Rechtssatz RS0001517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001517
Entscheidungsdatum
22.10.2009
Rechtssatz
Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde (vgl SZ 13/176).Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde vergleiche SZ 13/176).
Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in § 399 EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.Auf einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in Paragraph 399, EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 61/69
Entscheidungstext OGH 11.06.1969 3 Ob 61/69
Veröff: EvBl 1970/11 S 19
- 3 Ob 38/84
Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 38/84
nur: Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar. (T1)
- 2 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
Auch; nur T1; Beisatz: Wohl aber § 399 Abs 1 Z 1 - 3 EO. (T2) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2
- 4 Ob 534/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 534/95
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 89/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 89/94
Vgl auch; Beisatz: Für das Begehren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg nicht zulässig, weil hiefür bloß die in der Exekutionsordnung (vgl vor allem § 399 EO) vorgesehenen Anträge zur Verfügung stehen. (T3)
- 10 ObS 96/00s
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
nur: Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. (T4); Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T5) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muss ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T6)
- 3 Ob 248/05z
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
nur T4; Veröff: SZ 2006/42
- 3 Ob 182/09z
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 182/09z
Beisatz:Für das Begehren auf Unterlassung der Weiterführung eines Exekutionsverfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Oppositionsverfahrens ist der Rechtsweg unzulässig; es steht bloß der in der Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 1 Z 5 EO) zur Verfügung. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001517
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19690611_OGH0002_0030OB00061_6900000_001