Der an die zweite Instanz herangetragene Wert des Beschwerdegegenstands (im Verteilungsverfahren der strittige Teil des Meistbots) liegt im sogenannten Zulassungsbereich. Strittig waren nämlich gemäß den Rekursen ON 76 und 77 nur
1) 180.000 S betreffend die Zuweisung an die Verlassenschaft nach Richard B*****,
2) 75.375,74 S betreffend die angebliche Nichtzuweisung an die Rechtsnachfolger der Sparkasse der Stadt Bludenz
3) 42.105,74 S betreffend die Nichtzuweisung an Elsa B*****, was zusammen 297.481,48 S ergibt, sodass der in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Betrag - unabhängig davon, ob die dritte Summe mit den beiden ersten zusammenzurechnen ist - nicht überschritten wird.3) 42.105,74 S betreffend die Nichtzuweisung an Elsa B*****, was zusammen 297.481,48 S ergibt, sodass der in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannte Betrag - unabhängig davon, ob die dritte Summe mit den beiden ersten zusammenzurechnen ist - nicht überschritten wird.
Das Gericht zweiter Instanz hätte daher gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO aussprechen müssen, ob wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs zulässig ist oder ob dies mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht der Fall ist.Das Gericht zweiter Instanz hätte daher gemäß Paragraphen 78, EO, 526 Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO aussprechen müssen, ob wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs zulässig ist oder ob dies mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht der Fall ist.
Es war daher gemäß §§ 78 EO, 430, 419 Abs 3 ZPO der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.Es war daher gemäß Paragraphen 78, EO, 430, 419 Absatz 3, ZPO der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.