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Entscheidung 3 Ob 90/91×

Entscheidung 3 Ob 90/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob90/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruch gegen eine Exekution (Paragraph 37, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 15. April 1991, GZ R 208/91-25, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Zuge einer von der beklagten Partei zur Hereinbringung von 300.000 S sA geführten Fahrnisexekution wurde eine Segeljacht gepfändet.

Der Kläger erhob gegen die Exekution Widerspruch mit der Behauptung, daß er Eigentümer der gepfändeten Segeljacht sei. Er begehrte auszusprechen, daß die Vornahme der Exekution bezüglich dieser Jacht unzulässig sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach mündlicher Verhandlung, die es am 7. November 1990 für geschlossen erklärte, statt.

Mit einem am 20. November 1990 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die beklagte Partei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO die Einstellung der Exekution. Der Antrag wurde vom Erstgericht mit einem unangefochten gebliebenen Beschluß vom selben Tag bewilligt.

Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht Eigentümer der Segeljacht geworden sei, weil eine zum Erwerb des Eigentums taugliche Übergabe nicht stattgefunden habe. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der gemäß Paragraph 37, EO erhobenen Klage ist nicht das materielle Recht des Widerspruchsklägers, sondern die Beseitigung (Unzulässigerklärung) einer bestimmten Exekution (SZ 14/95;

JBl 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Ist diese Exekution (infolge

Einstellung oder Beendigung; vgl. hiezu SZ 53/112 = JBl 1981,

330; JBl 1987, 666) beseitigt, so ist das mit der

Widerspruchsklage angestrebte Ziel eingetreten. Der

Widerspruchskläger kann in der Hauptsache durch die Stattgebung

seiner Klage nicht mehr erreichen, zumal die Entscheidung nicht

zur bindenden Feststellung seines Rechtes führt

(Heller-Berger-Stix I 479 f). Es wird hierüber nur als Vorfrage

entschieden, weil die Feststellung des Rechtes nicht den

Gegenstand des Begehrens des Klägers bildet (SZ 14/95); eine

solche Entscheidung ist aber von den Wirkungen der Rechtskraft

nicht umfaßt (JBl 1984, 489 ua).

Die beklagte Partei hat den eingeklagten Anspruch nicht nur erfüllt vergleiche EvBl. 1967/373; SZ 53/112 = JBl. 1981, 330), sondern der Kläger verlor durch die Einstellung der Exekution auch das Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache und ist durch die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr beschwert. Der Entscheidung käme in der Hauptsache nur mehr theoretische Bedeutung zu (JBl. 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Dies macht seine Revision unzulässig, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Einstellung der mit der Klage bekämpften Exekution erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt und beschlossen wurde, weil das Rechtsschutzbedürfnis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (EvBl. 1984/84 mwN) und bei Fehlen der Beschwer in der Hauptsache ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur wegen des Interesses an einer Änderung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist (EvBl. 1988/100 ua).

Anmerkung

E26187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00090.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_0030OB00090_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001029 Rechtssatz 17.05.1967Zivilrecht
Ein bereits beendetes Exekutionsverfahren kann nicht mehr eingestellt werden (vgl SZ 24/3 und 197; EvBl 1960, 260). (Hier: zwangsweise begründetes Pfandrecht bereits gelöscht).
RS0001266 Rechtssatz 18.04.1932Zivilrecht
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution hat nur die Beseitigung der Exekution zum Gegenstande, nicht aber das materielle Recht des Widerspruchsklägers. Hat das als Exekutionsgericht einschreitende Bezirksgericht im Widerspruchsstreit auch übe …
RS0001279 Rechtssatz 11.04.1956Zivilrecht
Die Exszindierungsklage ist abzuweisen, wenn vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Exekutionsverfahren eingestellt wurde.
RS0002396 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0041342 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt.