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Rechtssatz RS0006114×

Rechtssatz RS0006114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006114

Geschäftszahl

1Ob601/82; 4Ob586/83; 3Ob38/84; 1Ob2230/96i

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Rechtssatz

Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, EO eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 601/82
  • 4 Ob 586/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 586/83
    Beisatz: Verstreichen einer angemessenen Frist genügt. (T1)
  • 3 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 38/84
    Auch; Beisatz: Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine
    angemessene Zeit (hier: seit Rechtskraft der Klagszurückweisung) zur
    Einbringung (und amit Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung)
    einer neuen Klage zur Verfügung stand. (T2)
  • 1 Ob 2230/96i
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2230/96i
    Beisatz: Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Bringt die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd § 391 Abs 2 EO oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, ist das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung anzusehen. Hat der Kläger aber selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00601_8200000_004