Begründung:
Die Streitteile haben am 22.3.1991 die Ehe geschlossen. Der Kläger brachte am 11.6.1991 zu 4 C 52/91i des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Klage auf Aufhebung und Scheidung der Ehe ein.
Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.7.1991, 4 C 52/91i-12, wurde der Kläger auf Antrag der Beklagten dazu verpflichtet, ihr ab 20.6.1991 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens einen monatlichen Unterhalt von S 20.000 abzüglich je S 8.000 für Juni und Juli 1991 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 5.000 monatlich wurde abgewiesen. Infolge Rekurses des Klägers wurde diese einstweilige Verfügung mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.10.1991, 43 R 2097/91-40, in der Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von S 17.000 bestätigt und im übrigen dahin abgeändert, daß für Juni und Juli 1991 Leistungen von nur S 5.000 je Monat abzuziehen sind und das Mehrbegehren von monatlich weiteren S 3.000 ab 20.6.1991 abgewiesen wird.
Der außerordentliche Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.12.1991 mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.12.1991 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Bereits am 29.11.1991 brachte der Kläger gegen die Beklagte zu 4 C 101/91w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die im Rubrum als Oppositionsklage bezeichnete Klage mit dem Begehren ein, die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.7.1991, 4 C 52/91, auf Festsetzung vorläufigen Unterhalts werde aufgehoben; der Anspruch auf einstweiligen Unterhalt sei erloschen. Der Kläger brachte in dieser Klage vor, es sei eine wesentliche Änderung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten; die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt; hiezu führte der Kläger mehrere Umstände an.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19.12.1991 erörterte der Erstrichter das Klagebegehren und wies auf den Widerspruch "zwischen der Klage als Oppositionsklage und der Formulierung des Klagebegehrens" hin.
Die Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte unter anderem vor, das Vorbringen des Klägers sei über weite Strecken unzulässig und unbeachtlich, weil damit entgegen § 35 Abs 1 EO keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die erst nach Beendigung des Titelverfahrens eingetreten sind.Die Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte unter anderem vor, das Vorbringen des Klägers sei über weite Strecken unzulässig und unbeachtlich, weil damit entgegen Paragraph 35, Absatz eins, EO keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die erst nach Beendigung des Titelverfahrens eingetreten sind.
Der Kläger brachte am 3.4.1992 einen Schriftsatz (ON 14) ein, in dem er vorbrachte, er "stelle klar", daß es sich bei der Klage um eine Feststellungsklage handle. Weiters beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die einstweilige Verfügung vom 15.7.1991 auf Festsetzung des einstweiligen Unterhalts aufgehoben bzw für Oktober 1991 um S 2.500, für November 1991 bis Feber 1992 monatlich um S 7.500, für März und April 1992 monatlich um S 5.300 herabgesetzt werde. Diesen Antrag "dehnte" er mit Schriftsatz ON 17 dahin "aus", die einstweilige Verfügung werde für September 1991 um S 2.000 und für Oktober 1991 um S 7.000 herabgesetzt; die Anträge für den Zeitraum ab November 1991 hielt der Kläger aufrecht. Mit Schriftsatz ON 37 ergänzte der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Anführung weiterer Gründe der Unterhaltsverwirkung, die seit der Antragstellung eingetreten seien.
Das Erstgericht faßte in der Tagsatzung am 25.11.1993 den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 4 C 52/91 des Erstgerichtes anhängigen Antrags des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.7.1991; die Fortsetzung dieses Verfahrens erfolge nur auf Antrag einer der beiden Parteien. Der Kläger habe zeitgleich mit der vorliegenden Klage den inhaltlich völlig identischen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu 4 C 52/91-55c erhoben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da die Entscheidung über diesen vollinhaltlich deckungsgleichen Antrag präjudiziell sei, "vor allem aber aus prozeßökonomischen Gründen", sei das Verfahren zu unterbrechen.Das Erstgericht faßte in der Tagsatzung am 25.11.1993 den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 4 C 52/91 des Erstgerichtes anhängigen Antrags des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.7.1991; die Fortsetzung dieses Verfahrens erfolge nur auf Antrag einer der beiden Parteien. Der Kläger habe zeitgleich mit der vorliegenden Klage den inhaltlich völlig identischen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu 4 C 52/91-55c erhoben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da die Entscheidung über diesen vollinhaltlich deckungsgleichen Antrag präjudiziell sei, "vor allem aber aus prozeßökonomischen Gründen", sei das Verfahren zu unterbrechen.