Gemäß § 397 Abs 1 erster Satz EO kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist zwar gemäß § 397 Abs 1 zweiter Satz EO gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO unzulässig, nicht jedoch gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO wie hier. Maßgebend ist nur, ob das Gericht dem Gegner der gefährdeten Partei das rechtliche Gehör eingeräumt hat, nicht aber, ob dieser sich auch tatsächlich geäußert hat (E. Kodek in Angst, EO § 397 Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 397, 398 Rz 5; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 253 §§ 397, 398 EO Rz 2, je mwN). Der Gegner der gefährdeten Partei kann in einem solchen Fall sowohl Rekurs gegen die einstweilige Verfügung als auch Widerspruch erheben (SZ 43/81; RZ 1994/47 u.a.; E. Kodek aaO Rz 6; G. Kodek aaO Rz 9; Zechner aaO 254 §§ 397, 398 Rz 3).Gemäß Paragraph 397, Absatz eins, erster Satz EO kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist zwar gemäß Paragraph 397, Absatz eins, zweiter Satz EO gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO unzulässig, nicht jedoch gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO wie hier. Maßgebend ist nur, ob das Gericht dem Gegner der gefährdeten Partei das rechtliche Gehör eingeräumt hat, nicht aber, ob dieser sich auch tatsächlich geäußert hat (E. Kodek in Angst, EO Paragraph 397, Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 397, 398, Rz 5; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 253 Paragraphen 397, 398, EO Rz 2, je mwN). Der Gegner der gefährdeten Partei kann in einem solchen Fall sowohl Rekurs gegen die einstweilige Verfügung als auch Widerspruch erheben (SZ 43/81; RZ 1994/47 u.a.; E. Kodek aaO Rz 6; G. Kodek aaO Rz 9; Zechner aaO 254 Paragraphen 397, 398, Rz 3).
Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist. Die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Rekurs und Widerspruch - zulässigerweise (E. Kodek aaO § 398 Rz 4; G. Kodek aaO; Zechner aaO) - gleich begründet sind, kann hier dahingestellt bleiben. Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruch nämlich ausdrücklich vorgebracht, dass der Anspruch der gefährdeten Partei „nicht nur nicht ausreichend bescheinigt wurde, sondern überhaupt nicht besteht". Zum Beweis dafür hat er schon im Widerspruch seine Einvernahme beantragt. Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung enthält somit eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist. Die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Rekurs und Widerspruch - zulässigerweise (E. Kodek aaO Paragraph 398, Rz 4; G. Kodek aaO; Zechner aaO) - gleich begründet sind, kann hier dahingestellt bleiben. Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruch nämlich ausdrücklich vorgebracht, dass der Anspruch der gefährdeten Partei „nicht nur nicht ausreichend bescheinigt wurde, sondern überhaupt nicht besteht". Zum Beweis dafür hat er schon im Widerspruch seine Einvernahme beantragt. Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung enthält somit eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.
Die Argumentation des Rekursgerichts, der Gegner der gefährdeten Partei habe im Widerspruch „im Wesentlichen auf die einzelnen Rekursargumente verwiesen", auf die bereits bei Behandlung des Rekurses "Punkt für Punkt" eingegangen worden sie, lässt den Umstand außer Acht, dass der Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruch gerade nicht die vom Erstgericht in der einstweiligen Verfügung als bescheinigt angenommene Sachverhaltsgrundlage als zutreffend akzeptiert hat.
Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ist somit nicht unzulässig, weshalb das Erstgericht über diesen Rechtsbehelf nach mündlicher Verhandlung (§ 398 Abs 1 EO) zu entscheiden haben wird. Die vom Rekursgericht verneinte Frage der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses kann hingegen nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0042981).Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ist somit nicht unzulässig, weshalb das Erstgericht über diesen Rechtsbehelf nach mündlicher Verhandlung (Paragraph 398, Absatz eins, EO) zu entscheiden haben wird. Die vom Rekursgericht verneinte Frage der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses kann hingegen nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0042981).