Gegenstand der gemäß § 37 EO erhobenen Klage ist nicht das materielle Recht des Widerspruchsklägers, sondern die Beseitigung (Unzulässigerklärung) einer bestimmten Exekution (SZ 14/95;Gegenstand der gemäß Paragraph 37, EO erhobenen Klage ist nicht das materielle Recht des Widerspruchsklägers, sondern die Beseitigung (Unzulässigerklärung) einer bestimmten Exekution (SZ 14/95;
JBl 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Ist diese Exekution (infolge
Einstellung oder Beendigung; vgl. hiezu SZ 53/112 = JBl 1981,
330; JBl 1987, 666) beseitigt, so ist das mit der
Widerspruchsklage angestrebte Ziel eingetreten. Der
Widerspruchskläger kann in der Hauptsache durch die Stattgebung
seiner Klage nicht mehr erreichen, zumal die Entscheidung nicht
zur bindenden Feststellung seines Rechtes führt
(Heller-Berger-Stix I 479 f). Es wird hierüber nur als Vorfrage
entschieden, weil die Feststellung des Rechtes nicht den
Gegenstand des Begehrens des Klägers bildet (SZ 14/95); eine
solche Entscheidung ist aber von den Wirkungen der Rechtskraft
nicht umfaßt (JBl 1984, 489 ua).
Die beklagte Partei hat den eingeklagten Anspruch nicht nur erfüllt (vgl. EvBl. 1967/373; SZ 53/112 = JBl. 1981, 330), sondern der Kläger verlor durch die Einstellung der Exekution auch das Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache und ist durch die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr beschwert. Der Entscheidung käme in der Hauptsache nur mehr theoretische Bedeutung zu (JBl. 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Dies macht seine Revision unzulässig, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Einstellung der mit der Klage bekämpften Exekution erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt und beschlossen wurde, weil das Rechtsschutzbedürfnis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (EvBl. 1984/84 mwN) und bei Fehlen der Beschwer in der Hauptsache ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur wegen des Interesses an einer Änderung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist (EvBl. 1988/100 ua).Die beklagte Partei hat den eingeklagten Anspruch nicht nur erfüllt vergleiche EvBl. 1967/373; SZ 53/112 = JBl. 1981, 330), sondern der Kläger verlor durch die Einstellung der Exekution auch das Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache und ist durch die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr beschwert. Der Entscheidung käme in der Hauptsache nur mehr theoretische Bedeutung zu (JBl. 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Dies macht seine Revision unzulässig, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Einstellung der mit der Klage bekämpften Exekution erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt und beschlossen wurde, weil das Rechtsschutzbedürfnis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (EvBl. 1984/84 mwN) und bei Fehlen der Beschwer in der Hauptsache ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur wegen des Interesses an einer Änderung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist (EvBl. 1988/100 ua).