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Rechtssatz RS0044691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044691

Geschäftszahl

3Ob89/53

Entscheidungsdatum

18.02.1953

Rechtssatz

1. Wird die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage in die Entscheidung über das wieder aufgenommene Verfahren aufgenommen, so können nur beide Urteile gemeinsam angefochten werden. In einem solchen Fall kann sich die Überprüfung des der Wiederaufnahme stattgebenden Urteiles nicht darauf beschränken, das angefochtene Urteil nur in der Richtung zu überprüfen, ob der im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegende Tatbestand die Stattgebung der Wiederaufnahmsklage gerechtfertigt hat.

2. Ist im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Tatbestand hervorgekommen, der die Stattgebung der Wiederaufnahmsklage rechtfertigt, so darf die Wiederaufnahmsklage nicht deshalb abgewiesen werden, weil das Parteivorbringen und die Beweislage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt hat (als Wiederaufnahmsgrund Unähnlichkeit - erbbiologische Untersuchung geltend gemacht, Vaterschaftsausschluß auf Grund der Blutgruppenunterschung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/53
    Entscheidungstext OGH 18.02.1953 3 Ob 89/53
    Veröff: SZ 26/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044691

Dokumentnummer

JJR_19530218_OGH0002_0030OB00089_5300000_001