Der Gegner der gefährdeten Partei beantragt in der von ihm erstatteten Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei nicht Folge zu geben. Die gefährdete Partei hat eine Rekursbeantwortung nicht angebracht.
1. Zum Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei:
Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist, soweit er sich dagegen wendet, dass durch die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz der erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, idF BGBl 1983/135 („... soweit ... bestätigt worden ist“), §§ 78, 402 EO unzulässig. Das Rechtsmittel ist dagegen berechtigt, soweit der Gegner der gefährdeten Partei unter Punkt 5 seiner Ausführungen geltend macht, dass durch die angefochtene Entscheidung sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sei, weil auch die Aufhebung (offensichtlich gemeint: Einstellung) der Exekution 8 E 1467/81 des Bezirksgerichts Neunkirchen (offensichtlich gemeint: des Exekutionsgerichts Wien) beantragt und die Abweisung auch dieses Antrags durch das Erstgericht angefochten worden sei. Die unvollständige Erledigung der Rekursanträge stellt einen Verfahrensmangel dar, der in analoger Anwendung des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs geltend gemacht werden kann (vgl SZ 16/174); die Partei ist im Fall eines solchen Mangels nicht auf die Antragstellung nach den §§ 423, 430 ZPO beschränkt (Fasching III 817 und 837).Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist, soweit er sich dagegen wendet, dass durch die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz der erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, in der Fassung BGBl 1983/135 („... soweit ... bestätigt worden ist“), Paragraphen 78, 402, EO unzulässig. Das Rechtsmittel ist dagegen berechtigt, soweit der Gegner der gefährdeten Partei unter Punkt 5 seiner Ausführungen geltend macht, dass durch die angefochtene Entscheidung sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sei, weil auch die Aufhebung (offensichtlich gemeint: Einstellung) der Exekution 8 E 1467/81 des Bezirksgerichts Neunkirchen (offensichtlich gemeint: des Exekutionsgerichts Wien) beantragt und die Abweisung auch dieses Antrags durch das Erstgericht angefochten worden sei. Die unvollständige Erledigung der Rekursanträge stellt einen Verfahrensmangel dar, der in analoger Anwendung des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs geltend gemacht werden kann vergleiche SZ 16/174); die Partei ist im Fall eines solchen Mangels nicht auf die Antragstellung nach den Paragraphen 423, 430, ZPO beschränkt (Fasching römisch drei 817 und 837).
Der Gegner der gefährdeten Partei bekämpft die Abweisung seines Einstellungsantrags durch das Erstgericht im Ergebnis zu Recht. Gemäß § 45 Abs 2 EO sind Anträge auf Einstellung der Exekution - soferne nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, was hier nicht der Fall ist - bei dem Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird. Da die Exekution, deren Einstellung begehrt wird, unbestritten beim Exekutionsgericht Wien vollzogen wird, hätte das Erstgericht (als Bewilligungsgericht) den Einstellungsantrag gemäß § 44 JN an jenes Gericht zu überweisen gehabt und ohne Rücksicht auf die Art der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht abweisen dürfen.Der Gegner der gefährdeten Partei bekämpft die Abweisung seines Einstellungsantrags durch das Erstgericht im Ergebnis zu Recht. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO sind Anträge auf Einstellung der Exekution - soferne nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, was hier nicht der Fall ist - bei dem Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird. Da die Exekution, deren Einstellung begehrt wird, unbestritten beim Exekutionsgericht Wien vollzogen wird, hätte das Erstgericht (als Bewilligungsgericht) den Einstellungsantrag gemäß Paragraph 44, JN an jenes Gericht zu überweisen gehabt und ohne Rücksicht auf die Art der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht abweisen dürfen.
Es war deshalb in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluss spruchgemäß zu ergänzen.
Dem Gegner der gefährdeten Partei waren gleichwohl für sein Rechtsmittel keine Kosten zuzusprechen, weil der Verpflichtete nach § 74 EO grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ein Zwischenstreit über den Antrag auf Einstellung der Exekution aber nicht stattgefunden hat (Heller-Berger-Stix 704 f).Dem Gegner der gefährdeten Partei waren gleichwohl für sein Rechtsmittel keine Kosten zuzusprechen, weil der Verpflichtete nach Paragraph 74, EO grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ein Zwischenstreit über den Antrag auf Einstellung der Exekution aber nicht stattgefunden hat (Heller-Berger-Stix 704 f).
2. Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht berechtigt.
In dem Beschluss vom 19. Dezember 1980, ON 2, durch den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, wurde gemäß § 391 Abs 1 EO als Zeit, für welche die Verfügung getroffen wurde, die Dauer des erstgerichtlichen Verfahrens C 499/80 bestimmt. Das genannte Verfahren wurde mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts beendet. Nach herrschender Ansicht tritt eine einstweilige Verfügung mit Ablauf der Zeit, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst außer Kraft; es muss vielmehr eine ausdrückliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgen (EvBl 1968/180, MietSlg 30.887 ua). Dass eine nach § 382 Z 8 lit a EO erlassene einstweilige Verfügung nicht nach § 399 Abs 1 Z 4 EO aufgehoben werden kann, wie im Verfahren über den Aufhebungsantrag ON 16 hervorgehoben wurde, entspricht ständiger Lehre und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 2889 EvBl 1970/11); eine derartige Aufhebung wäre im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der in jener Bestimmung genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung - Berichtigung, Aberkennung oder Erlöschen des Anspruchs der gefährdeten Partei - auch keinesfalls gerechtfertigt gewesen. Gewiss fällt es schwer, den Zeitablauf in die Aufhebungsgründe des § 399 EO einzureihen, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, doch kann eine solche Aufhebung nach herrschender Ansicht auf § 399 Abs 1 Z 2 EO gestützt werden (Heller-Berger-Stix 2887; im gleichen Sinn Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 311, und Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 236), wozu kommt, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Aufzählung der Gründe, aus denen einstweilige Verfügungen aufzuheben sind, in § 399 Abs 1 EO keine taxative ist (SZ 25/43; vgl Holzhammer aaO und Heller-Berger-Stix 2889), sodass der Zeitablauf auch als eigener Aufhebungsgrund angesehen werden könnte.In dem Beschluss vom 19. Dezember 1980, ON 2, durch den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, wurde gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO als Zeit, für welche die Verfügung getroffen wurde, die Dauer des erstgerichtlichen Verfahrens C 499/80 bestimmt. Das genannte Verfahren wurde mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts beendet. Nach herrschender Ansicht tritt eine einstweilige Verfügung mit Ablauf der Zeit, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst außer Kraft; es muss vielmehr eine ausdrückliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgen (EvBl 1968/180, MietSlg 30.887 ua). Dass eine nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO erlassene einstweilige Verfügung nicht nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO aufgehoben werden kann, wie im Verfahren über den Aufhebungsantrag ON 16 hervorgehoben wurde, entspricht ständiger Lehre und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 2889 EvBl 1970/11); eine derartige Aufhebung wäre im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der in jener Bestimmung genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung - Berichtigung, Aberkennung oder Erlöschen des Anspruchs der gefährdeten Partei - auch keinesfalls gerechtfertigt gewesen. Gewiss fällt es schwer, den Zeitablauf in die Aufhebungsgründe des Paragraph 399, EO einzureihen, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, doch kann eine solche Aufhebung nach herrschender Ansicht auf Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO gestützt werden (Heller-Berger-Stix 2887; im gleichen Sinn Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 311, und Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 236), wozu kommt, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Aufzählung der Gründe, aus denen einstweilige Verfügungen aufzuheben sind, in Paragraph 399, Absatz eins, EO keine taxative ist (SZ 25/43; vergleiche Holzhammer aaO und Heller-Berger-Stix 2889), sodass der Zeitablauf auch als eigener Aufhebungsgrund angesehen werden könnte.
Der in der Rechtsprechung schon wiederholt behandelte Fall, dass nach Zurückziehung der Klage dem beklagten Ehegatten die Möglichkeit zu geben ist, den Weiterbestand einer über seinen Antrag erlassenen einstweiligen Verfügung dadurch zu rechtfertigen, dass er selbst das hierfür erforderliche Verfahren - allenfalls nach Fristsetzung durch das Gericht - in Gang setzt, liegt hier nicht vor. Vor allem aber stand der gefährdeten Partei im vorliegenden Fall bereits einen mehr als angemessene Frist (seit Rechtskraft der Klagszurückweisung, also seit Februar 1981!) zur Verfügung, um - durch Einbringung einer neuen Klage - die für die Aufrechterhaltung der erwirkten einstweiligen Verfügung erforderliche Rechtfertigung herbeizuführen (JBl 1980, 268, EvBl 1984/43, 1 Ob 601/82). In derartigen Fällen ist eine Fristsetzung jedenfalls entbehrlich (EvBl 1984/43, 1 Ob 601/82).
Rechtskräftig entschiedene Sache liegt entgegen der Meinung der gefährdeten Partei, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt wurde, nicht vor, weil sich der Gegner der gefährdeten Partei bei seinem ersten Aufhebungsantrag ON 16 ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des § 399 Abs 1 Z 4 EO und damit auf einen anderen Rechtsgrund als bei seiner neuerlichen Antragstellung ON 25 gestützt hat.Rechtskräftig entschiedene Sache liegt entgegen der Meinung der gefährdeten Partei, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt wurde, nicht vor, weil sich der Gegner der gefährdeten Partei bei seinem ersten Aufhebungsantrag ON 16 ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO und damit auf einen anderen Rechtsgrund als bei seiner neuerlichen Antragstellung ON 25 gestützt hat.
Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht die einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 1980 aufgrund der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits durch Zurückweisung der Klage in Verbindung mit der seither verstrichenen Frist aufgehoben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.