Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist als „Vollrekurs" nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0116348; RS0043882); er ist jedoch nicht berechtigt.Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist als „Vollrekurs" nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0116348; RS0043882); er ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, strebt der Kläger mit seinem Klagebegehren inhaltlich ausschließlich an, der Beklagten zu untersagen, das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines vom Kläger eingeleiteten Oppositionsstreits weiterzuführen. Damit ist nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblichen Behauptungen des Klägers (RIS-Justiz RS0045584) der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwirklicht: Hat der Kläger - wie hier - ein Oppositionsverfahren eingeleitet und strebt er inhaltlich mit seinem im Rechtsweg erhobenen Begehren nichts anderes als eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens wegen dieser Klage an, steht dafür nicht der Rechtsweg zur Verfügung. Eine gegen die Exekutionsführung gerichtete Klage ist dann wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unstatthaft, wenn das Gesetz die betreffende Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist (3 Ob 61/69 = EvBl 1970/11; RIS-Justiz RS0001517). Das ist für Aufschiebungsanträge wegen einer Klage nach § 35 EO zu bejahen, weil hiefür der in der Exekutionsordnung vorgesehene Antrag (§ 42 Abs 1 Z 5 EO) zur Verfügung steht (s 3 Ob 89/94 zum vergleichbaren Fall eines Aufhebungsantrags nach § 399 EO).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, strebt der Kläger mit seinem Klagebegehren inhaltlich ausschließlich an, der Beklagten zu untersagen, das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines vom Kläger eingeleiteten Oppositionsstreits weiterzuführen. Damit ist nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblichen Behauptungen des Klägers (RIS-Justiz RS0045584) der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwirklicht: Hat der Kläger - wie hier - ein Oppositionsverfahren eingeleitet und strebt er inhaltlich mit seinem im Rechtsweg erhobenen Begehren nichts anderes als eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens wegen dieser Klage an, steht dafür nicht der Rechtsweg zur Verfügung. Eine gegen die Exekutionsführung gerichtete Klage ist dann wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unstatthaft, wenn das Gesetz die betreffende Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist (3 Ob 61/69 = EvBl 1970/11; RIS-Justiz RS0001517). Das ist für Aufschiebungsanträge wegen einer Klage nach Paragraph 35, EO zu bejahen, weil hiefür der in der Exekutionsordnung vorgesehene Antrag (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO) zur Verfügung steht (s 3 Ob 89/94 zum vergleichbaren Fall eines Aufhebungsantrags nach Paragraph 399, EO).
Ob der vom Kläger erhobene Einwand, die Exekutionsführung sei - infolge „Vergrößerung" des Exekutionsobjekts - durch den Exekutionstitel nicht gedeckt, überhaupt mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann, bedarf hier deshalb keiner Prüfung, weil der Kläger selbst die Weiterführung des Exekutionsverfahrens nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Oppositionsstreits verhindern will.
Da der Kläger nach seinen Behauptungen ohnedies auch die Aufschiebung der Exekution wegen der eingebrachten Oppositionsklage beantragt hatte und überdies feststeht, dass das Exekutionsverfahren abgeschlossen ist, ist ein Vorgehen nach § 40a JN entbehrlich (3 Ob 89/94).Da der Kläger nach seinen Behauptungen ohnedies auch die Aufschiebung der Exekution wegen der eingebrachten Oppositionsklage beantragt hatte und überdies feststeht, dass das Exekutionsverfahren abgeschlossen ist, ist ein Vorgehen nach Paragraph 40 a, JN entbehrlich (3 Ob 89/94).
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.