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß der von beiden Parteien erhobenen Rekurse diesen Beschluß des Erstgerichtes und das gesamte Verfahren als nichtig auf und überwies das in der Klage gestellte Begehren des Inhaltes, "Die einstweilige Verfügung vom 15.7.1991 zu 4 C 52/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auf Festsetzung vorläufigen Unterhaltes wird aufgehoben. Der Anspruch auf einstweiligen Unterhalt ist erloschen.", samt den weiters darauf im Verfahren abzielenden Anträgen und Sicherungsbegehren gemäß § 44 JN in das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 4 C 52/91i anhängige Scheidungsverfahren. Die vorliegende Klage sei keine Oppositionsklage nach § 35 EO, weil keine Exekution bekämpft werde; im Klagebegehren sei keine Exekution angeführt, die für unzulässig erklärt werden sollte. Sinn der Klage sei vielmehr nach dem Vorbringen des Klägers im Rekurs, "daß durch sie die bindungsmäßige Feststellung zu einer Einstellung der Exekution nach § 399 Abs 1 Z 4 EO bewirkt werden solle". Unrichtig sei die Auffassung des Klägers, daß ein Antrag nach § 399 Abs 1 Z 4 EO zwingend einer im Streitweg zu erwirkenden rechtskräftigen Feststellung bedürfe und die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auch sonst "nur unter der Vorausetzung einer dahingehend im Prozeß zu erwirkenden Entscheidung möglich" sei, ebenso die Meinung des Klägers, daß einem solchen Klagebegehren eine über die Einstellung nach § 399 Abs 1 EO hinausgehende Wirkung zukomme. Vielmehr stellten auch rechtsvernichtende Urteile einen Aufhebungsgrund dar. Werde behauptet, daß der Anspruch "berichtigt" wurde, so sei dies im Exekutionsverfahren zu prüfen. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung sei demnach nur ein Unterfall des § 399 Abs 1 Z 4 EO. Tatsächlich liege auch keine Feststellungsklage, sondern eine Rechtsgestaltungsklage vor, die einen im Exekutionsverfahren ergangenen Beschluß beseitigen wolle; dies sei unzulässig, weil derartige Beschlüsse nicht im Prozeßweg, sondern nur im Exekutionsverfahren selbst aufgehoben werden könnten. Im Streitverfahren könne, soweit zulässig, nur über die Ansprüche selbst entschieden werden, nicht aber über eine im exekutiven Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung. In Wahrheit liege ein Antrag nach § 399 Abs 1 Z 4 EO vor, der nur im Exekutionsverfahren gestellt werden könne. Einen Antrag gleichen Inhalts habe der Kläger bereits im Scheidungsverfahren gestellt. Unterschiedlich sei nur, daß der eine Schriftsatz als Klage und der andere als Antrag bezeichnet worden sei und im einen Fall ein Antragsbegehren, im anderen Fall ein Klagebegehren - bei gleichem Inhalt - formuliert worden sei.Das Rekursgericht hob aus Anlaß der von beiden Parteien erhobenen Rekurse diesen Beschluß des Erstgerichtes und das gesamte Verfahren als nichtig auf und überwies das in der Klage gestellte Begehren des Inhaltes, "Die einstweilige Verfügung vom 15.7.1991 zu 4 C 52/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auf Festsetzung vorläufigen Unterhaltes wird aufgehoben. Der Anspruch auf einstweiligen Unterhalt ist erloschen.", samt den weiters darauf im Verfahren abzielenden Anträgen und Sicherungsbegehren gemäß Paragraph 44, JN in das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 4 C 52/91i anhängige Scheidungsverfahren. Die vorliegende Klage sei keine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, weil keine Exekution bekämpft werde; im Klagebegehren sei keine Exekution angeführt, die für unzulässig erklärt werden sollte. Sinn der Klage sei vielmehr nach dem Vorbringen des Klägers im Rekurs, "daß durch sie die bindungsmäßige Feststellung zu einer Einstellung der Exekution nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO bewirkt werden solle". Unrichtig sei die Auffassung des Klägers, daß ein Antrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO zwingend einer im Streitweg zu erwirkenden rechtskräftigen Feststellung bedürfe und die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auch sonst "nur unter der Vorausetzung einer dahingehend im Prozeß zu erwirkenden Entscheidung möglich" sei, ebenso die Meinung des Klägers, daß einem solchen Klagebegehren eine über die Einstellung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO hinausgehende Wirkung zukomme. Vielmehr stellten auch rechtsvernichtende Urteile einen Aufhebungsgrund dar. Werde behauptet, daß der Anspruch "berichtigt" wurde, so sei dies im Exekutionsverfahren zu prüfen. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung sei demnach nur ein Unterfall des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO. Tatsächlich liege auch keine Feststellungsklage, sondern eine Rechtsgestaltungsklage vor, die einen im Exekutionsverfahren ergangenen Beschluß beseitigen wolle; dies sei unzulässig, weil derartige Beschlüsse nicht im Prozeßweg, sondern nur im Exekutionsverfahren selbst aufgehoben werden könnten. Im Streitverfahren könne, soweit zulässig, nur über die Ansprüche selbst entschieden werden, nicht aber über eine im exekutiven Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung. In Wahrheit liege ein Antrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO vor, der nur im Exekutionsverfahren gestellt werden könne. Einen Antrag gleichen Inhalts habe der Kläger bereits im Scheidungsverfahren gestellt. Unterschiedlich sei nur, daß der eine Schriftsatz als Klage und der andere als Antrag bezeichnet worden sei und im einen Fall ein Antragsbegehren, im anderen Fall ein Klagebegehren - bei gleichem Inhalt - formuliert worden sei.