Rechtssatz RS0044691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044691
Entscheidungsdatum
18.02.1953
Rechtssatz
1. Wird die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage in die Entscheidung über das wieder aufgenommene Verfahren aufgenommen, so können nur beide Urteile gemeinsam angefochten werden. In einem solchen Fall kann sich die Überprüfung des der Wiederaufnahme stattgebenden Urteiles nicht darauf beschränken, das angefochtene Urteil nur in der Richtung zu überprüfen, ob der im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegende Tatbestand die Stattgebung der Wiederaufnahmsklage gerechtfertigt hat.
2. Ist im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Tatbestand hervorgekommen, der die Stattgebung der Wiederaufnahmsklage rechtfertigt, so darf die Wiederaufnahmsklage nicht deshalb abgewiesen werden, weil das Parteivorbringen und die Beweislage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt hat (als Wiederaufnahmsgrund Unähnlichkeit - erbbiologische Untersuchung geltend gemacht, Vaterschaftsausschluß auf Grund der Blutgruppenunterschung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044691
Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0030OB00089_5300000_001