiederaufnahmsklage stattgegeben hat, war das Verfahren neuerlich ohne Rücksicht auf das seinerzeit erlassene, nunmehr aufgehobene Urteil durchzuführen. Das Erstgericht war daher auch berechtigt, eine Blutgruppenuntersuchung anzuordnen und das Ergebnis dieser Blutgruppenuntersuchung der neuerlich ergehenden Entscheidung zugrunde zu legen. Das hat das Erstgericht auch getan und auf Grund des Sachverständigenbeweises das Klagebegehren abgewiesen, da das Erstgericht gemäß Paragraph 542, ZPO. beschlossen hat, die Entscheidung über die Zulassung der Wiederaufnahme in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen, war eine gesonderte Anfechtung der die Wiederaufnahme bewilligenden Urteile nicht zulässig.
Die Beklagte konnte daher nur beide Urteile gemeinsam anfechten, was auch geschehen ist. In einem solchen Falle kann sich die Überprüfung des der Wiederaufnahmsklage stattgebenden Urteiles nicht darauf beschränken, das angefochtene Urteil nur in der Richtung zu überprüfen, ob der im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegende Tatbestand die Stattgebung der Wiederaufnahmsklage gerechtfertigt hat. Ist im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Tatbestand hervorgekommen, der die Stattgebung der Wiederaufnahmsklage rechtfertigt, so darf die Wiederaufnahmsklage nicht deshalb abgewiesen werden, weil das Parteivorbringen und die Beweislage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt hat.
Das ist aber diesmal der Fall. Der im wiederaufgenommenen Verfahren durchgeführte Sachverständigenbeweis, laut welchem die Vaterschaft des Beklagten ausgeschlossen ist, rechtfertigt als neu hervorgekommener Umstand die Wiederaufnahme. Es kann infolgedessen die Wiederaufnahmsklage nicht mehr abgewiesen werden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bloße Parteibehauptungen im Zeitpunkt der Fällung des Wiederaufnahmsurteiles bei richtiger Anwendung des Prozeßgesetzes zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht ausgereicht haben. Die Überprüfung der Einhaltung der Prozeßvorschriftenbezweckt, die Herbeiführung eines richtigen Urteiles zu sichern. Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck eines Rechtsmittels, eine an sich richtige Entscheidung nur deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften unterlaufen ist.
Der Umstand, daß in der Wiederaufnahmsklage gar nicht behauptet wurde, daß der Wiederaufnahmswerber nicht der Vater sein kann, weil er einer anderen Blutgruppe angehört als das Kind, ist daher nach dem Vorangeführten bedeutungslos. Ebensowenig steht der Bestätigung des Wiederaufnahmsurteiles entgegen, daß das Berufungsgericht derzeit von der Richtigkeit der Zugehörigkeit von Vater und Kind zu verschiedenen Blutgruppen noch nicht überzeugt ist, weil bisher keine Kontrollprobe vorgenommen worden ist; denn zur Bewilligung der Wiederaufnahme ist nicht die Herstellung eines vollen Beweises erforderlich, es genügt, daß prima facie wesentliche Bedenken gegen das im Vorverfahren ergangene Urteil vorliegen und daher eine erneute Überprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren erforderlich ist.
Das Berufungsverfahren hätte daher richtigerweise den Punkt 1 des erstrichterlichen Urteiles (Bewilligung der Wiederaufnahme) bestätigen müssen. Die Aufhebung dieses Punktes war demnach rechtlich verfehlt, weshalb dem Rekurs gegen die Aufhebung in diesem Punkte Folge zu geben war.
Dagegen war die Aufhebung im Punkte 2 gerechtfertigt, weil dem Berufungsgericht beizustimmen ist, daß bei der Durchführung der Blutprobe immer mit der Möglichkeit von Fehlern bei der Durchführung des Beweises gerechnet werden muß und daher die Vornahme einer Kontrolluntersuchung geboten ist. Eine erbbiologische Untersuchung wird nur dann in Frage kommen, wenn die Blutuntersuchung die Vaterschaft des Beklagten nicht ausschließt.