In der gegenständlichen Exekutionssache beantragte die betreibende Partei einerseits die Pfändung und den Verkauf eines im Eigentum des Verpflichteten stehenden Superädifikates (Bauwerkes), das auf dem dem Georg S gehörenden Grundstück Nr. 208 der Katastralgemeinde H errichtet ist, andererseits die Pfändung und Verwertung des dem Verpflichteten auf Grund des mit dem Gründeigentümer am 30. November 1970 abgeschlossenen Pachtvertrages zustehenden Rechtes, jene 500 m2 Grund jederzeit zum Preis von 70 S pro m2 käuflich zu erwerben, auf welchem sich das Bauwerk des Verpflichteten befindet.
Hinsichtlich des letztgenannten Vermögensrechtes wurde die betreibende Partei nach vorausgegangener Pfändung mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 16. Mai 1974 (ON 5) ermächtigt, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere durch seine Ausübung das Eigentumsrecht an den beschriebenen 500 m2 Grund zu erlangen.
Bei der erst später vorgenommenen Schätzung des Bauwerkes berechnete der vom Erstgericht herangezogene Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. Franz Sch. den Schätzwert im wesentlichen nach dem umbauten Raum des Bauwerkes (mit 1700 S pro m3]), wobei er zur Frage eines allfälligen Abbruches zunächst nicht Stellung nahm, außerdem ungeklärt ließ, ob für das Bauwerk eine Baubewilligung bzw. eine Benützungsbewilligung vorliegt. Die betreibende Partei beantragte nach Bekanntgabe dieses Schätzungsgutachtens die Durchführung einer neuerlichen Schätzung, weil die Annahme eines Kubikmeterpreises von 1700 S nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche; sie legte hiezu ein Privatgutachten vor, nach dessen Inhalt der Kubikmeterpreis mit 800 S veranschlagt, ferner darauf hingewiesen wurde, daß das Gebäude nach der Übernahme durch den Ersteher abgerissen werden müßte.
Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige erklärte daraufhin, sein Gutachten setze voraus, daß der Ersteher das Bauwerk auf dem Grundstück belassen könne; unter dieser Voraussetzung entspreche es dem Verkehrswert eines gleichartigen Gebäudes.
Das Erstgericht setzte den Schätzwert des Bauwerkes entsprechend dem Sachverständigengutachten mit 258.400 S fest, weil es die Auffassung vertrat, daß für den Schätzwert eines Bauwerkes stets der Bestandwert maßgebend sei.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf, wobei es im wesentlichen ausführte, es komme im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes darauf an, ob der Gründeigentümer den Ersteher als "neuen Pächter" anerkenne, es müsse daher zunächst der Gründeigentümer befragt und je nach dem Ergebnis dieser Befragung das Bauwerk entweder zum Bestandwert oder zum Abbruchwert bewertet werden; darüber hinaus bestunden selbst bei Zugrundelegung des Bestandwertes Bedenken gegen den vom Sachverständigen für den unbebauten Raum angenommenen Kubikmeterpreis.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge.