Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 90/04p×

Entscheidung 3 Ob 90/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob90/04p

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus A*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Marlene R*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 1 R 563/03f-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Ausführungen des Klägers nicht in einer irrelevante Schelte der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in seinem Teilurteil im Titelverfahren beschränken, übersieht er offenbar, dass die Beklagte in jenem eine Geldforderung geltend gemacht hatte, gegen die sich nun die vorliegende Oppositionsklage richtet. Nach der richtigen Begründung des Titel(teil-)urteils stellte das Berufungsgericht die Nichtigkeit des von den Streitteilen geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens lediglich fest, weshalb auch keine Rede davon sein kann, der angebliche Rückforderungsanspruch des Klägers sei erst mit dessen Rechtskraft entstanden. Dass nach Paragraph 879, ABGB erst eine gerichtliche Rechtsgestaltung die Vertragsaufhebung bewirken würde, ergibt sich aus dem Gesetz in keiner Weise (5 Ob 204/66; 3 Ob 57/72; nicht anders selbst zur bloß relativen Nichtigkeit Krejci in Rummel³ Paragraph 879, ABGB Rz 249; Apathy in Schwimann² Paragraph 879, ABGB Rz 36). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht schon in jenem Verfahren eine (Eventual-)Aufrechnungserklärung erheben hätte können, die nach stRsp zu Paragraph 35, Absatz eins, EO, die das Berufungsgericht richtig anwendete, im Oppositionsprozess nicht mehr nachgeholt werden kann (zuletzt 3 Ob 94/03z).

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75058 3Ob90.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00090.04P.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00090_04P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung