Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat für die Rechtslage vor der WGN 1989 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO aF ausschließt, aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im § 528 Abs. 1 Z 2 bis 5 ZPO aF angeführten Fällen unberührt läßt (SZ 53/90 mwN). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß könne daher nicht mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (SZ 46/29; RPflSlgE 1973/157; RZ 1986/41 ua). Dies sei auch dann der Fall, wenn der Rekurs nur Nebengebühren betrifft, weil diese bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand die im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO aF genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Meistbotsverteilungsverfahren unberücksichtigt blieben (SZ 57/43). An dieser Ansicht hat er trotz der ablehnenden Kritik im Schrifttum (vgl. RZ 1986/41) bis in die jüngste Zeit festgehalten (RZ 1986/41; 3 Ob 134/87; 3 Ob 97-100/89; 3 Ob 120, 121/89).Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat für die Rechtslage vor der WGN 1989 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO nur das Anfechtungsverbot des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aF ausschließt, aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ZPO aF angeführten Fällen unberührt läßt (SZ 53/90 mwN). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß könne daher nicht mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (SZ 46/29; RPflSlgE 1973/157; RZ 1986/41 ua). Dies sei auch dann der Fall, wenn der Rekurs nur Nebengebühren betrifft, weil diese bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aF genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Meistbotsverteilungsverfahren unberücksichtigt blieben (SZ 57/43). An dieser Ansicht hat er trotz der ablehnenden Kritik im Schrifttum vergleiche RZ 1986/41) bis in die jüngste Zeit festgehalten (RZ 1986/41; 3 Ob 134/87; 3 Ob 97-100/89; 3 Ob 120, 121/89).
Hier ist § 528 ZPO idF der WGN 1989 anzuwenden. Nach dem nunmehr dem § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO aF entsprechenden § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO nF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der Oberste Gerichtshof hält auch für diese Bestimmung seine Rechtsprechung aufrecht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der angeführte Betrag überstiegen wird, auch im Meistbotsverteilungsverfahren Nebengebühren unberücksichtigt bleiben. Während dies früher für den Beschwerdegegenstand galt, gilt es nunmehr für den Entscheidungsgegenstand, also für den Anspruch, über den das Rekursgericht entschied; auch für die Höhe dieses Anspruchs sind die Nebengebühren, über die vom Rekursgericht abgesprochen wurde, ohne Bedeutung. Von der dargelegten Rechtsprechung abzugehen, besteht seit der WGN 1989 noch weniger Anlaß, weil damit die im § 239 Abs. 3 EO enthaltene Regelung über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof neu gefaßt wurde, ohne auf die angeführte Frage Bedacht zu nehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber an der Rechtslage nichts ändern wollte, die sich hiezu aus der Auslegung in der - dem Gesetzgeber sicherlich bekannten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergab.Hier ist Paragraph 528, ZPO in der Fassung der WGN 1989 anzuwenden. Nach dem nunmehr dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aF entsprechenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der Oberste Gerichtshof hält auch für diese Bestimmung seine Rechtsprechung aufrecht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der angeführte Betrag überstiegen wird, auch im Meistbotsverteilungsverfahren Nebengebühren unberücksichtigt bleiben. Während dies früher für den Beschwerdegegenstand galt, gilt es nunmehr für den Entscheidungsgegenstand, also für den Anspruch, über den das Rekursgericht entschied; auch für die Höhe dieses Anspruchs sind die Nebengebühren, über die vom Rekursgericht abgesprochen wurde, ohne Bedeutung. Von der dargelegten Rechtsprechung abzugehen, besteht seit der WGN 1989 noch weniger Anlaß, weil damit die im Paragraph 239, Absatz 3, EO enthaltene Regelung über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof neu gefaßt wurde, ohne auf die angeführte Frage Bedacht zu nehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber an der Rechtslage nichts ändern wollte, die sich hiezu aus der Auslegung in der - dem Gesetzgeber sicherlich bekannten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergab.
Da das Rekursgericht nur über Nebengebühren zu entscheiden hatte, übersteigt der Entscheidungsgegenstand 50.000 S nicht. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist deshalb gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 unzulässig.Da das Rekursgericht nur über Nebengebühren zu entscheiden hatte, übersteigt der Entscheidungsgegenstand 50.000 S nicht. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist deshalb gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 unzulässig.